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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 6809/23.A·18.02.2026

Asylfolgeantrag trotz Schutzstatus in Griechenland: Abschiebungsandrohung in den Irak aufgehoben

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein irakischer Kläger mit in Griechenland zuerkannter Flüchtlingseigenschaft wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Das VG Düsseldorf hielt den Asylantrag wegen bereits gewährten internationalen Schutzes in Griechenland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für unzulässig und verneinte eine aktuelle Art.-3/Art.-4-Gefahr für einen nicht vulnerablen Schutzberechtigten. Nationale Abschiebungsverbote begehrte der Kläger ohne Rechtsschutzbedürfnis, weil § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG bereits Abschiebung in den Irak sperrt. Daher wurden Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufgehoben, im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde, sofern ihm dort aktuell keine Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.

2

Die Unzulässigkeitsgründe nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und im gerichtlichen Verfahren auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn die Behörde in der Sache entschieden hat.

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Die Rechtskraft eines Urteils, das einen früheren Unzulässigkeitsbescheid aufgehoben hat, steht einer erneuten Unzulässigkeitsprüfung nicht entgegen, wenn sich nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Sachlage (insbesondere die Erkenntnislage zur Zielstaatsituation) wesentlich geändert hat.

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Für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn Abschiebungsschutz bereits aus § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG aufgrund einer Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets folgt.

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Eine Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, wenn dem benannten Zielstaat ein Abschiebungsverbot entgegensteht; ist die Zielstaatsbestimmung nicht teilbar, erfasst die Rechtswidrigkeit die gesamte Androhung. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot setzt im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie eine wirksame Rückkehrentscheidung voraus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ Art. 4 GRCh§ Art. 3 EMRK§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 30 Abs. 1 AsylG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 11. September 2023 wird hinsichtlich dessen Nummern 5 und 6 (Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 9/11 und die Beklagte zu 2/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 0. November 0000 geborene Kläger ist ein irakischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. August 2022 aus dem Irak aus und nach gut dreimonatigem Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen ihm seitens des griechischen Staates am 6. Oktober 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 10. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Am 31. Januar 2023 beantragte der Kläger beim BAMF die Anerkennung als Asylberechtigter. Seine persönliche Anhörung beim BAMF erfolgte am 17. Februar 2023. Dabei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Der Islamische Staat sei in sein Heimatdorf im Bezirk Shingal einmarschiert und habe u.a. sein Elternhaus gesprengt. Aufgrund einer Vorwarnung habe der zuvor mit seiner Familie nach Kurdistan fliehen können und habe sich mit dieser zusammen bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager in Zaxo aufgehalten. Er sei aus dem Irak ausgereist, weil es in seinem Heimatdorf wegen der dort agierenden Gruppierungen nicht mehr möglich gewesen sei, dort weiterzuleben. Er habe nur Leid und Tod erfahren und dort keine Zukunft. Die wirtschaftliche Situation im Irak sei sehr schlecht und es gebe dort keine allgemeine Sicherheit. In Shingal sei es dabei noch unsicherer gewesen als in anderen Städten. Persönlich sei ihm nichts passiert. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und anschließend in der Landwirtschaft auf dem Feld gearbeitet. An gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide er nicht.

4

In Griechenland sei er von den Behörden nicht versorgt worden und habe auch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Das Flüchtlingslager habe er verlassen müssen und es habe auch keine Möglichkeit gegeben, dort zu arbeiten.

5

Durch Bescheid vom 10. Mai 2023 lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers im Wege eines Drittstaatenbescheides in Ansehung der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Nr. 3 Satz 1), drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung des Klägers nach Griechenland (Nr. 3 Satz 2) oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat (Nr. 3 Satz 3) mit Ausnahme des Irak (Nr. 3 Satz 4) an, ordnete überdies gegenüber dem Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen. Auf die am 17. Mai 2023 erhobene Klage hob die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch am 24. Juli 2023 rechtskräftig gewordenes, ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 21. Juni 2023 - 13 K 3521/23.A - den Bescheid des BAMF vom 10. Mai 2023 auf, im Kern mit der Begründung, der Asylantrag des Klägers könne nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt werden, weil diesem für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) droht.

