Wiederherstellungsantrag gegen Ordnungsverfügung zur Entsorgung von Wohnwagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die ordnungsgemäße Entsorgung auf seinem Grundstück abgestellter Wohnwagen anordnete. Das Gericht prüfte, ob die Wagen Abfall i.S.d. KrW-/AbfG sind und ob Sofortvollzug und Ersatzvornahme gerechtfertigt sind. Die Anordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig; die Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, sodass der Antrag abgewiesen wurde.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Entsorgung von Wohnwagen abgewiesen; aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die zuständige Behörde kann nach §21 i.V.m. §27 KrW-/AbfG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallrechts treffen, einschließlich der Anordnung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
Bewegliche Sachen sind Abfall i.S.d. §3 KrW-/AbfG, wenn ihre ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird und keine unmittelbare Neuwidmung erfolgt; eine spätere, nicht zeitnahe Umwidmung lässt die Abfalleigenschaft bestehen.
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle ausübt, ist Abfallbesitzer i.S.d. §3 Abs.6 KrW-/AbfG und nach §11 KrW-/AbfG zur Beseitigung verpflichtet.
Im einstweiligen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angeordnete Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung eilbedürftig ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung besteht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 750,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der am 30. September 2011 gestellte und unter dem 23. Oktober 2011 umgestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung, die auf dem Grundstück in X, G1 abgestellten Wohnwagen den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen, erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung ist eilbedürftig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller in der gemeinsamen Besprechung am 19. September 2011 vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört wurde (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Bei den Wohnwagen handelt es sich um Abfall. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
Die Wohnwagen sind bewegliche Sachen, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen Q 14 oder Q 16 zuzurechnen sind und derer sich der Antragsteller entledigen will. Nach den objektiven Gegebenheiten werden die Wohnwagen nicht mehr verwendet. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als mobile Wohnunterkunft oder zum Camping ist entfallen oder jedenfalls nach der Verkehrsanschauung aufgegeben worden. In ihrem derzeitigen Zustand, wie er in den Fotos dokumentiert ist, sind die Wohnwagen weder fahrtauglich noch als Wohn- und Übernachtungsgelegenheit geeignet. Die Fenster der Wohnwagen sind eingeschlagen und notdürftig mit einer Plane verklebt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners sind die Campingwagen zum Teil durch einen Brand in Mitleidenschaft gezogen. Zumindest bei einem Wohnwagen fehlt die Deichsel. Über eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung verfügen die Wagen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich zwecks Erhaltung der Wohnwagen Ersatzfenster und eine Deichsel bestellt hat. Gegen die behauptete Reparaturabsicht spricht, dass die Wagen offenbar schon seit langer Zeit auf unbefestigtem Grund an Ort und Stelle stehen, ohne dass sich an diesem Zustand etwas geändert hätte. Die Wohnwagen sind teilweise zugewachsen und mit Folie o.ä. abgedeckt. Nicht einmal das Tätigwerden der Antragsgegnerin seit März 2011 hat den Antragsteller zu Instandsetzungsarbeiten veranlasst. Jedenfalls sind Ersatzfenster nach Angaben des Antragstellers wegen des Alters der Wohnwagen nicht mehr lieferbar mit der Folge, dass sie als mobile Wohnunterkunft nicht mehr genutzt werden können.
Die vom Antragsteller behauptete Neuwidmung der Wohnwagen als mobile Imkerei lässt die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge nicht entfallen. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ist der neue Verwendungszweck der Wohnwagen als Produktionsstätte für Lebensmittel nicht realisierbar, weil die hygienischen Vorschriften der Feststellung des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs zufolge nicht eingehalten werden und auch nicht eingehalten werden können.
In der Lagerung der Abfälle auf dem Gelände liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW/AbfG, weil nach dieser Vorschrift Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das vom Antragsteller genutzte Grundstück am Bahnhof N in X ist keine dafür zugelassene Anlage.
Als derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnwagen hat, ist der Antragsteller Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und damit nach § 11 KrW-/AbfG zur Abfallbeseitigung verpflichtet.
Der Entsorgungsanordnung steht die behauptete Bedrohung der Bienenvölker des Antragstellers nicht entgegen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin befinden sich in den Wohnwagen keine Bienenstöcke. Soweit auf dem angrenzenden Schrebergartengelände Bienenstöcke vorhanden sind, stehen sie separat und sind nicht mit den Wohnwagen verbunden. Bienen befinden sich dort nicht mehr, wie dem Vermerk eines Mitarbeiters der Unteren Landschaftsbehörde der Antragsgegnerin zufolge, der am 6. Oktober 2011 eine Überprüfung vorgenommen hat, zu entnehmen ist. Der Antragsteller selbst hat nach Angaben der Antragsgegnerin erklärt, in dem Bereich der betroffenen Fläche keine Bienenstöcke mehr zu haben.
Da von den Wohnwagen die Gefahr von Vandalismus und zusätzlichen Abfallablagerungen ausgeht, liegt ein überwiegendes, die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigendes öffentliches Interesse vor (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schon jetzt ist das Umfeld erheblich vermüllt.
Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 4 VwVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die zur Räumung gesetzte Frist bis zum 21. Oktober 2011 ist gerade im Hinblick auf das Entgegenkommen der Antragsgegnerin im Vorfeld angemessen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung der Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO) kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die Hälfte der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).