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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 869/25.NC·21.01.2026

Eilantrag auf Zulassung Humanmedizin (Modellstudiengang) mangels Kapazität abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester (WiSe 2025/2026) bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren. Das VG Aachen bejahte zwar die Dringlichkeit, verneinte aber einen Anordnungsanspruch. Die festgesetzte Zulassungszahl von 285 Plätzen sei nach der neuen patientenbezogenen Kapazitätsberechnung (§§ 1a, 17a KapVO NRW) rechtmäßig und durch Immatrikulationen (287) ausgeschöpft. Innerkapazitäre Plätze oder Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich; ein vorklinischer Abschnitt existiere im Modellstudiengang nicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; nimmt die Regelung die Hauptsache vorweg, ist ein hoher Grad an Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich.

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Bei Anträgen auf vorläufige Studienzulassung besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig, wenn andernfalls unwiederbringlich Studienzeit verloren ginge und eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach längerer Verfahrensdauer zu erwarten ist.

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Für den Modellstudiengang Medizin richtet sich die Kapazitätsermittlung nach §§ 1a, 17a KapVO NRW allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren; normativ vorgegebene Rechenparameter und Deckelungen sind maßgeblich, solange keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken substantiiert dargelegt werden.

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Aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot folgt ein Anspruch auf Teilhabe an der tatsächlich vorhandenen, nach Kapazitätsrecht ermittelten Ausbildungskapazität, nicht jedoch ein Anspruch auf Schaffung oder Erhöhung von Ausbildungskapazitäten.

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Sind die festgesetzten Kapazitäten durch Immatrikulationen ausgeschöpft und sind Fehler im Vergabeverfahren nicht ersichtlich, besteht weder ein Anspruch auf (vorläufige) innerkapazitäre Zulassung noch auf Zulassung außerhalb der Kapazität.

Relevante Normen
§ KapVO NRW § 1a§ KapVO NRW § 17a§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 6 Staatsvertrag über die Hochschulzulassung§ 11 Abs. 2 HZG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antrag­stellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Human­medi­zin im 1. Fachsemester des Modell­studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Winter­se­mesters 2025/2026 bei der Antragsgegnerin bzw. jedenfalls die Teilnahme an einem hierauf bezogenen Losverfahren anstrebt, ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig er­scheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (An­ordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (An­ord­nungsgrund) bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde­liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Ent­schei­dung in der Hauptsache vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrschein­lichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch be­gründet ist.

4

Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft ge­macht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsache­verfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Q. Aachen nach den Rechts­verhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zugelassen zu werden. Denn für die Gewährung von Eilrechtsschutz für die vorläufige Zulassung zum Studium besteht grundsätzlich ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - mit dem Abschluss eines Haupt­sacheverfahrens regelmäßig erst nach längerer Prozessdauer zu rechnen ist. Die un­wiederbringlich verlorene Studienzeit durch eine rechtsfehlerhaft verweigerte Zulas­sung stellt schon für sich genommen einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12.

6

Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

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I. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptbegehren geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.

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Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Lan­des Nordrhein-Westfalen (MKW) auf Grundlage von Art. 6 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) und § 11 Abs. 2 HZG NRW durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Verordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. S. 970) für den Studiengang Humanmedizin der An­tragsgegnerin auf 285 festge­setzt.

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Diese für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungs­zahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität be­steht nicht.

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Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der im zentralen Vergabeverfahren zu ver­gebenden Studienplätze ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricula­rnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitäts­verord­nung - KapVO NRW -) in der Fassung vom 15. Juli 2025 (GV.NRW. S. 699).

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Diese bestimmt in § 1 Abs. 1, dass Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenver­sorgung, sind zu gewährleisten.