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Daraufhin lehnte das BAMF durch Bescheid vom 11. September 2023 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), lehnte den Antrag des Klägers auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) Weiter forderte das BAMF den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Zugleich ordnete das BAMF gegenüber dem Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Schließlich hob das BAMF seinen Bescheid vom 10. Mai 2023 hinsichtlich der Nr. 3 Satz 4 auf (Nr. 7). Die Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet wurde dabei ausdrücklich auf § 30 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) gestützt. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird verwiesen.

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Am 18. September 2023 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Asylverfahren.

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Er beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des BAMF vom 11. September 2023 - soweit im in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag anstelle des Bescheides vom 11. September 2023 der Bescheid vom 10. Mai 2023, nämlich der ursprüngliche Dublin-Bescheid, genannt worden ist, handelt es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung des in Wirklichkeit gemeinten, auch bereits bei Klageerhebung in Bezug genommenen Bescheides - zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die im Bescheid des BAMF vom 11. September 2023 gegebene Begründung schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Durch Beschluss vom 17. Oktober 2023 im Verfahren gleichen Rubrums 16 L 2519/23 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. September 2023 angeordnet.

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Unter dem 3. Juni 2025 hat die Beklagte mehrere Dokumente der griechischen Behörden aus dem Asylverfahren des Klägers in Griechenland, das zu dessen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hatte, nebst deren Übersetzungen vorgelegt, und hierzu ausgeführt, nach Überprüfung der Unterlagen werde am streitgegenständlichen Bescheid festgehalten, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte bzw. Gründe ergäben, die zu einer Abänderung des streitgegenständlichen Bescheides führen dürften.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums 16 L 2519/23.A einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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B. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Die mit dem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag erhobene und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

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a. Der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass das BAMF den Asylantrag des Klägers in der Sache beschieden hat. Denn die (echten) Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und daher von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 13.

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b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind erfüllt. Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig.

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Dem Kläger ist in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

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Zugleich besteht in Ansehung des Klägers, bei dem es sich als arbeitsfähigem, gesundem und alleinstehendem jungen, männlichen Schutzberechtigten in diesem Sinne um eine nicht vulnerable Person handelt, mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) widersprechenden Behandlung,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., ebenfalls vom 16. April 2025 -1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.

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An dieser Bewertung ändert das individuelle Vorbringen des Klägers zu den Umständen in Griechenland während seines Aufenthalts dort zwischen September und Dezember 2022 nichts, denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG kommt es für die Beurteilung der Verhältnisse in Griechenland nicht auf die Zeitspanne des damaligen Aufenthalts des Klägers dort, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angeführten Urteilen zur Beurteilung der Lage in Griechenland aber gerade auf Erkenntnismittel zurückgegriffen, die zu einer aktuelleren Lagebeurteilung führen, als sie der Kläger selbst für seinen Aufenthalt dort im Zeitraum September bis Dezember 2022 vorgenommen hat.

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Vgl. konkret die im Urteil des BVerwG vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Randnummern 25 - 26, 28 - 29, 35 - 37, 42 - 46, 49, 53, 59 - 90 genannten Erkenntnismittel.

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2. Schließlich steht einer (erneuten) Unzulässigkeitsentscheidung in Gestalt eines Drittstaatenbescheids keine Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) entgegen.

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Zwar wurde der gegenüber dem Kläger ursprünglich ergangene Drittstaatenbescheid des BAMF vom 10. Mai 2023 durch das im Tatbestand genannte und gegenüber den identischen Beteiligten ergangene, rechtskräftige Urteil der 13. Kammer des VG Düsseldorf Urteil vom 21. Juni 2023 - 13 K 3521/23.A - aufgehoben.

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Jedoch scheitert eine diesbezügliche Bindungswirkung an der zeitlichen Dimension.

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Es ist nach dem Zeitpunkt, auf den letzteres Urteil abstellt - es handelt sich wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG um den Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, also den 21. Juni 2023 - eine Veränderung der Sachlage eingetreten.

