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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 Nc 31/25·11.12.2025

Eilrechtsschutz: Keine außerkapazitäre Zulassung Humanmedizin Klinik WS 2025/2026

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die (außer‑ bzw. hilfsweise innerkapazitäre) Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester Humanmedizin zum WS 2025/2026. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab. Die festgesetzte Zulassungszahl (181) schöpfe die patientenbezogen bestimmte Kapazität aus; freie Studienplätze seien nicht vorhanden. Eine hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester scheitere zudem am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis/Anordnungsgrund.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur (außer- und innerkapazitären) Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester Humanmedizin abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag unbegründet.

2

Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium besteht nur, wenn über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus tatsächlich nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität vorhanden ist.

3

In der Umstellungs- und Erprobungsphase eines Modellstudiengangs ist es ermessensfehlerfrei, die Kapazität nach den Vorgaben des früheren Regelstudiengangs zu berechnen, solange diese Berechnungsweise die tatsächliche Ausbildungskapazität nicht erkennbar verfehlt.

4

Die patientenbezogene Kapazitätsbegrenzung im klinischen Studienabschnitt nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO ist sachlich gerechtfertigt; eine Universität ist nicht verpflichtet, zur Kapazitätserhöhung weitere Lehrkrankenhäuser zu gewinnen.

5

Für die Berücksichtigung von Ausbildungskapazitäten außeruniversitärer Krankenanstalten nach § 17 Abs. 2 KapVO sind nur solche Lehrleistungen einzustellen, auf deren Durchführung die Fakultät aufgrund vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Keine außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum Wintersemester 2025/2026

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.

3

Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Be­zug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. Fachsemester des klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung.

5

A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Stu­dienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben.

6

Für das 1. Fachsemester des klinischen Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin hat die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zahl der Studienplätze im Wintersemester 2025/2026 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zu­lassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 vom 18. August 2025 (GV.NRW: S. 722), geändert durch Verordnung vom 30. September 2025 (GV.NRW. S. 798), auf 181 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. klinischen Fachsemester.

7

Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2025/2026 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Auf­nahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabe­verfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2025 (GV. NRW. S. 699) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapa­zitätsermittlung, die Cur­ricularnormwerte und die Festset­zung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Ka­pazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 10. Februar 2025 und vom 30. Juni 2025 zum Berechnungsstichtag 1. März 2025 erhobenen und zum 15. September 2025 überprüften Daten.

8

Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I S. 2405), nachfolgend: ÄApprO).

9

Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) und § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.

10

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris.

11

Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Mo­dellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2021 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 8/23 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum Inkrafttreten der reformierten Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte – wohl geplant zum 1. Oktober 2027 –,

12

Richter-Kuhlmann, Ärztliche Approbationsordnung: Neuer Anlauf für überfällige Reform, Deutsches Ärzteblatt 20/2023,

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verlängert worden.

14

Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen.

15

VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff.

16

Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber mit Schaffung des § 17a KapVO a.F. (Verordnung vom 18. August 2021, GV. NRW. S. 1036), überführt in § 17 KapVO durch Verordnung vom 22. Januar 2025 (GV.NRW. S. 108), die Maßgaben für die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im hiesigen Modellstudiengang auf der Basis des Endberichts der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ vom 27. März 2021 (im Folgenden: Bericht Modellstudiengänge) und der Stellungnahme des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (AZV KapVO) zum Bericht der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge neu bestimmt.

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Bestehen mithin noch keine Regelungen für die Aufnahmekapazität des streitgegenständlichen Modellstudiengangs mit Blick auf die personelle Ausstattung der Lehreinheit, sind insoweit weiter die Vorgaben für den Regelstudiengang anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

18

Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputate ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 997,80 Planstellen ausgegangen. Abzüge für den Personalbedarf für die stationäre und ambulante Krankenversorgung sowie für das Praktische Jahr (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KapVO) hat die Antragsgegnerin – kapazitätsgünstig – nicht vorgenommen. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,45 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (997,80 x 5,45 =) 5.438,01 DS. Bei einem Ansatz von 24,38 Lehrauftragsstunden (durchschnittlich je Semester) sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 38,73 DS ergibt sich damit ein be­reinigtes Lehrangebot je Semester von (5.438,01 DS + 24,38 – 38,73 =) 5.423,66 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curricular­eigenanteils (Cap) von 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, welche hier bei ({5.423,66 x 2} : 4,77 =) 2.274,07 und somit gerundet bei 2.274 Studienplätzen liegt.