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Gemäß § 1a KapVO NRW gilt für die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modell­studiengang Medizin, den die Q. Aachen nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, erprobt, § 17a; für diesen Studiengang entfällt abweichend von § 7 Absatz 3 die Untergliederung in einen vor­klinischen und einen klinischen Teil. Demnach richtet sich die Berechnung der Auf­nahmekapazität seit der Einführung der §§ 1a und 17a durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 15. Juli 2025, in Kraft getreten am 31. Juli 2025, sprich ab dem Wintersemester 2025/2026, allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren.

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Dabei ist im Ergebnis nicht von Belang, dass - wie manche Antragsteller einwenden - die Genehmigung der Verlängerung des Modellstudiengangs durch das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erst unter dem 22. September 2025 erteilt wurde. Zum einen lag ausweislich der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Einbeziehung des O. und des T. vom 18. Juni 2025 eine Genehmigung des Modellstudiengangs bis zum 1. Oktober 2025 vor, an die die Genehmigung vom 22. September 2025 unmittelbar anknüpfen konnte, so­dass es keinen Zeitraum gab, in dem der Modellstudiengang nicht genehmigt war. Zum anderen war die Verordnung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits in Kraft. In diesem Zusammenhang ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht beachtlich, ob die Evaluation des Modellstudienganges stattgefunden hat, wobei angesichts des Inhalts der Genehmigungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni und 22. Oktober 2025 davon auszugehen ist. Denn seitens der Antragsteller wurde nicht dargelegt und ist auch anderweitig nicht ersicht­lich, inwieweit eine fehlende Evaluation für die Kapazitätsberechnung relevant sein sollte. Insbesondere wird nicht einmal behauptet, der Modellstudiengang sei damit nicht genehmigt (was von der KapVO NRW aber auch nicht - jedenfalls nicht explizit - gefor­dert wird).

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Gemäß § 17a Abs. 1 KapVO NRW wird die jährliche Aufnahmekapazität für den Modell­studiengang Medizin der Q. Aachen für den Studienabschnitt bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) wie folgt errechnet:

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1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt,

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2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt, und

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3. 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behand­lungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.

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1. Ausgehend von diesen Maßstäben errechnet sich zunächst eine Aufnahmekapazi­tät von 234 Studierenden.

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a. Dabei ergibt sich anhand der vollstationär tagesbelegten Betten i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 KapVO NRW eine Kapazität von 150 Studienplätzen.

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Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin weist hierzu 921,85 vollstationäre tages­belegte Betten pro Tag aus. Der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Dezem­ber 2025 übermittelten Erklärung der Geschäftsbereichsleitung der Kaufmännischen Direktion der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2025 ist erläuternd hierzu zu ent­nehmen, dass im Jahr 2024 insgesamt 337.397 tagesbelegte Betten zu verzeichnen waren. Zugrunde gelegt wurden 287.059 Betten, die nach dem Gesetz über die Ent­gelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHentgG) abgerechnet wer­den sowie 50.338 Betten, deren Abrechnung sich nach Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Kran­kenhausfinanzierungsgesetz - KHG) richtet, sog. PEPP-Bereich (vgl. § 17d KHG). Die Erfassung erfolgte nach der sog. Mitternachtszählung ohne 24-Stunden-Fälle, aber einschließlich ausländischer Patienten und Privatpatienten.

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Das Abstellen auf die Mitternachtszählung begegnet insoweit keinen rechtlichen Be­denken. Soweit hierdurch die potenziell geeigneten Patienten in Tagesklinken nicht berücksichtigt werden, erfolgt deren Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der Kapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 KapVO NRW. Dass die 24-Stunden-Fälle (statio­näre Aufnahme ist erfolgt, jedoch bei einer Verweildauer von weniger als 24 Stunden) nicht für die Ermittlung der tagesbelegten Betten berücksichtigt werden, ist dadurch gerechtfertigt, dass der Aufenthalt dieser Patientengruppen durch die kurze Verweil­dauer auf den Stationen vor allem durch administrative Prozesse und abklärende Un­tersuchungen, die typischerweise nicht im vollstationären Bereich erfolgen, geprägt ist, so dass sie kaum sinnvoll in einen stationären Ausbildungsablauf integriert werden können. Auch die - kapazitätsfreundliche - Einbeziehung von Privat- und ausländi­schen Patienten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris, Rn. 12; zur vergleichbaren Regelung in § 17a der Berliner KapVO: VG Berlin, Urteil vom 15. November 2023 - 30 K 1049/21 -, juris, Rn. 39.

