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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 1553/09·25.08.2010

Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichem Verfahren: Änderung auf 1.000.000 EUR

Öffentliches RechtArzneimittelrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln (1.200.000 EUR). Das OVG NRW änderte den Streitwert auf 1.000.000 EUR und wies die Beschwerde insoweit zurück. Das Gericht legt in arzneimittelrechtlichen Verfahren den Jahresgewinn zugrunde und schätzt bei Umsatzangaben in der Regel 1/3 des Jahresumsatzes; maßgeblich sind die beim Klagezugang vorliegenden Zahlen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert von 1.200.000 EUR auf 1.000.000 EUR herabgesetzt, übrige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich der Jahresgewinn zugrunde zu legen.

2

Fehlen individuelle Angaben, kann das Gericht sein Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG pauschal ausüben (z. B. pauschalierter Jahresreingewinn von 50.000 EUR bei Zulassungsstreitigkeiten).

3

Macht der Kläger Umsatzangaben, ist der Jahresgewinn typisierend mit einem Drittel des Jahresumsatzes als pauschalierter Gewinn zu schätzen.

4

Für die Bemessung des Streitwerts sind ausschließlich die beim Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Jahreszahlen maßgeblich (vgl. § 40 GKG).

5

Das Gericht kann frühere, abweichende Praxis nicht fortführen und an einem einheitlichen Schätzmaßstab nach § 52 Abs. 1 GKG festhalten.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 40 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2009 geändert.

Der Streitwert wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die in Höhe von 1.200.000, Euro erfolgte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Eine Streitwertfestsetzung auf einen niedrigeren Wert als im Tenor angegeben kommt nicht in Betracht; die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist deshalb zum Teil zurückzuweisen.

3

Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zugrunde legt und zur Zeit einen Betrag in Höhe von 50.000,-- Euro festsetzt, sofern nicht individuelle Angaben des Klägers eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2008  3 C 23.07 -, BeckRS 2008 41342.

5

Die Klägerin hat individuelle Angaben gemacht, die die Festsetzung in Höhe von 1.000.000,-- Euro rechtfertigen. Sie hat für das Jahr 2005 einen Umsatz in Höhe von 3.114.701,-- Euro angeben. Daraus ergibt sich ein gerundeter Jahresgewinn von 1.000.000,-- Euro. Die weiter angegebenen (rückläufigen) Umsatzzahlen aus den darauffolgenden Jahren können für die Bemessung des Streitwerts nicht herangezogen werden, weil für diese der Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. Januar 2006 (vgl. § 40 GKG) zugrunde zu legen ist.

6

Zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2007  13 E 362/07 , vom 2. April 2008  13 E 276/08 und vom 19. Oktober 2009  13 E 1090/09 -; zuletzt Beschlüsse jeweils vom 4. August 2010 - 13 E 1554/09 - und - 13 E 1555/09 -; vgl. auch Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2010, § 162 Rdnr. 30 f.

7

Soweit der Senat, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, in der Vergangenheit Wertänderungen berücksichtigt hat, hält er an diesem Maßstab nicht mehr fest.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.