19

Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht (2.274 : 1,0 = 2.274). Einwände gegen die Berechnung des mit 1,0 in die Überprüfung eingestellten Schwundfaktors sind nicht erhoben worden. Methodisch angemessen ist die Berechnung mangels normativer Vorgaben nach dem die Grundprinzipien der Kapazi­tätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt,

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vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff.,

21

und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein.

22

Soweit die Antragsgegnerin ihrer Schwundberechnung ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 Einschreibezahlen zu Grunde legt, welche beurlaubte Studierende nicht erfassen, ist dies nicht zu beanstanden.

23

Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies im Ansatz kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird, und im Ergebnis jedenfalls nicht kapazitätsungünstiger.

24

Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdnr. 122 ff.

25

Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (2.274 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KapVO daraufhin zu überprüfen, ob es wegen des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin zu vermindern ist.

26

Sachlich und damit auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist es, für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO an die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten anzuknüpfen. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben.

27

Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO.

28

Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken – etwa aus Hochschulpaktmitteln – als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht.

29

OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff.

30

Die Antragsgegnerin hat die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach Maßgabe des § 17 KapVO bestimmt. Hiernach erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für sämtliche Studiengänge der Medizin, soweit es sich nicht um den Modellstudiengang Medizin an der RWTH Aachen handelt (§§ 1a, 17a KapVO), nach § 17 Abs. 1 bis 3 KapVO.

31

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres zunächst 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, zu berücksichtigen. Bei der von der Antragsgegnerin ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Zahl von 323.558 tagesbelegten Betten handelt es sich um die Gesamtzahl der vollstationären Belegungstage des Universitätsklinikums Düsseldorf (UKD), also einschließlich der Privatpatienten sowie der Selbstzahler, im Jahr 2024.

32

Hieraus resultiert eine Zahl von (323.558 : 365 =) 886,46 tagesbelegten vollstationären Betten und damit eine diesbezügliche Aufnahmekapazität von (886,46 x 0,1622 =) 143,78. Hinzu kommen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO 5,86 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt (5.451 : 250 = 21,80). Dies ergibt eine Kapazität im UKD von zusätzlich (21,80 x 0,0586 =) 1,28 Plätzen, insgesamt also (143,78 + 1,28 =) 145,06.

33

Die (teil-)stationäre Ausbildungskapazität des UKD ist auf der Grundlage der Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO entsprechend zu erhöhen um diejenige Ausbildungskapazität, die der Medizinischen Fakultät im stationären Bereich durch das Klinikum des Landschaftsverbands Rheinland (LVR-Klinikum) und durch Verträge mit verschiedenen Lehrkrankenhäusern (LKH) vermittelt wird. Diese beläuft sich auf 98,40 Studienplätze.

34

Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO scheidet insoweit aus. Weder die LKH noch das LVR-Klinikum sind Teil „des Klinikums“ im Sinne dieser Vorschrift, nämlich des UKD. Was für die Lehrkrankenhäuser (die Kaiserswerther Diakonie, die Kliniken des Verbundes Katholischer Kliniken Düsseldorf und das Evangelische Klinikum Niederrhein) offensichtlich ist, gilt auch für das LVR-Klinikum. Denn dessen Träger ist nicht das UKD oder die Antragsgegnerin, sondern der Landschaftsverband Rheinland (LVR).

35

Das LVR-Klinikum ist auch nicht so zu behandeln, als wäre es eine Klinik des UKD. Denn es steht der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht in vergleichbarer Weise wie die Kliniken des Universitätsklinikums (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG NRW) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung, sondern dient – ohne organisatorisch in das UKD eingegliedert zu sein – nach § 1 Abs. 1 der zuletzt am 6. April 2016 / 9. Mai 2016 neu zwischen der Antragsgegnerin und dem LVR geschlossenen „Vereinbarung über die Nutzung des LVR-Klinikums P. als klinische Ausbildungs- und Forschungsstätte der Medizinischen Fakultät der T.-M.-Universität P.“ (im Folgenden: NutzungsV) lediglich der Abdeckung des Ausbildungsbedarfs für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen und vorklinischen Studiums.

36

Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 59 ff.

37

Dies zu Grunde gelegt ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der durch außeruniversitäre Lehranstalten vermittelten Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden.

38

Sie ergibt eine Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch das LVR-Klinikum um 26,4 Studienplätze und durch die Lehrkrankenhäuser um 72 Studienplätze. Die dem zugrunde liegende Berechnungsweise ist nachvollziehbar und plausibel. Sie bestimmt das Maß der Kapazitätserhöhung in Anknüpfung an den patientenbezogenen Ausbildungsaufwand, der für die Medizinische Fakultät auf der Basis der PO Modellstudiengang pro Studierendem im klinischen Studienabschnitt tatsächlich anfällt, sowie danach, inwieweit der Antragsgegnerin bei den außeruniversitären Krankenanstalten Ausbildungskapazität aktuell zur Verfügung steht.