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Dass die Berücksichtigung von 16,22 Prozent der vollstationären tagesbelegten Betten pro Tag durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Vielmehr entspricht dieser Wert der vom Stiftungsrat der Stif­tung für Hochschulzulassung nach Vorlage der Berichte der Arbeitsgruppe zur Ermitt­lung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudien­gängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) vorgeschlagenen Musterverordnung,

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vgl. die Musterverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zu­lassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) (Stand: WiSe 2025/26) der Stiftung für Hochschul­zulassung, abrufbar unter: https://www.hoch­schulstart.de/fileadmin/downloads/gesetze/g05.pdf,

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und auch dem Wert, der etwa der Kapazitätsermittlung im Modellstudiengang an der Charité Berlin zugrunde gelegt wird. Im Wesentlichen ermittelt sich dieser Wert anhand der Geeignetheit der vollstationär untergebrachten Patienten, deren Belastungsdauer und -frequenz sowie der Anzahl der Studierenden, die bei der Behandlung des einzelnen Pa­tienten ausgebildet werden können, zusammen.

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Vgl. hierzu ausführlich: VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Septem­ber 2025 - 30 L 24/25 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 10. März 2025 - 30 L 802/24 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N., sowie Urteil vom 15. November 2023 - 30 K 1049/21 -, juris, Rn. 39.

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Dividiert man den vorstehenden Gesamtwert von 337.397 vollstationären tagesbeleg­ten Betten durch 365 erhält man gerundet den Wert 924,375. Da das Jahr 2024 als Bezugsjahr ein Schaltjahr war, hat die Antragsgegnerin die Gesamtzahl der tages­belegten Betten im Jahr 2024 - anders als in § 17a Abs. 1 Ziff. 1 KapVO NRW vorgesehen - nicht durch 365, sondern durch 366 dividiert, wodurch man den im Kapazitätsbericht benannten Wert von 921,85 (921,849) vollstationärer tagesbelegter Betten pro Tag erhält.

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Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob diese Vorgehensweise, die sich jedenfalls nicht mit dem Wortlaut der Norm deckt, aber ihrem Zweck entsprechen dürfte, den durchschnittlichen Wert der an einem Kalendertag vorliegenden tagesbelegten Betten zu ermitteln, mit § 17a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 KapVO NRW in Einklang steht. Denn die abwei­chende Berechnung wirkt sich im Ergebnis nicht kapazitätsmindernd aus. 16,22 Prozent der von der Antragsgegnerin veranschlagten 921,85 tagesbelegten Betten pro Tag ergibt 149,524 und damit gerundet 150 Studienplätze. Demgegenüber entspre­chen 16,22 Prozent von 924,375 tagesbelegten Betten pro Tag (337.397 : 365) 149,933 und damit ebenfalls gerundet 150 Studienplätzen.

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b. Anhand der teilstationären tagesbelegten Betten i.S.d. § 17a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 KapVO NRW ergibt sich eine weitere Aufnahmekapazität im Umfang von sechs Studien­plätzen.

30

Insoweit weist der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin 106,26 teilstationäre tages­belegte Betten pro Tag aus. Berücksichtigt sind dabei ausweislich der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 übermittelten Erklärung der Geschäfts­bereichsleitung der Kaufmännischen Direktion der Antragsgegnerin vom 18. Dezem­ber 2025 insgesamt 26.565 teilstationäre tagesbelegte Betten (5.152 aus dem Bereich, der nach KHEntgG abgerechnet wird, sowie 21.413, aus dem sog. PEPP-Bereich). Dividiert man diesen Gesamtwert durch den in § 17a Abs. 1 Ziff. 2 KapVO NRW vorgesehenen Wert von 250 ergibt sich hieraus die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht zugrunde gelegte Zahl von 106,26 teilstationären tagesbelegten Betten.

