Klage gegen Entsorgungsanordnung zur Entfernung von Wohnwagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Behörde die Entfernung zweier auf einem städtischen Grundstück abgestellter Wohnwagen anordnete. Streitfrage war, ob die Wohnwagen Abfall i.S.d. KrW-/AbfG und die Entsorgungsanordnung rechtmäßig sind. Das Gericht hält die Wagen für Abfall, verneint die behauptete Neuwidmung und bestätigt die Anordnung samt Ersatzvornahme. Die Klage wird deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Entsorgung/Entfernung von Wohnwagen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wohnwagen können Abfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG sein, wenn ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Wohn- oder Campingunterkunft entfällt und keine unmittelbare Neuwidmung erkennbar ist.
Die behauptete Neuwidmung einer Sache steht der Abfalleigenschaft nicht entgegen, wenn der neue Verwendungszweck nach objektiver Verkehrsanschauung nicht realisierbar ist (z.B. wegen nicht erfüllbarer hygienischer Anforderungen).
Das Lagern von Abfällen außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verstößt gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG und berechtigt die zuständige Behörde zur Anordnung ihrer Entsorgung; wer die tatsächliche Sachherrschaft hat, ist Abfallbesitzer und zur Beseitigung verpflichtet (§§ 3 Abs.6, 11 KrW-/AbfG).
Eine unterlassene vorherige Anhörung nach VwVfG wird geheilt, wenn der Betroffene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; die Androhung der Ersatzvornahme und die Anordnung sofortiger Vollziehung sind zulässig, wenn Fristsetzung und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (§ 63 VwVG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Anlässlich bevorstehender Rodungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Umbau einer alten Bahntrasse, der sog. Otrasse, zu einem Rad- und Gehweg stellte die Beklagte im März 2011 fest, dass eine Teilfläche eines städtischen Grundstücks im Bereich des Ner Bahnhofs in X, Gemarkung F, durch zwei Wohnwagen genutzt wird und das Umfeld erheblich vermüllt ist. Die Fenster der im Eigentum des Klägers stehenden Wohnwagen sind eingeschlagen und mit Folie verklebt. Nach eigenen Angaben nutzt der Kläger die Wohnwagen als mobile Imkerei; in einem der Wohnwagen befindet sich eine Honigschleuder. Nach den Feststellungen des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs vom Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vor Ort sind die Wohnwagen als Produktionsstätte für Lebensmittel ungeeignet, weil die einschlägigen hygienischen Vorschriften nicht eingehalten werden und auch nicht eingehalten werden können.
Nachdem mehrere Gespräche der Beklagten mit dem Kläger mit dem Ziel der Räumung des Grundstücks ohne Erfolg geblieben waren, erließ die Beklagte unter dem 6. Oktober 2011 eine Ordnungsverfügung, mit der der Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, bis zum 21. Oktober 2011 die zwei auf dem Grundstück G1 in X abgestellten Wohnwagen den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung der Entsorgungsanordnung an.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 30. September 2011 einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die vom Kläger genutzten Flächen am Bahnhof N zu räumen. Zur Begründung berief sich der Kläger darauf, dass er sich als Imker ein Nebeneinkommen neben seiner Rente verdiene und auf dem benachbarten Kleingartengelände seine Bienenvölker unterhalte. Durch den Ausbau der ehemaligen Eisenbahntrasse und der illegalen Rodung von Bäumen durch die Beklagte sei nicht mehr ausreichend Nahrung für die Bienen da, so dass von 15 Völkern nur noch drei übrig seien.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2011 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.
Er beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 (17 L 1499/11) durch das Gericht setzte die Beklagte mit Datum vom 15. November 2011 die Ersatzvornahme fest und beauftragte einen Dritten mit der Entfernung der beiden Wohnwagen. Inzwischen wurden die Wohnwagen der Verschrottung zugeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO ).