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Eine solche ist jede nachträglich eintretende Entwicklung tatsächlicher Art, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt verändert,

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vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 121 Rn. 72; Lindner Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand 1. Januar 2026, § 121, Rn. 54 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 16 K 4261/22.A -, juris, Rn. 34.

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In Ansehung des Umstands, dass die Prüfung einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung erfordert, unter aktueller Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen die allgemeine abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat daraufhin zu bewerten, ob die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 16, ebenfalls vom 16. April 2025 - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 20, und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 19, jeweils m.w.N.,

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liegt der Eintritt einer Sachlagenänderung in Ansehung eines Zeitablaufs von mehr als zweieinhalb Jahren auf der Hand. Dass mit Rücksicht auf die erhebliche Vielzahl von zur Subsumtion unter die sehr allgemeine Definition zu berücksichtigenden Faktoren über einen derart langen Zeitraum hinweg keinerlei Veränderungen eingetreten sind, liegt demgegenüber fern,

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vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 16 K 4261/22.A -, juris, Rn. 38.

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Folgerichtig waren die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025

41

- 1 C 11.25 -, juris, Randnummern 25 - 26, 28 - 29, 35 - 37, 42 - 46, 49, 53, 59 - 90

42

genannten Erkenntnismittel zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nicht vulnerable Schutzberechtigte in Griechenland zur Zeit des Erlasses des Urteils der 13. Kammer des VG Düsseldorf - 13 K 3521/23.A - überwiegend noch gar nicht existent.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 16 K 4261/22.A -, juris, Rn. 42.

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II. Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene und auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

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Denn selbst ein unterstellter Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG würde die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern, da seiner Abschiebung in den Irak bereits die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Fallvariante 3 AufenthG entgegensteht.

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Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Fallvariante 3 AufenthG gilt dies auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK als Flüchtlinge anerkannt sind.

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Ein Fall im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Fallvariante 3 AufenthG, der der Abschiebung des Klägers in den Irak entgegensteht, ist hier aufgrund der gegenüber dem Kläger erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als ausländischer Flüchtling nach der GFK in Griechenland und damit außerhalb des Bundesgebiets gegeben.

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Der hierdurch bereits bewirkte Abschiebungsschutz führt zum Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen,

49

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 25 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris Rn. 34 f.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A -, juris Rn. 53 f.

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Ein Anlass, die Norm des § 60 Abs. 1 Satz 2 Fallvariante 3 AufenthG nicht anzuwenden bzw. sie teleologisch zu reduzieren, besteht im Streitfall nicht. Dies gilt ungeachtet der für den dort entschiedenen Fall überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg,

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vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 87 ff.,

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da sich hiesiger Fall maßgeblich von dem dortigen unterscheidet. Denn anders als dort könnte die Beklagte den Antrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da eine Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes in Griechenland ihn nicht einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen würde,

53

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 32.

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III. Schließlich führt das dem vorgenannten - im Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen enthaltene - Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf die Nummern 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. September 2023 ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.

55

Ein so verstandener Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anfechtungsantrag nicht feststellbar ist.

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Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise auch im Hinblick auf die reine Aufhebung (Kassation) der Ablehnung des Asylantrages ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass mit der Ablehnung des Asylantrages eine Beschwer einhergeht, die nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides abgewendet werden kann,

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vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A -, juris, Rn. 57, m.w.N.

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Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da mit der Ablehnung des Asylantrages in der Sache gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger keine Beschwer im vorgenannten Sinne einhergeht.

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Denn unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als unbegründet bestandskräftig würde, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen,

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vgl. Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 5a; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 37.

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Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbare Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern - wie hier - eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm,

62

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris, Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 - 3 A 81/22 -, juris, Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 - Au 9 K 23.31180 -, juris, Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 - M 22 K 19.30442 -, juris, Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris, Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris, Rn. 29.

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Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde „zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 42; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris, Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris, Rn. 29.

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Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 44.

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Eine Beschränkung des Begriffes „Folgeantrag“ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 45.

69

Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtskräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: „Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde,

70

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 - 22 L 884/25.A -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris Rn. 46.

