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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 7899/16.A·27.02.2017

Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei illegaler Ausreise/Asylantrag und Wehrdienstentziehung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der syrische Kläger begehrte nach Zuerkennung subsidiären Schutzes die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er berief sich auf drohende Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt sowie wegen Wehrdienstentziehung. Das VG Düsseldorf verneinte eine beachtlich wahrscheinliche, an § 3 AsylG anknüpfende Verfolgung, insbesondere fehle es an belastbaren Erkenntnissen einer pauschalen Regimegegnerzuschreibung. Auch bei drohender Bestrafung/Rekrutierung wegen Wehrpflichtentziehung fehle regelmäßig die erforderliche Verknüpfung zu einem Verfolgungsgrund (kein „Politmalus“).

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung voraus, die mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG verknüpft ist.

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Eine politische Verfolgung kann nicht allein aus der allgemeinen Gefährdungslage im Herkunftsstaat hergeleitet werden; maßgeblich ist eine auf den Einzelfall bezogene Verfolgungsprognose.

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Aus illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt folgt nicht ohne weitere gefahrerhöhende Umstände beachtlich wahrscheinlich eine Zuschreibung regimefeindlicher Gesinnung durch den syrischen Staat.

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Selbst wenn Rückkehrer Befragungen oder Misshandlungen drohen, begründet dies ohne Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal regelmäßig keinen Flüchtlingsschutz, sondern ist vorrangig im Rahmen subsidiären Schutzes zu würdigen.

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Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung erfordert hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Maßnahmen wegen einer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder als „Politmalus“ über das übliche Vorgehen hinaus verhängt werden.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 AsylG§ 3 bis 3e AsylG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 3a Abs. 2 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00. Januar 1992 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

3

Er ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger beantragte am 14. Juni 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab bei der am selben Tag erfolgten persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, aus Aleppo zu stammen und sein Heimatland am 1. März 2015 verlassen zu haben. In die Bundesrepublik Deutschland sei er am 31. Oktober 2015 eingereist. Er habe in Syrien sein Abitur absolviert und ein Studium aufgenommen, das er aber bereits nach einem Jahr habe abbrechen müssen. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei kein Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation. Zu seinen Verfolgungsgründen gab der Kläger an, dass sich die Kriegslage in seinem Heimatland dramatisch verschlechtert habe. Die Kriegsparteien seien immer aggressiver geworden. Es habe Bombardierungen gegeben. Auch Zivilisten seien in die Schusslinie geraten.

4

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung seien nicht erkennbar.

5

Dagegen hat der Kläger am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er hätte aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und seines Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, weil er aufgrund dieser Umstände als Regimegegner angesehen würde. Aus diesem Grunde drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien unter anderem Inhaftierung und Folter.

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Zudem befürchte er, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnisliste verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 17. Januar 2017 übertragen hat.

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Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) abgelehnt worden ist, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde.

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Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung definiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG als das Vertreten einer Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft; unerheblich ist, ob der Ausländer aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

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§ 3b Abs. 2 AsylG stellt schließlich ergänzend fest, dass es für die Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nicht darauf ankommt, ob er die zur Verfolgung führenden Merkmale tatsächlich aufweist. Ausreichend ist bereits, dass diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG nochmals klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss.

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Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13.

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Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen.

21

Vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22.

22

Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Von der Richtigkeit der Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 17.

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Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

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Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer – ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 13. Juni 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) – hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

27

1.  Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht näher geltend gemacht. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er allein vorgetragen, keinen Militärdienst leisten zu wollen.

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2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).

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2.1. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich der Einzelrichter anschließt, nicht (mehr) pauschal für jeden rückkehrenden Asylbewerber festgestellt werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, unter Hinweis auf die Änderung der Senatsrechtsprechung.

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Die gegenteilige Würdigung

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- so noch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris,

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beruhte auf der Lage, dass das syrische Regime die seit März 2011 ausgebrochenen Unruhen als Teil einer gegen Syrien gerichteten internationalen Verschwörung verstanden und ein erhebliches Interesse an der Ausspähung der syrischen Exilopposition gezeigt hat. Unter den heutigen Bedingungen kann die genannte Gefahr nicht mehr festgestellt werden. Heute stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, denn dies steht fest und ist inzwischen Gegenstand internationaler Verhandlungen. Angesichts dessen kann ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten durch rücksichtslose Abschöpfung jedes rückkehrenden Asylbewerbers nicht mehr unterstellt werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris. Das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 47 und 48, und das OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 22, haben offen gelassen, ob den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien überhaupt beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung dergestalt droht, einer Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht. Zweifel hieran könnten sich möglicherweise aus dem Umstand ergeben, dass Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen waren.