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Vollstreckung der Entsorgungsanordnung durch das Entfernen der Wohnwagen im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsakts, weil von der Anordnung weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entsorgungsanordnung ist § 21 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger in der gemeinsamen Besprechung am 19. September 2011 vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört wurde (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Bei den Wohnwagen handelt es sich um Abfall. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
Die Wohnwagen sind bewegliche Sachen, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen Q 14 oder Q 16 zuzurechnen sind und derer sich der Kläger entledigen will. Nach den objektiven Gegebenheiten werden die Wohnwagen nicht mehr verwendet. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als mobile Wohnunterkunft oder zum Camping ist entfallen oder jedenfalls nach der Verkehrsanschauung aufgegeben worden. In ihrem derzeitigen Zustand, wie er in den Fotos dokumentiert ist, sind die Wohnwagen weder fahrtauglich noch als Wohn- und Übernachtungsgelegenheit geeignet. Die Fenster der Wohnwagen sind eingeschlagen und notdürftig mit einer Plane verklebt. Nach den Feststellungen der Beklagten sind die Campingwagen zum Teil durch einen Brand in Mitleidenschaft gezogen. Zumindest bei einem Wohnwagen fehlt die Deichsel. Über eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung verfügen die Wagen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zwecks Erhaltung der Wohnwagen Ersatzfenster und eine Deichsel bestellt hat, wie er im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Gegen die behauptete Reparaturabsicht spricht, dass die Wagen offenbar schon seit langer Zeit auf unbefestigtem Grund an Ort und Stelle stehen, ohne dass sich an diesem Zustand etwas geändert hätte. Die Wohnwagen sind teilweise zugewachsen und mit Folie o.ä. abgedeckt. Auch das Tätigwerden der Beklagten seit März 2011 hat den Kläger nicht zu Instandsetzungsarbeiten veranlasst. Jedenfalls sind Ersatzfenster wegen des Alters der Wohnwagen nach eigenen Angaben des Klägers nicht mehr lieferbar mit der Folge, dass sie als mobile Wohnunterkunft nicht mehr genutzt werden können.
Die vom Kläger behauptete Neuwidmung der Wohnwagen als mobile Imkerei lässt die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge nicht entfallen. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ist der neue Verwendungszweck der Wohnwagen als Produktionsstätte für Lebensmittel nicht realisierbar, weil die hygienischen Vorschriften der Feststellung des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs zufolge nicht eingehalten werden und auch nicht eingehalten werden können. Der Innenraum der Wohnwagen ist schmutzig und verwahrlost; fließendes Wasser oder andere Waschmöglichkeiten gibt es nicht.
In der Lagerung der Abfälle auf dem Gelände liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW/AbfG, weil nach dieser Vorschrift Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das vom Kläger genutzte Grundstück am Bahnhof N in X ist keine dafür zugelassene Anlage.
Als derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnwagen hat, ist der Kläger Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und damit nach § 11 KrW-/AbfG zur Abfallbeseitigung verpflichtet.
Der Entsorgungsanordnung steht die behauptete Bedrohung der Bienenvölker des Klägers nicht entgegen. Nach den Feststellungen der Beklagten befinden sich in den Wohnwagen keine Bienenstöcke. Soweit auf dem angrenzenden Schrebergartengelände Bienenstöcke vorhanden sind, stehen sie separat und sind nicht mit den Wohnwagen verbunden. Bienen befinden sich dort nicht mehr, wie dem Vermerk eines Mitarbeiters der Unteren Landschaftsbehörde der Beklagten zufolge, der am 6. Oktober 2011 eine Überprüfung vorgenommen hat, zu entnehmen ist. Der Kläger selbst hat nach Angaben der Beklagten erklärt, in dem Bereich der betroffenen Fläche keine Bienenstöcke mehr zu haben.
Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 4 VwVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die zur Räumung gesetzte Frist bis zum 21. Oktober 2011 ist gerade im Hinblick auf das Entgegenkommen der Beklagten seit der Feststellung der Zustände auf dem städtischen Grundstück im März 2011 angemessen. Da die Entsorgungsanordnung sofort vollziehbar ist, durfte die mit der Androhung verbundene Frist die Rechtsbehelfsfrist auch unterschreiten (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.