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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 4261/22.A·10.12.2025

Asylantrag unzulässig trotz Sachprüfung: Schutzgewährung in Griechenland (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG Düsseldorf weist die Klage ab, weil der Asylantrag wegen bereits in Griechenland zuerkannter Flüchtlingseigenschaft nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; eine Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe dem nicht vulnerablen Kläger dort nicht. Rechtskraft einer früheren Aufhebung eines Drittstaatenbescheids stehe einer erneuten Unzulässigkeitsprüfung nicht entgegen, da sich die Sachlage aufgrund Zeitablaufs geändert habe. Der Antrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote sei zudem mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG bereits Abschiebung in den Irak ausschließe.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen; Asylantrag wegen Schutzgewährung in Griechenland unzulässig, weitere Anträge teils unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und von den Verwaltungsgerichten auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn das Bundesamt den Asylantrag in der Sache beschieden hat.

2

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz (hier: Flüchtlingseigenschaft) gewährt wurde und ihm dort keine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.

3

Die Rechtskraft einer früheren Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung entfaltet keine Bindungswirkung, wenn nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vorentscheidung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, insbesondere aufgrund erheblichen Zeitablaufs bei der Bewertung der aktuellen Lage im Zielstaat.

4

Für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits kraft § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ausgeschlossen ist.

5

Ein bloßer Anfechtungsantrag gegen die Sachablehnung eines Asylantrags kann unzulässig sein, wenn die Kassation die Rechtsposition des Betroffenen nicht verbessert, insbesondere weil ein weiterer Antrag unabhängig von der Entscheidungsart als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG zu behandeln wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 4 GRCh§ Art. 3 EMRK§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 71 Abs. 1 AsylG§ 71 AsylG§ Richtlinie 2013/32/EU

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 0. Januar 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehöriger und Mitglied der Religionsgemeinschaft der Yeziden. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2017 aus dem Irak aus und nach einem längeren – ca. 14-monatigen – Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen dem Kläger seitens des griechischen Staates am 19. April 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Am 17. Januar 2019 beantragte der Kläger – seinerzeit vertreten durch seine Eltern – beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.

4

Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 (BAMF-Gz.: 7705990-438) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers im Wege eines Drittstaatenbescheides in Ansehung der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung des Klägers nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat – mit Ausnahme des Irak – an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides vom 27. Februar 2019 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 359 ff. der Verwaltungsvorgänge). Auf die am 7. März 2019 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Arnsberg den Bescheid vom 27. Februar 2019 (mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf) durch Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 – 13 K 953/19.A – (rechtskräftig seit dem 29. Januar 2021) auf (Bl. 466 ff. der Verwaltungsvorgänge). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Arnsberg im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe in Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), weil die dortigen Lebensverhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

5

Am 9. Juli 2021 wurde der Kläger durch das Bundesamt zu seinem Verfolgungsschicksal und am 23. Mai 2022 zur Zulässigkeit des Asylantrags angehört. Anlässlich der Anhörung zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe den Irak verlassen, weil der Islamische Staat (IS) im Jahr 2014 in seinen Heimatort in der Nähe von Shingal in der Provinz Ninawa (Ninive) einmarschiert sei. Er sei mit seiner Familie zunächst nach Zaxo (Zahko) geflohen, wo sie zunächst in einem Rohbau ohne Fenster und danach bis zur Ausreise in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten. Das Haus in ihrem Heimatort sei zerstört worden, weshalb sie im Irak keine Unterkunft mehr hätten. Eine Rückkehr sei nicht möglich, weil es im Irak keine Sicherheit gebe. Persönlich sei er zu keinem Zeitpunkt konkret verfolgt oder bedroht worden.

6

Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 (zugestellt am 4. Juni 2022) erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

7

Der Kläger hat am 10. Juni 2022 Klage erhoben.

8

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,

11

hilfsweise,

12

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2022 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

13

hilfsweise,

14

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

15

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.

18

Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 legte die Beklagte mehrere Dokumente nebst Übersetzung vor, die die griechischen Behörden bezogen auf das dortige Asylverfahren des Klägers übersandt hatten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

22

B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

23

I. Die mit dem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag erhobene und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

24

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

26

a. Der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers in der Sache beschieden hat. Denn die (echten) Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und daher von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfen,

27

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13.

28

b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind erfüllt. Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig.

29

Zunächst ist dem Kläger in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

30

Ferner besteht in Ansehung des Klägers, bei dem es sich als arbeitsfähigem, gesundem und alleinstehendem jungen, männlichen Schutzberechtigten in diesem Sinne um eine nicht vulnerable Person handelt, mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung,

31

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 –1 C 19.24 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N.

32

2. Schließlich steht einer (erneuten) Unzulässigkeitsentscheidung in Gestalt eines Drittstaatenbescheids keine Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) entgegen.

33

Zwar ist der in Bezug auf den Kläger ursprünglich ergangene Drittstaatenbescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2019 durch den im Tatbestand genannten und gegenüber den identischen Beteiligten ergangenen, rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Januar 2021 – 13 K 953/19.A – aufgehoben worden.

34

Jedoch scheitert eine diesbezügliche Bindungswirkung an der zeitlichen Dimension.

35

Es ist nach dem Zeitpunkt, auf den dieser Gerichtsbescheid abstellt – es handelt sich wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG um den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, also den 12. Januar 2021 – eine Veränderung der Sachlage eingetreten.