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Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b) PO Modellstudiengang beträgt der Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK) – in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO – 476 Stunden. Tatsächlich erhält jeder Studierende im Zeitraum vom 3. bis zum 5. Studienjahr – entsprechend dem Zeitraum des klinischen Studienabschnitts des Regelstudiengangs – aber gemäß §§ 16 Abs. 6, 20 Abs. 5 PO Modellstudiengang insgesamt zehn Praxisblöcke UaK à jeweils vier Wochen, wobei in jeder Woche 12 Stunden UaK erteilt wird. Dies ergibt eine Gesamtzahl an Ausbildungsstunden am Krankenbett von 480.

40

Demnach steht der Antragsgegnerin am LVR-Klinikum rechnerisch weitere Ausbildungskapazität für den UaK von 26,4 Studierenden zur Verfügung. Maßgeblich hierfür ist die Zusatzvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem LVR vom 30. August 2018. Nach ihr ist das LVR-Klinikum verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) 33 Studierende praktisch auszubilden. Bei 32 Wochen Praxisblock, 12 Stunden UaK/Woche und maximal 33 Studierenden ergibt sich eine vom LVR jährlich zu erbringende Gesamtzahl an UaK von (32 x 12 x 33 =) 12.672 Stunden und damit rechnerisch eine Kapazität zur Ausbildung von (12.672 : 480 =) 26,4 Studierenden. Kapazitätsrechtlich ist dies auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vereinbarung vom 30. August 2018 erst zwei Jahre nach Abschluss der NutzungsV geschlossen worden ist. Ausgehend von dem Grundsatz, wonach eine Hochschule mangels Kapazitätsverschaffungsanspruchs der Studienbewerber nicht verpflichtet ist, die patientenbezogene Ausbildungskapazität durch Abschluss von Verträgen mit Lehrkrankenhäusern zu erhöhen,

41

OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 13,

42

und vor dem Hintergrund der Historie der Berücksichtigung der durch das LVR-Klinikum vermittelten Ausbildungskapazitäten in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin,

43

vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 15. Januar 2019 – 15 Nc 89/18 –, juris, Rdnr. 57 ff., vom 4. Juli 2019 – 15 Nc 3/19 –, juris, Rdnr. 71 ff., und vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 59 ff.,

44

stellt sich die genannte Vereinbarung lediglich als der Kostenbegrenzung dienende,

45

vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 74,

46

Konkretisierung der Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 NutzungsV, nicht jedoch als willkürliche, weil ohne sachlichen Grund die patientenbezogene Kapazität verknappende Regelung dar.

47

Für die Lehrkrankenhäuser ergibt sich nach derselben Berechnungsweise eine Kapazität zur Ausbildung von weiteren (34.560 : 480 =) 72 Studierenden. Nach den vorliegenden Verträgen einschließlich Änderungsverträgen „über Unterricht in Praxisblöcken an Akademischen Lehrkrankenhäusern der T.-M.-Universität P. im Rahmen des Studiengangs Humanmedizin“ sind die Kaiserswerther Diakonie, die Kliniken des Verbundes Katholischer Kliniken P. und das Evangelische Klinikum Niederrhein verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) (27 + 48 + 15 =) 90 Studierende aufzunehmen und praktisch auszubilden. Der Ausbildungsumfang beträgt pro Woche und Studierendem 12 Unterrichtsstunden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl an zu leistendem UaK von (32 x 12 x 90 =) 34.560 Stunden.

48

Der Umstand, dass den LKH jeweils nach § 2 Abs. 5 der Verträge gestattet ist, mehr als die vereinbarte Zahl an Studierenden auszubilden – ohne dass dies zu einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung der LKH führt –, erfordert keine weitere Erhöhung der von den LKH zur Verfügung gestellten Ausbildungskapazität. Selbst wenn die LKH entsprechend mehr ausbilden sollten, so wären entsprechende Ausbildungskapazitäten nach § 17 Abs. 2 KapVO nicht zu berücksichtigen. „Vereinbarungsgemäß“ durchgeführte Lehrveranstaltungen im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche, auf deren Durchführung eine medizinische Fakultät Anspruch hat.

49

Die Anzahl von 145,06 Studienplätzen – als Summe der Zahlen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO – erhöht sich – da niedriger als das Berechnungsergebnis auf der Basis der personellen Kapazität – nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO weiter um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach Nummern 1 und 2. Zugunsten der Antragsteller kann hier zudem davon ausgegangen werden, dass die sich aus der Lehrkapazität des LVR-Klinikums und der LKH ergebende Studienplatzzahl von 98,40 auch nach Maßgabe der Neuregelung des § 17 KapVO dem Erhöhungstatbestand von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO unterfällt.

