Kostenentscheidung wegen mutwilliger Klageerhebung bei lebensmittelrechtlicher Betriebsschließung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verwaltungsgericht entscheidet nach §161 Abs.2 VwGO über die Kosten. Die Klägerin hatte noch am selben Tag eine Klage erhoben, obwohl die Beklagte zuvor telefonisch die Aufhebung des Bescheids angekündigt hatte. Das Gericht wertet das Vorgehen als mutwillig und legt der Klägerin die Verfahrenskosten auf; der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Klägerin trägt die Kosten des erledigten Verfahrens; Streitwertfestsetzung 50.000,00 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Verfahrens entscheidet das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung; bei mutwilliger Klageerhebung kann es die Kosten der klagenden Partei auferlegen.
Eine Klage kann als mutwillig anzusehen sein, wenn die klagende Partei trotz eindeutiger, der Vertretung bekanntgegebener Ankündigung der Behörde zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht zumindest bis zum Ende des Geschäftstags abwartet, bevor sie kostenverursachende Prozesshandlungen vornimmt.
Verschulden oder Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; das Verhalten des Rechtsanwalts kann die Kostenpflicht der Partei begründen, wenn er offensichtlich entgegenliegenden Umständen nicht abwartet.
Für die Wirksamkeit einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses maßgeblich; ein vorheriger Eingang per Fax begründet die Wirksamkeit erst, wenn die formellen Voraussetzungen der Zustellung erfüllt sind.
Leitsatz
lebensmittelrechtliche Anordnung der Betriebsschließung (sign.)Bei mutwilliger Klageerhebung entspricht es nach Hauptsacheerledigung der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe:
- Gründe:
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sich deren Klageerhebung als mutwillig erweist.
Unstreitig hat die Klägerin die vorliegende Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Beklagte deren Prozessbevollmächtigtem in Reaktion auf den kurz zuvor am selben Tag – dem 00. Januar 2023 – den Beteiligten zugestellten Beschluss gleichen Rubrums 16 L 110/23 telefonisch angekündigt hatte, den streitgegenständlichen Bescheid noch im Laufe des Tages aufzuheben. Zwar wurde die sodann erfolgte Bescheidaufhebung noch nicht vor Eingang der vorliegenden Klage bei Gericht wirksam, denn maßgeblich für die Wirksamkeit ist nicht bereits der um 10:46 Uhr – und damit drei Minuten vor dem um 10:49 Uhr erfolgten Eingang der Klage bei Gericht – erfolgte Eingang des Aufhebungsbescheides auf dem Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern bei der hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 LZG NRW erfolgten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst die um 12:40 Uhr erfolgte Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Bereits um 10:18 Uhr hatte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch noch für den denselben Tag die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides angekündigt. In einer solchen Situation erweist es sich als mutwillig und rechtfertigt eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin, die sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, nicht zumindest bis zum Dienstschluss desselben Tages abzuwarten, ob die Beklagte diese Ankündigung wahrmacht, bevor eine weitere kostenverursachende Prozesshandlung in Form einer Klageerhebung vorgenommen wird. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin irrt nämlich in der Annahme, nach Ergehen des Beschlusses gleichen Rubrums 16 L 110/23 hätte es der Klageerhebung bedurft, um diesem Beschluss zur Wirksamkeit zu verhelfen. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, was auch in den Beschlussgründen ausdrücklich erwähnt wurde. Es liegt auf der Hand, dass ein stattgebender Beschluss im Verfahren 16 L 110/23 nicht hätte ergehen können und dürfen, wenn es als Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Klageerhebung bedurft hätte.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht grundsätzlich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dessen Ziffer 25.1 ist im Falle eines lebensmittelrechtlichen Verkaufsverbots der Verkaufswert der betroffenen Waren bzw. der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen oder die Gewinnerwartung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Nach dessen Ziffer 25.2 ist im Falle einer sonstigen lebensmittelrechtlichen Maßnahme der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst der Auffangwert, maßgeblich. Als wirtschaftliche Auswirkung der streitgegenständlichen Maßnahme ist im vorliegenden Fall der Jahresbetrag der Gewinnerwartung der Klägerin bei Betrieb ihres Imbisslokals anzusetzen. Mangels hierzu von der Klägerin gemachter Angaben geht das Gericht insoweit von einem geschätzten Jahresbetrag von 50.000,00 Euro aus,
vgl. zu einer vergleichbaren Schätzung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2010 - 13 E 1553/09 -,juris.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar.
Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.