Ablehnung der Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 RVG in Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die aus Billigkeitsgründen nach §§ 30 Abs.2, 33 RVG herabzusetzende Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem Untätigkeitsklageverfahren nach § 75 VwGO. Das Gericht lehnte den Antrag ab und hielt an der gesetzlichen Festsetzung nach § 30 Abs.1 RVG (5.000 € zzgl. 1.000 € je weiterer Person) fest. Besondere Umstände im Sinne des Abs.2, die eine Abweichung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Der gesetzlich geregelte Verfahrensablauf begründet keine besondere Einzelfalllage.
Ausgang: Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs.2 RVG abgelehnt; gesetzlicher Regelsatz bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz bemisst sich nach § 30 Abs.1 RVG und beträgt grundsätzlich 5.000 € zuzüglich 1.000 € für jede weitere beteiligte Person.
Nach § 30 Abs.2 RVG darf das Gericht den Gegenstandswert nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls von dem in Abs.1 bestimmten Wert abweichen.
Typische Unterschiede des Streitgegenstands oder der Klageart rechtfertigen für sich genommen keine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts; der Gesetzgeber sieht die Korrekturmöglichkeit nur für besonders einfache/gering bedeutsame oder besonders umfangreiche/schwierige Verfahren vor.
Dass eine Untätigkeitsklage infolge nachfolgender Bescheidung des Asylantrags erledigt wird, stellt keinen besonderen Umstand i.S.v. § 30 Abs.2 RVG dar, da dies ein gesetzlich geregelter Verfahrensablauf ist.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Umstände, die eine Abweichung vom Regelsatz nach § 30 Abs.1 RVG rechtfertigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 29. April 2014 gestellte Antrag der Beklagten,
gemäß §§ 30 Absatz 2, 33 Absatz 1 und 8 RVG den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren,
wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert bemisst sich im vorliegenden mit einer sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eingeleiteten Klageverfahren, das sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zum Gegenstand hatte, nach § 30 Absatz 1 RVG in seiner Fassung vom 23. Juli 2013. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 Euro und erhöht sich im Falle mehrerer an demselben Verfahren beteiligter Personen um 1.000,00 Euro für jede weitere beteiligte Person.
Gemäß § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 der Vorschrift bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Diese Voraussetzungen für eine von der Beklagten beantragte Herabsetzung des Gegenstandwerts sind nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269: „Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“
Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen,
vgl. für Anfechtungsklagen gegen Bescheide nach § 27a AsylVfG: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. März 2014 – 13 K 9724/13 – und vom 10. April 2014 – 7 K 9873/13.A –, beide bei juris.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für die Betroffenen weniger bedeutsam oder umgekehrt besonders umfangreich und schwierig ist. Grundlage für eine dahingehende Annahme bietet insbesondere nicht die von der Beklagten ins Feld geführte Tatsache, dass die vorliegende Klage als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben und nach Bescheidung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es handelt sich hierbei um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf (vgl. §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO) und damit gerade nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Klageverfahren innerhalb dieses gesetzlich geregelten Rahmens besonders einfach gelagert war, sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.