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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 895/18.A·13.05.2018

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen fehlender Sprachanalyse

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aussetzung der Abschiebung wegen einer Abschiebungsandrohung des BAMF. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung an, da die Ablehnung der syrischen Staatsangehörigkeit ohne abzuwartenes Sprachgutachten nicht nachvollziehbar ist. Prozesskostenhilfe wurde mangels Unterlagen abgelehnt.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (fehlende/abzuwartende Sprachanalyse).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus.

2

Ein Einzelentscheider des BAMF kann ohne Einholung bzw. Abwarten einer Sprach‑ oder Textanalyse regelmäßig nicht aus eigener Anschauung mit hinreichender Sicherheit über die Staatsangehörigkeit eines kurdischstämmigen Antragstellers aus dem arabischen Raum befinden.

3

Wenn das BAMF selbst eine Sprachanalyse veranlasst hat, rechtfertigt eine Entscheidung des Einzelentscheiders vor Abschluss dieser Analyse ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

4

Bei plausiblen biografischen Angaben (z. B. Analphabetismus, Kindheit im Herkunftsland) dürfen derartige Umstände nicht ohne vertiefte sprachliche/soziokulturelle Aufklärung aus eigener Anschauung zum Ausschluss einer behaupteten Staatsangehörigkeit führen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO§ 80 AsylG

Leitsatz

Ein Einzelentscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist regelmäßig nicht in der Lage, aus eigener Anschauung über die streitgegenständliche Frage der Staatsangehörigkeit eines die kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden Antragstellers aus dem arabischen Raum ohne Zuhilfenahme eines Sprachgutachtens mit hinreichender Sicherheit zu befinden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2823/18.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. März 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2823/18.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. März 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

3

Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Dies ist der Fall. Die Würdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Antragsteller besitze nicht die syrische Staatsangehörigkeit, vermag nach diesem Maßstab nicht zu tragen. Der 1996 geborene Antragsteller gibt an, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein und im Kreis Qamishli in Syrien gelebt zu haben. Er gibt weiter an, Analphabet zu sein, keine Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft sowie bei der Viehzucht geholfen zu haben. Sein Vater habe ihn im Alter von 13 oder 14 Jahren in die Ukraine geschickt. Nach fast vier Jahren dort sei er nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung beim Bundesamt am 22. April 2015 konnte der Antragsteller auf Nachfrage sowohl die syrische Währung als auch den Staatspräsidenten richtig benennen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin sodann einen Termin für eine Sprach- und Textanalyse anberaumt (Bl. 77-81 VV) und eine Sprachanalyse eingeleitet (Bl. 98, 102 VV). Wie bei dieser Tatsachenlage der Einzelentscheider dann fast drei Jahre später aus eigener Anschauung, ohne das Ergebnis der von der Antragsgegnerin selbst eingeleiteten Sprachanalyse abzuwarten und eingedenk der Tatsache, dass der Antragsteller Syrien als Kind und offenkundig mit kleinbäuerlichem Hintergrund ohne Kenntnisse des Lesens- und Schreibens oder im Umgang mit Geld verlassen hat, zu der Überzeugung gelangen konnte, der Antragsteller sei kein Syrer, ist nicht nachvollziehbar und begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ein Einzelentscheider ist regelmäßig nicht in der Lage, aus eigener Anschauung über die streitgegenständliche Frage der Staatsangehörigkeit eines die kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden Antragstellers aus dem arabischen Raum ohne Zuhilfenahme eines Sprachgutachtens mit hinreichender Sicherheit zu befinden.

4

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).

5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U.        aus C.         wird mangels vorliegender Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt (vgl. §§ 166 VwGO i.V.m. 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift liegen die entsprechenden Unterlagen bis heute nicht vor.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).