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Dabei liegt der von Ziffer 1 abweichende Divisor (250 statt 365) darin begründet, dass Tageskliniken am Wochenende meist geschlossen sind.

32

Vgl. hierzu auch: VG Berlin, Urteil vom 15. November 2023 - 30 K 1049/21 -, juris, Rn. 40.

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Im Übrigen erweist sich der geringere Divisor als kapazitätsfreundlich.

34

Berechnet man von den vorstehend ermittelten 106,26 teilstationären tagesbelegten Betten pro Tag die in § 17a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 KapVO NRW vorgesehenen 5,86 Prozent ergibt dies den Wert 6,226. Dies entspricht gerundet sechs Studienplätzen.

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Auch insoweit sind Bedenken gegen den normativ vorgesehenen Äquivalenzwert we­der vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dass im Rahmen der teilstationären Ver­sorgung lediglich ein geringerer Patientenanteil für die Lehre geeignet ist, dürfte schon angesichts des geringeren Ausmaßes der zur Verfügung stehenden Behandlungszeit auf der Hand liegen. Auch dürfte diese Patientengruppe aufgrund der niedrigeren Verweildauer zu Ausbildungszwecken grundsätzlich weniger geeignet sein.

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Vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2025 - 30 L 24/25 -, juris, Rn. 15 ff. und Urteil vom 15. November 2023 - 30 K 1049/21 -, juris, Rn. 40.

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c. Aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte i.S.d. § 17a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 KapVO NRW folgt im Ergebnis eine weitere Aufnahmekapazität von 78 Studienplätzen.

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Bezüglich der täglichen ambulanten Kontakte i.S.d. § 17a Abs. 1 Ziff. 3 KapVO NRW weist der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin 1.328,22 tägliche ambulante Kontakte aus. Aus der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 übermittelten Erklärung der Geschäftsbereichsleitung der Kaufmännischen Direktion der Antrags­gegnerin vom 18. Dezember 2025 ergibt sich, dass die Gesamtzahl der ambulanten Kontakte im Jahr 2024 bei insgesamt 332.055 (einschließlich ausländischer Patienten und Privatversicherter) lag. Im Einzelnen setzt sich diese Zahl wie folgt zusammen:

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Dividiert man diese Gesamtzahl durch die normativ vorgegebenen 250 Tage, erhält man - wie im Kapazitätsbericht angegeben - 1.328,22 tägliche ambulante Kontakte. 6,23 Prozent dieses Wertes ergeben rechnerisch zunächst 82,748. Diese Zahl wird nach § 17a Abs. 1 Ziffer 3 Hs. 2 KapVO NRW jedoch auf 50 Prozent der nach den vorstehenden Ziffern ermittelten Zahlen gedeckelt. Da die nach den Ziffern 1. und 2. ermittelte Anzahl der Studienplätze gerundet bei 156 liegt, entsprechen 50 Prozent 78 Studienplätzen, sodass das Ergebnis der nach Ziffer 3. ermittelten Kapazität auf 78 Plätze begrenzt ist.

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Auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO NRW heranzuziehenden Werte decken sich mit dem Mustervorschlag; diesbezügliche durchgreifende Bedenken sind weder vor­getragen noch anderweitig ersichtlich.

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Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, hat die AG Modellstudiengang Medizin auf der Basis der erhobenen empirischen Daten eine Angleichung der Formel für den am­bulanten Sektor an die Formel für den stationären Bereich vorgeschlagen. Die Aus­klammerung persönlicher Ermächtigungen nach § 116 SGB V und der spezialfachärzt­liche Versorgung nach § 116b SGB V begegnet hierbei keinen durchgreifenden recht­lichen Bedenken. Bei den Leistungen nach § 116b SGB V geht es um die Versorgung in medizinischen Rand- und Spezialgebieten, bei denen der besondere Versorgungs­auftrag einer Universitätsklinik im Vordergrund steht.

