Aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes an. Streitpunkt sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Das Gericht rügt, dass der Einzelentscheider das ausstehende Sprachgutachten nicht abwarten durfte. Ein fachgutachterliches Sprachgutachten kann nicht regelmäßig durch einen Sprachmittler ersetzt werden.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Bei unklarer Herkunft von asylsuchenden Personen, insbesondere kurdisch Zugehörigen aus dem arabischen Raum, ist ein Einzelentscheider regelmäßig nicht in der Lage, die Staatsangehörigkeit allein aus eigener Anschauung sicher festzustellen; ein qualifiziertes Sprachgutachten ist regelmäßig erforderlich.
Das Vorverfallen auf eine materielle Entscheidung trotz angeordneter, noch ausstehender fachgutachterlicher Sprachanalyse begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Die Einbindung eines erfahrenen Sprachmittlers ersetzt ohne konkrete Darlegungen zu dessen Qualifikation und ohne fachgutachterliche Analyse in der Regel nicht die Erforderlichkeit eines fachkundigen Sprachgutachtens im Asylverfahren.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2822/19.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. März 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Dies ist der Fall. Die Würdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, die Antragsteller besäßen nicht die syrische Staatsangehörigkeit, vermag nach diesem Maßstab nicht zu tragen. Die 1994 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr minderjähriger, 2015 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., gaben an, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein und im Dorf H. (ca. 40-50 Häuser), etwa fußläufig fünf Stunden von der türkisch-syrischen Grenze entfernt im Nordosten Syriens gelebt zu haben. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. sei Schäfer gewesen. Papiere hätten sie nie gehabt. Auch habe die Antragstellerin zu 1. keine Schule besucht, sie sei Hausfrau gewesen und habe kaum das Haus verlassen; Einkäufe hätten im Wesentlichen ihre Schwiegereltern erledigt.
Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Unsicherheiten über die Herkunft der Antragsteller hat die Antragsgegnerin sodann (folgerichtig) einen Termin für eine Sprach- und Textanalyse für geboten erachtet und diese für den 2. Februar 2017 anberaumt (Bl. 43 ff. VV). Deren Ergebnis steht noch aus. Wie bei dieser Tatsachenlage dennoch der Einzelentscheider zwei Jahre später, im März 2019, aus eigener Anschauung, ohne das fachgutachterliche Ergebnis der von der Antragsgegnerin zuvor selbst eingeleiteten Sprachanalyse abzuwarten und eingedenk der Tatsache, dass die Antragsteller offenkundig ein kleinbäuerliches Leben als Schäfer mit einen lokal begrenzten, nicht bildungsorientierten Hintergrund geführt haben und daher viele „übliche Fragen“ zu Syrien – selbst wenn sie tatsächlich Syrer wären – nicht unbedingt stets beantworten können, zu der Überzeugung gelangen konnte, sie seien keine Syrer, ist rechtlich nicht nachvollziehbar und begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Daran ändert auch die zusammen mit einem offenbar „sehr erfahrenen Sprachmittler“ durchgeführte weitere Anhörung durch die Antragsgegnerin am 22. Dezember 2017 nichts. Es liegt nicht nur nicht das diesbezügliche Anhörungsprotokoll vor (sondern nur ein zusammenfassender Gesprächsvermerk), sondern der Anhörende ist in einem internen Vermerk vom selben Tage erneut zu dem Ergebnis gekommen, ein Sprachgutachten sei wegen nicht ausgeräumter Unklarheiten „zwingend erforderlich“ (Bl. 62 f. VV).
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist ein Einzelentscheider regelmäßig nicht in der Lage, aus eigener Anschauung über die streitgegenständliche Frage der Staatsangehörigkeit von die kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden Antragstellern aus dem arabischen Raum ohne Zuhilfenahme eines qualifizierten Sprachgutachtens mit hinreichender Sicherheit zu befinden (vgl. bereits Beschluss vom 14. Mai 2018 – 17 L 895/18.A –; Beschluss vom 4. Februar 2019 – 17 L 211/19.A –, alle juris). Das Sprachgutachten aufwändig sind und oftmals die Gutachtenerstellung lange dauert, ist für sich genommen kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch kann die Zuhilfenahme eines „erfahrenen Sprachmittlers“ bei der Anhörung regelmäßig kein taugliches Mittel sein, im Zweifelsfalle eine fachgutachterliche Sprachanalyse zu ersetzen, denn letztere ist weder die Aufgabe des Sprachmittlers im Asylverfahren (vgl. § 17 AsylG) noch ohne weitere Darlegungen von dessen Qualifikationsprofil umfasst.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).