Einstweilige Anordnung auf Einweisung in Besoldungsgruppe A 13 (BBesG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf und die Voraussetzungen für eine Ausnahme (kein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, unzumutbare Nachteile, wahrscheinlicher Erfolg) nicht vorliegen. Soweit eine gesetzliche automatische Überleitung vorgesehen ist, stehen dem Dienstherrn keine freien Stellen zur Verfügung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (BBesG) als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist unzulässig, es sei denn, ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist nicht zu erreichen, dem Antragsteller drohen ohne Anordnung unzumutbare Nachteile und der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen.
Besteht eine gesetzliche Regelung, die die Überleitung von Dienststelleninhabern kraft Gesetzes vorsieht (sog. self-executing norm), stehen dem Dienstherrn insoweit keine frei zu vergebenden Planstellen zur Verfügung, sodass ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Planstelle nicht begründet ist.
Ein Verbot der Besetzung von Stellen durch einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Regelung die Überleitung automatisch regelt und das Freihalten von Stellen nicht in der Macht des Dienstherrn liegt.
Bei der Streitwertbemessung im einstweiligen Rechtsschutz kann die sonst übliche Halbierung nach § 20 Abs. 3 GKG entfallen, wenn der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt; maßgeblich ist dann der dem Streitgegenstand entsprechende (Voll-)Gegenstandswert.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.687,48 DM festgesetzt.
Gründe
Der Hauptantrag mit dem Begehren,
dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG (Höherer Dienst) einzuweisen,
hat keinen Erfolg.
Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.
Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, das in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 21. August 2001 (Landtagsdrucksache 13/4000) enthaltene Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) sei bereits in Kraft getreten. Gleichwohl könnte der Antragsteller einen Anspruch auf Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG nicht geltend machen. Denn der Antragsteller nimmt das Land vorliegend aus seinem Beamtenverhältnis und damit in dessen Eigenschaft als sein Dienstherr in Anspruch. Da indes die (geplante) gesetzliche Regelung so gefasst ist, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - Kraft Gesetzes, also automatisch mit Wirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, stehen freie Stellen für eine Vergabe durch das Land als Dienstherr des Antragstellers überhaupt nicht zur Verfügung.
Die sinngemäß gestellten Hilfsanträge,
dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sämtliche bzw. zumindest eine dieser Stellen so lange nicht zu besetzen, bis bestandskräftig entschieden worden ist, ob ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG zu übertragen ist,
können demgemäß ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn da das geplante Gesetz so gefasst ist, dass die Überleitungen automatisch erfolgen, ohne dass es hierzu eines Vollzugsaktes seitens der Kultusverwaltung bedürfte (so genannte self- executing norm"), steht es auch nicht in der Macht des Landes als Dienstherr, irgendwelche Stellen freizuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 3 und 15 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen Monatsbetrag des Endgrundgehaltes A 13 BBesO in der derzeit geltenden Fassung des BBesG (6,5 x 7.182,69 DM = 46.687,48 DM). Da der Antragsteller mit dem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, kam die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sonst übliche Halbierung des Streitwertes nach § 20 Abs. 3 GKG nicht in Betracht.