Einstweilige Anordnung zur Überleitung in Besoldungsgruppe A 13 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Überleitung in Besoldungsgruppe A 13 und Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, da eine solche Anordnung die Hauptsache vorwegnähme und die Ausnahmetatbestände für eine Vorwegnahme nicht erfüllt sind. Zudem stehen keine frei zu vergebenden Planstellen zur Verfügung und verwaltungsgerichtlicher Zwang zur haushaltsrechtlichen Höherstufung von Planstellen ist unzulässig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einweisung in Besoldungsgruppe A 13 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die eine Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist unzulässig, es sei denn, effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist nicht erreichbar, ohne Anordnung drohen unzumutbare Nachteile und der Antragsteller wird voraussichtlich obsiegen.
Ein unmittelbarer Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle besteht nicht, wenn für die Vergabe freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen.
Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, den Gesetzgeber zu veranlassen, haushaltsrechtlich mehr Planstellen höherwertig einzustufen; ein verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz ersetzt keine haushaltsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist die bei Vorwegnahme der Hauptsache begehrte Anordnung sachwertmäßig zu berücksichtigen; die sonst übliche Halbierung des Streitwertes bei Eilverfahren kommt bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht zur Anwendung.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Landesarbeitsgericht Hamm12 Sa 229/0520.06.2005ZustimmendBeschluss, VG Düsseldorf, 28.05.2002 – 2 L 1583/02 –
- Landesarbeitsgericht Hamm12 Sa 2459/0402.05.2005Zustimmendn.v.
- Landesarbeitsgericht Hamm12 Sa 1387/0420.12.2004ZustimmendVG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2002 - 2 L 1583/02 -, n. v.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 3959/0229.07.2003Neutral2 L 1583/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 24.396,12 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag mit dem Begehren,
dem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in die Besoldungsgruppe A 13 BBesG (Höherer Dienst) - Studienrätin - überzuleiten und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen,
hat keinen Erfolg.
Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 -6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.
Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG nicht geltend machen. Denn sie nimmt das Land vorliegend aus ihrem Beamtenverhältnis und damit in dessen Eigenschaft als ihr Dienstherr in Anspruch. Da indes die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung der Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001, GV NRW 876, 882, so gefasst ist, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - kraft Gesetzes, also automatisch mit Wirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, standen freie Stellen für eine Vergabe durch das Land als Dienstherr der Antragstellerin überhaupt nicht zur Verfügung,
vgl. Beschluss der Kammer vom 14.12.2001 -2 L 3475/01 -.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Überleitungsgesetz sei wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, verhilft dies ihrem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere des vorliegenden Eilverfahrens, den Gesetzgeber dazu zu verpflichten, bestimmte (weitere) Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen Monatsbetrag des Endgrundgehaltes A 13 BBesO in der derzeit geltenden Fassung des BBesG (3.753,25 Euro). Da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sonst übliche Halbierung des Streitwertes nach § 20 Abs. 3 GKG nicht in Betracht.