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2.2. Selbst wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen jedweden rückkehrenden Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung von Kenntnissen über die Exilszene bestünde, fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen. Denn erforderlich ist, dass ein Ausländer Verfolgung beispielsweise „wegen (…) einer politischen Überzeugung“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) fürchtet. Es liegen aber keine Erkenntnisse dafür vor, dass allein der Umstand, dass ein syrischer Asylbewerber infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat, den syrischen Staat dazu veranlasst, solche Personen als politische Gegner einzustufen und sie mit Rücksicht darauf Verfolgungshandlungen zu unterziehen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris.

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2.3. Auch sonstige Gründe, die den syrischen Staat veranlassen könnten, dem Kläger ein Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zumindest zuzuschreiben, insbesondere eine abweichende politische Überzeugung, liegen nicht vor. Solche ergeben sich auch nicht aus der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes im Ausland. Der gegenteiligen Auffassung, dass allein dieses Verhalten vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und verfolgt werde, vermag das Gericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht zu folgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine solche Gefahr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestünde.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 14 A 1802/16.A -, juris, vorangegangen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 K 5853/16.A -.

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Diese Einschätzung hat unter anderem auch das Schleswig-Holsteinische OVG

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- vgl. das Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -

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sowie der Bayerische VGH

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- vgl. die Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372 -

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und zuletzt das OVG Saarland

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- vgl. Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 -

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geteilt.

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Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen, gibt es keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Im Gegenteil erscheint dies lebensfremd, da angesichts von fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt ist, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat.

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Vgl. auch ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 57.

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Die gegenteilige Einschätzung, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit der (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem  mit der Folge verletzt, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen – in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, teilt die Kammer – wie bereits ausgeführt - nicht.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RO 11 K 16.30707 -, juris.

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Die vorangestellte Auffassung beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Dieser Wertung schließt sich die Kammer nicht an. Denn es liegt fern anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3b AsylG genannten Gründen zu verfolgen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A - (zu § 60 Abs. 1 AufenthG); VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 - 17 K 804/13.A -, juris.

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Abgesehen davon würde die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen – und sei es auch nur gruppenabgeleiteten – Grund knüpft aber nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgungsstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, mit weiteren Nachweisen.

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Daran würde es fehlen, wenn (lediglich) die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber bestünde, aufgrund seiner Asylantragstellung bei seiner Rückkehr routinemäßig auch unter Einsatz der Folter befragt zu werden.

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2.4. Dem Kläger droht auch vor dem Hintergrund, dass er sich dem Wehrdienst entzogen hat, indem er sein Heimatland ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat,

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vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016,

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im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung.

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil vom 16. Dezember 2016, 1 A 10922/16, allgemein Folgendes festgestellt:

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„(a) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, Seite 1,

60

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-              zentralasien/syrien/syrien-rekrutierung-durch-die-syrische-armee.pdf).

61

Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, a. a. O., Seite 3).

62

(b) Danach bestünde für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr, wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Dabei könnte es sich – was hier letztlich keiner abschließenden Klärung bedarf – angesichts dessen, dass der Militärdienst in der syrischen Armee möglicherweise Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, auch um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG handeln.

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Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe – konkret: wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden.

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Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Seite 2,

65

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-              zentralasien/syrien/150328-syr-mobilisierung.pdf).

66

Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann zwar vom Grundsatz her auch politische Verfolgung sein, da es für den Flüchtlingsschutz nicht allein darauf ankommen kann, mit welchen Mitteln der Staat vorgeht, sondern vielmehr entscheidend ist, welches Ziel hinter seinen Maßnahmen steht (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184, juris). Von einer derartigen politischen Motiviertheit wäre dann auszugehen, wenn dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien beachtlich wahrscheinlich eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, m. w. N.) – drohen würde. Hierfür liegen indessen keine zureichenden Anhaltspunkte vor.

67

Das syrische Regime hat bereits seit Beginn des Bürgerkrieges die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten intensiviert. Seit Herbst 2014 kommt es angesichts einer erheblichen Dezimierung der syrischen Armee durch Desertion und Verluste in großem Umfang zur Mobilisierung von Reservisten sowie zur Verhaftung von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Wehrdienst entzogen haben (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, a. a. O., Seite 1 ff.; Washington Post, Desperate for soldiers, Assad’s government imposes harsh recruitment measures, 28. Dezember 2014,

68

www.washingtonpost.com/world/middle_east/desperate-forsoldiers-assads-government-imposes-harsh-recruitment-measures/2014/12/28/62f99194-6d1d-4bd6-a862-b3ab46c6b33b_story.html; vgl. auch etwa – zur Verweigerung der Entlassung in der Armee dienender Wehrpflichtiger – ntv: „Verlangen unsere Entlassung“ – In Assads Armee wächst der Unmut, vom 24. November 2015, http://www.n-tv.de/politik/In-Assads-Armee-waechst-der-Unmut-article16418356.html).

69

Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden inhaftiert und verurteilt. In der Haft kommt es zu Folter, und Menschenrechtsorganisationen berichten über Exekutionen von Deserteuren. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt (Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, a. a. O., Seite 1 ff.).