36

Eine solche ist jede nachträglich eintretende Entwicklung tatsächlicher Art, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt verändert,

37

vgl. etwa Lindner, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 01.07.2025, § 121, Rn. 54 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2025 – 16 K 2229/23.A –, n.v.

38

In Ansehung des Umstands, dass die Prüfung einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung erfordert, unter aktueller Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen die allgemeine abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat daraufhin zu bewerten, ob die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre,

39

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 –1 C 19.24 –, juris Rn. 20 m.w.N.,

40

liegt der Eintritt einer Sachlagenänderung in Ansehung eines Zeitablaufs von rund 58 Monaten auf der Hand. Dass mit Rücksicht auf die erhebliche Vielzahl von zur Subsumtion unter die sehr allgemeine Definition zu berücksichtigenden Faktoren über einen derart langen Zeitraum hinweg keinerlei Veränderungen eingetreten sind, liegt demgegenüber fern,

41

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2025 – 16 K 2229/23.A –, n.v.

42

So stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in den die Tatsachenrevisionen betreffenden Entscheidungen vom 16. April 2025 zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nicht vulnerable Schutzberechtigte in Griechenland,

43

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 –1 C 19.24 –, juris,

44

auch tatsächlich auf Erkenntnismittel, die am 12. Januar 2021 – dem Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Arnsberg – noch gar nicht existent waren,

45

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 41: „Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025).“; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 42: „In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https://www.eapn.eu/wp-content/​uploads/2024/10/eapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei ‚der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine‘ (Refugee Support Aegean , Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, 27. November 2024).“.

46

II. Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene und auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.

47

Dem auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrag fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

48

Denn selbst ein unterstellter Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG würde die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern, da seiner Abschiebung in den Irak bereits die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegensteht.

49

§ 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG untersagt die Androhung einer Abschiebung in den Irak.

50

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK als Flüchtlinge anerkannt sind.

51

Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der irakische Kläger in Griechenland, und damit außerhalb des Bundesgebiets, in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als ausländischer Flüchtling nach der GFK anerkannt wurde.

52

Ist der Kläger hiernach bereits gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG vor einer Abschiebung in den Irak geschützt, fehlt ihm für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen das Rechtsschutzbedürfnis,

53

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – W 9 K 24.32018 –, juris Rn. 34 f.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2551/23.A –, juris Rn. 53 f.

54

Ein Anlass, die Norm des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nicht anzuwenden bzw. sie teleologisch zu reduzieren, besteht im Streitfall – ungeachtet der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg,

55

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris Rn. 87 ff. –,

56

nicht, da sich hiesiger Fall maßgeblich von dem dort zur Prüfung vorliegenden unterscheidet. Denn anders als dort könnte die Beklagte den Antrag nämlich, wie gezeigt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da eine Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes in Griechenland ihn nicht einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen würde,

57

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 32.

58

III. Schließlich führt das dem vorgenannten – im Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen enthaltene – Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2022 ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.

59

Ein so verstandener Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anfechtungsantrag nicht feststellbar ist.

60

Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise auch im Hinblick auf die reine Kassation der Ablehnung des Asylantrages ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass mit der Ablehnung des Asylantrages eine Beschwer einhergeht, die nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides abgewendet werden kann,

61

vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2551/23.A –, juris Rn. 57 m.w.N.

62

Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da mit der Ablehnung des Asylantrages in der Sache gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger keine Beschwer im vorgenannten Sinne einhergeht.

63

Denn unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als unbegründet bestandskräftig würde, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen,

64

vgl. hierzu: Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 71 AsylG, Rn. 5, 5a; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 37.

65

Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbare Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern – wie hier – eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm,

66

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 14, unter Verweis auf Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 506/19.A –, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 – 3 A 81/22 –, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 – Au 9 K 23.31180 –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 – M 22 K 19.30442 –, juris Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 – 23 L 631/25.A –, juris Rn. 29.

67

Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde „zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden,

68

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 42; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 – 23 L 631/25.A –, juris Rn. 29.

69

Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde,

70

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 44.

71

Eine Beschränkung des Begriffes „Folgeantrag“ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor,

72

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 45.

73

Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtkräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: „Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde,

74

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 46.

75

Dieses Verständnis der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu Grunde gelegt, rechtfertigt die Neufassung des § 71 AsylG, die nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU dient,

76

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f.,

77

keine andere Bewertung,

78

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 47 ff.

79

Dasselbe gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Die Einschätzung, die Qualifikation eines neuerlichen Asylantrages nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu bewerten, lässt nicht die Schlussfolgerung auf einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck respektive die Systematik der Vorschrift des § 30 AsylG zu. Die dort zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, zulässige Folgeanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist in Art. 31 Abs. 8 lit. f) der Richtlinie 2013/32/EU – als Bestandteil solcher Regelungen, die die offensichtliche Unbegründetheit nicht aus materiellen Gründen herleiten – ausdrücklich vorgesehen. Spätestens infolge der bereits zitierten grundlegenden Novellierung im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist damit eine dahingehende Interpretation, die Vorschrift adressiere ausschließlich Antragsteller, die offensichtlich nicht schutzbedürftig seien oder das Asylverfahren missbräuchlich betrieben, nicht mehr gerechtfertigt,

80

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 50; a.A. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2251/23.A – juris Rn. 72 ff. m.w.N.

81

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

82

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

83

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsmittelbelehrung

85

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

86

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.