50

So zu § 17 KapVO a.F. Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2022 – 15 Nc 76/21 –, juris, Rdnr. 61 ff. m.w.N.

51

Die Zahl der jährlichen ambulanten Kontakte des UKD (468.760), geteilt durch die Zahl zu berücksichtigender Tage von 250, multipliziert mit 0,0623, ergibt ({468.760 : 250 =} 1875,04 x 0,0623 =) 116,81. Dieser Wert liegt niedriger als die Hälfte der Summe der Studienplätze nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 KapVO von ({145,06 + 98,40} x 0,5 =) 121,73 und ist deshalb maßgeblich.

52

Hiernach ergibt sich auf der Basis von § 17 KapVO eine patientenbezogene Gesamtkapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin von (145,06 + 98,40 116,81 =) 360,27 Studienplätzen.

53

Die jährliche Aufnahmekapazität beläuft sich damit nach Schwundausgleich auf (360,27 : 1,0 =) 360,27, mathematisch korrekt gerundet 360 Studienplätze.

54

Soweit die Wissenschaftsverwaltung die Zahl der jährlichen Studienplätze demgegenüber nach Aufrundung auf 361 festgesetzt hat, ist dies kapazitätsfreundlich und nicht zu beanstanden. Die Zahl von 361 Studienplätzen ist – da sie die jährliche personelle Ausbildungskapazität (2.274 Studienplätze) unterschreitet – für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KapVO).

55

Da das Studium der Medizin im klinischen Abschnitt an der Antragsgegnerin sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, ist die jährliche Aufnahmekapazität von 361 Studienplätzen auf diese beiden Vergabetermine aufzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Diese Aufteilung ist auf Vorschlag der Antragsgegnerin nach der ständigen Praxis der Wissenschaftsverwaltung bislang hälftig erfolgt, so dass sich für das Wintersemester 2025/2026 eine Aufnahmekapazität von 181 Studierenden und für das Sommersemester 2026 eine Aufnahmekapazität von 180 Studierenden ergibt.

56

Die danach zum Wintersemester 2025/2026 im 1. klinischen Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze sind besetzt und stehen für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung.

57

Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 4. November 2025 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. klinischen Fachsemester 370 Studierende (ohne Beurlaubte) immatrikuliert.

58

Dem klinischen Studienabschnitt als Immatrikulierte zugeordnet sind dabei auf der Grundlage des Beschlusses des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 15. September 2025 – vorgelegt im Verfahren 15 Nc 16/25 betreffend die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin – diejenigen, die entweder – als Studierende des Regelstudiengangs – den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben oder sich als Studierende des Modellstudiengangs – nach Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen – im 3. oder einem höheren Studienjahr befinden.

59

Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rdnr. 7.

60

Anlass, an den mitgeteilten Belegungszahlen zu zweifeln, besteht nicht.

61

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2025/2026 eine Zahl von 370 und damit mehr als 181 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester vergeben hat, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die jährliche Zahl von 361 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von 370 Studienplätzen zum Wintersemester beruht auf einer entsprechend hohen Anzahl an Studierenden, die mit dem Ende des Sommersemesters 2025 ihren vorklinischen Studienabschnitt bzw. das 2. Studienjahr im Modellstudiengang erfolgreich beendet haben. Die Aufnahme des Medizinstudiums im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ist nämlich seit vielen Jahren nur zum Wintersemester möglich, wobei die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl – und in etwa korrespondierend die Zahl der neu Immatrikulierten – zuletzt in der Regel um die 400 betrug. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorgehen denjenigen, die die ersten beiden Studienjahre – sei es im Regelstudiengang oder im Modellstudiengang – mit Erfolg absolviert haben, unter Inkaufnahme einer gewissen Überlast – bezogen auf die errechnete jährliche Kapazität von 361 Studienplätzen – die unmittelbare Fortsetzung des Studiums gewährleistet (zu dieser Verpflichtung vgl. § 18 KapVO).

62

B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind.

63

C. Die vereinzelt begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Se­mester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbe­dürfnis bzw. einem Anordnungsgrund.

64

Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmög­lich­keiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlrei­cher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Be­rechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die – wie der/die Antragsteller/in – eine angestrebte Ausbildung bereits teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürf­nis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einst­weiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in ei­nem solchen Fall erst recht nicht.

65

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, ggfs. i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsa­cheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.

67

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris, Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 13 B 1201/19 – und Beschluss vom 13. November 2019 – 13 E 951/19 –.

Rechtsmittelbelehrung

69

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

70

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

71

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

72

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.