70

Im Juli 2015 hat der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen. Ins Ausland geflohene Soldaten hatten sich dazu binnen zwei Monaten bei den Behörden zu melden, Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, innerhalb eines Monats. Eine Frist für Wehrdienstverweigerer wurde nicht genannt (Zeit online vom 26. Juli 2015: Assad gehen die Soldaten aus,

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http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-07/syrien-baschar-al-assad-buergerkrieg-armee-unterstuetzung).

72

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände bestehen letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die sich während des Bürgerkrieges dem Wehrdienst entweder in Syrien selbst oder durch Flucht ins Ausland entzogen haben, bei ihrer Ergreifung allein aufgrund dieser Wehrdienstentziehung beachtlich wahrscheinlich eine regimegegnerische Haltung unterstellt würde und sie aus diesem Grunde eine über die gesetzlich vorgesehene Bestrafung für Wehrdienstentzug hinausgehende Verfolgung zu befürchten hätten.

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Die üblicherweise drohende Verhaftung als solche bewegt sich im Rahmen der nach dem Military Penal Code vorgesehenen Strafandrohung.

74

Dass es in der Haft der Berichterstattung der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 zufolge auch zu Folter kommt, stellt zwar für die hiervon Betroffenen eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 3 AsylG dar. Es fehlt jedoch an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese wegen eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale – konkret: der politischen Überzeugung des Betroffenen –erfolgt. Zwar kann es sich bereits bei der Folter als solcher um ein Indiz für den politischen Charakter der Maßnahme handeln. Allerdings bedarf es insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien, die einen Rückschluss auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten. Derartige objektive Kriterien sind vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staats, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Maßgeblich ist stets, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugungen seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nichts hinreichendes dafür ersichtlich, dass die berichtete Folter im Falle der Wehrdienstentziehung – welche für sich genommen bereits zu einer Schutzberechtigung gemäß § 4 AsylG führt – gerade aus einem der besonderen Gründe des § 3 AsylG geschähe.

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Syrien verfügt zwar über eine formal rechtsstaatliche Verfassung, ist aber aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustandes in der Praxis bereits seit Jahrzehnten ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime. Die Sicherheitsdienste waren schon vor Beginn der Unruhen im Jahre 2011 und des nachfolgenden Bürgerkrieges weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen und verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft. Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste wenden systematisch Gewalt an. Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter und anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte bestehen nicht; Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschweren, laufen vielmehr Gefahr, dafür strafrechtlich belangt zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. September 2010). Angesichts der sonach in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizvollzugsorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar.

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Die Fälle von Exekutionen während der Haft, über die die Schweizer Flüchtlingshilfe (a. a. O.) berichtet, beziehen sich auf Deserteure. In Bezug auf diesen Personenkreis handelt es sich durchaus um einen deutlichen Anhaltspunkt für eine über die bloße Strafverfolgung hinausgehende Gerichtetheit. Für diejenigen, die sich lediglich einer Einberufung entzogen haben – wofür ja auch bereits das Gesetz eine wesentliche mildere Strafe als für Desertion vorsieht – ergibt sich insoweit hingegen ebenfalls kein gewichtiges Indiz für einen Politmalus.

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Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht überdies das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Bei insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien verlassen haben, dürften sich angesichts des hohen Anteils von Männern im Allgemeinen und jungen Männern im Besonderen (FAZ net, Das sind Deutschlands Flüchtlinge, vom 21. Oktober 2015)

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http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/deutschlands-fluechtlinge-in-grafiken-13867210.html)

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bereits nach der Lebenserfahrung Hunderttausende junger Männer befinden, die noch nicht einberufen worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet bereits der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 (a. a. O.), wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt werden. Hinzu kommt die im Juli 2015 erlassene Generalamnestie, welche über Wehrdienstverweigerer hinaus sogar auch Deserteure erfasst hat.

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Im Übrigen ist den syrischen Machthabern, wie schon dargelegt, bekannt, dass die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee – in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum syrischen Staat motiviert ist, sondern durch Angst vor dem Krieg.“

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt, war dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.

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Nichts anderes gilt mit Blick auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016, 21 B 16.30372. Auch die dort in Bezug genommenen Erkenntnisse tragen zur Überzeugung des Einzelrichters nicht die Folgerung, dass Wehrpflichtigen beziehungsweise Reservisten im Falle der Rückkehr nach Syrien von den staatlichen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine ihnen wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit unterstellte oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung droht. Dagegen spricht, dass viele militärdienstpflichtige Männer – wie bereits ausgeführt - im Zuge der umfangreichen Mobilisierungsmaßnahmen der syrischen Armee lediglich verwarnt und anschließend rekrutiert werden, ohne dass sie - etwa aufgrund einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG - einer Verfolgungshandlung ausgesetzt werden. Die den Einzelfall unberücksichtigt lassende Vermutung, das syrische Regime betrachte jede Person, die sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, als Oppositionellen,

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-vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 82 -

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liegt auch deswegen fern, weil dem syrischen Regime bekannt sein dürfte, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.

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Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 -, juris.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.