43

Vgl. hierzu auch: VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2025 - 30 L 24/25 -, juris, Rn. 26.

44

Im Übrigen dürfte diese Patientengruppe sehr klein sein, sodass deren Nichtberück­sichtigung schon vom Ansatz her bestenfalls eine sehr geringe Auswirkung auf die festzustellende Kapazität hat. Im Übrigen wirkt sich die fehlende Berücksichtigung die­ser Patientengruppen aufgrund der Kappung nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 Hs. 2 KapVO NRW jedenfalls im Ergebnis nicht aus.

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Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hier - kapazitätsfreundlich - die Privat- und ausländischen Patienten einbezogen werden.

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Gleiches gilt, soweit bei den ambulanten Kontakten ebenso wie bei den teilstationären tagesbelegten Betten der Divisor 250 zur Anwendung kommt. Zwar haben Notaufnah­men auch an Wochenenden geöffnet, alle anderen Formen - und damit die große Mehrheit der ambulanten Krankenversorgung in den Universitätskliniken - finden je­doch nur an Wochentagen statt. Vor diesem Hintergrund ist die Überlegung, dass für die ambulanten Kontakte derselbe Teiler verwendet werden sollte wie bei den teil­stationären Behandlungstagen, auch um die Ermittlung aktualisierter Werte nicht zu kompliziert zu gestalten, sachlich nachvollziehbar.

47

Vgl. hierzu auch: VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2024 - 30 L 475/24 -, juris, Rn. 41 f., und Urteil vom 15. November 2023 - 30 K 1049/21 -, juris, Rn. 41.

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Rechtliche Bedenken gegen die Kappungsgrenze in § 17a Abs. 1 Ziffer 3 Hs. 2 sind ebenfalls weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

49

Vgl. zur Rechtmäßigkeit der identischen Regelung in der Ber­liner KapVO etwa: VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Septem­ber 2025 - 30 L 24/25 -, juris, Rn. 28 ff., und vom 23. Sep­tember 2024 - 30 L 475/24 -, juris, Rn. 43 ff.

50

d. Addiert man die nach den Ziffern 1. bis 3. ermittelten Zahlen, erhält man (gerundet) 234 Studienplätze.

51

2. Die vorstehend festgestellte Kapazität erhöht sich vorliegend gemäß § 17a Abs. 2 KapVO NRW um 42 Plätze, mithin auf 276 Studienplätze.

52

Nach § 17a Abs. 2 KapVO NRW erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahme­kapazität entsprechend, soweit an außeruniversitären Krankenanstalten Lehrver­anstaltungen für den Modellstudiengang Medizin der Q. Aachen bis zum Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden.

53

a. Die Antragsgegnerin hat am 11. September 2025 und am 15. September 2025 je­weils Kooperationsverträge mit dem O. Aachen sowie dem T. Aachen geschlossen, die durch Vereinbarungen vom 24. November 2025 bzw. 1. De­zember 2025 berichtigt wurden, und jeweils eine Laufzeit von (zunächst) drei Jahren vorsehen.

54

Zwischen der Antragsgegnerin und dem O. Aachen wurde darin verein­bart, dass das O. Aachen Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK) in Höhe von zwei Unterrichtsstunden à 45 Minuten am Tag in der 3er-Gruppe (Patien­tenuntersuchung) und 2 Unterrichtsstunden à 45 Minuten in der 6er-Grupppe (Patien­tendemonstration) am Tag an fünf Tagen in der Woche im Rahmen der klinischen Blockpraktika in den vier Fächern Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie und Geburts­hilfe sowie Orthopädie durchführt. Pro Woche ergibt dies insgesamt vier Unterrichts­stunden UaK an fünf Tagen, d.h. insgesamt 20 Unterrichtsstunden UaK (à 45 Minuten) pro Woche. Die Verpflichtung bezieht sich auf jeweils drei Studierende pro Fach­bereich in 21 Wochen pro Semester bzw. 42 Wochen pro Studienjahr. Dies entspricht 252 Stunden UaK pro Semester (3 Studierende x 21 Wochen x 4 Fachbereiche).