71

Dieses Verständnis der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu Grunde gelegt, rechtfertigt die Neufassung des § 71 AsylG, die nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU dient,

72

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f.,

73

keine andere Bewertung,

74

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 47 ff.

75

Dasselbe gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Die Einschätzung, die Qualifikation eines neuerlichen Asylantrages nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu bewerten, lässt nicht die Schlussfolgerung auf einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck oder die Systematik der Vorschrift des § 30 AsylG zu. Die dort zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, zulässige Folgeanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist in Art. 31 Abs. 8 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU - als Bestandteil solcher Regelungen, die die offensichtliche Unbegründetheit nicht aus materiellen Gründen herleiten - ausdrücklich vorgesehen. Spätestens infolge der bereits zitierten grundlegenden Novellierung im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist damit eine dahingehende Interpretation, die Vorschrift adressiere ausschließlich Antragsteller, die offensichtlich nicht schutzbedürftig seien oder das Asylverfahren missbräuchlich betrieben, nicht mehr gerechtfertigt,

76

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 50; a.A. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2251/23.A -, juris, Rn. 72 ff. m.w.N.

77

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass durch den streitgegenständlichen Bescheid sowohl der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Antrag des Klägers auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt wurden (Nummern 1 und 3 des Bescheides). Denn spezifische aufenthaltsrechtliche Konsequenzen folgen nicht aus jedweder Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet, sondern es gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung - welche wegen der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 19 AufenthG, wonach auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, § 10 Abs. 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet, hier anwendbar ist - allein dann eine Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise des betreffenden Ausländers (sog. absolute Titelerteilungssperre), wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG - damaliger, also ebenfalls bis zum 27. Februar 2024 geltender Fassung (vgl. die parallele Übergangsvorschrift in § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) - abgelehnt wurde. Da diese sog. absolute Titelerteilungssperre hingegen nicht eintritt, wenn die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf eine andere Rechtsgrundlage als die vorbenannten gestützt wird, fehlt im Falle einer derartigen anderen Rechtsgrundlage das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung des Offensichtlichkeitsurteils,

78

vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Dezember 2022 - A 7 K 1179/19 -, juris, Rn. 21 - 23, m.w.N.; Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG, Rn. 53.

79

Dabei obliegt es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dem BAMF, unzweideutig klarzustellen, dass es seinen Offensichtlichkeitsausspruch (auch) auf einen der diesbezüglichen Tatbestände stützen will. Ist einem Bescheid hingegen nicht eindeutig zu entnehmen, dass die qualifizierte Ablehnung auf einen der vorbenannten Tatbestände gestützt ist, greift die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht ein.

80

Vgl. Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG, Rn. 53, m.w.N.

81

Eine Ablehnung des klägerischen Antrages als offensichtlich unbegründet gestützt auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung erfolgte durch den streitgegenständlichen Bescheid aber gerade nicht, sondern die dortige Offensichtlichkeitsentscheidung wurde ausdrücklich auf § 30 Abs. 1 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung gestützt.

82

IV. Allerdings führt das dem klägerischen Verpflichtungsbegehren gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf die Nummern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. September 2023 zum Erfolg der Klage.

83

In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Nr. 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Nr. 6) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

84

1. Die in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung ist materiell rechtswidrig, weil der angedrohten Abschiebung in den Irak - wie unter B. II. gezeigt - die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Fallvariante 3 AufenthG entgegensteht.

85

Diese Rechtswidrigkeit mit Blick auf den Zielstaat bedingt die Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung, da keine Teilbarkeit vorliegt, sondern eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) rechtswidrig ist,

86

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 54; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 34 AsylG, Rn. 31c m.w.N.

87

2. Auch die in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist materiell rechtswidrig.

88

Es gibt (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) keinen Raum für ein (nationales) Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung, wobei die Abschiebungsandrohung als hier relevante Rückkehrentscheidung - wie soeben ausgeführt - rechtswidrig ist,

89

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 16 K 7056/22.A -, juris, Rn. 57.

90

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

91

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

93

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

94

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.