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Die Vereinbarung mit dem T. Aachen sieht vor, dass dort UaK im Umfang von zwei Unterrichtsstunden à 45 Minuten am Tag in der 3er-Gruppe (Patientenuntersuchung) und 2 Unterrichtsstunden à 45 Minuten in der 6er-Grupppe (Patientendemonstration) am Tag an fünf Tagen in der Woche im Rahmen der klinischen Blockpraktika in den vier Fächern Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkolo­gie und Geburtshilfe sowie Radiologie. Pro Woche ergibt dies insgesamt vier Unter­richtsstunden UaK an 5 Tagen, d.h. insgesamt 20 Unterrichtsstunden UaK (à 45 Minuten) pro Woche. Die Verpflichtung bezieht sich auf jeweils drei Studierende pro Fachbereich in 21 Wochen pro Semester bzw. 42 Wochen pro Studienjahr. Dies ent­spricht 252 Stunden UaK pro Semester (3 Studierende x 21 Wochen x 4 Fachberei­che).

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Nach den vorstehend benannten Kooperationsvereinbarungen können demnach pro Semester insgesamt 504 Stunden Unterricht am Krankenbett auf außeruniversitäre Krankenanstalten - namentlich das O. Aachen und das T. Aachen - ausgelagert werden.

57

b. Eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der "entsprechenden" Kapazitäts­erhöhung aus der Durchführung von Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenanstalten sieht § 17a Abs. 2 KapVO NRW jedoch nicht vor.

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Insoweit ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, dass die von der Antrags­gegnerin vorgenommene Berechnung, die sich an dem Verhältnis des ausgelagerten Unterrichts am Krankenbett, der in den Kooperationskrankenhäusern im Verhältnis zum Gesamtaufwand am Unterricht am Krankenbett orientiert, sachfremd oder kapa­zitätsungünstig wäre. Im Einzelnen hat die Antragsgegnerin ihrer Berechnung folgende Parameter zugrunde gelegt:

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In den Kooperationskrankenhäusern werden insgesamt 504 Wochen Blockpraktikum angeboten. Dabei werden 20 Lehrveranstaltungsstunden (2 Unterrichtsstunden in der 3er-Gruppe und 2 Unterrichtsstunden in der 6er-Gruppe an fünf Tagen in der Woche) abgedeckt. Zur Ermittlung der Semesterwochenstunden wird dieser Wert durch 14 geteilt, sodass man einen Wert von gerundet 1,428 erhält. Dieser Wert wird hälftig für die Berechnung des Lehraufwands in den 3er-Gruppen und in den 6er-Gruppen zu­grunde gelegt. Für die 3er-Gruppe ermittelt sich so ein Lehraufwand (CNW) von ge­rundet 0,119. Für die 6er-Gruppe beträgt der Lehraufwand (CNW) 0,0595. Addiert man diese beiden CNW-Werte, erhält man den Wert 0,1785. Teilt man diesen Wert durch 4,25 errechnet sich der Wert 0,042 für den Anteil der Ausbildung am Patienten. Multi­pliziert man diesen Wert mit der Anzahl der pro Semester ausgelagerten Blockprakti­kums-Wochen, in denen Studierende ausgelagert sind, erhält man pro Semester eine zusätzliche Kapazität von gerundet 21,17 Studienplätzen pro Semester, mithin 42 Studienplätze pro Studienjahr.

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Ermittelt man zur Überprüfung der Plausibilität dieses Ansatzes vereinfacht die extern erbrachten Lehrveranstaltungsstunden pro Studierendem und setzt diese in das Verhältnis der nach § 2 Abs. 3 Satz 12 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) zu erbringenden 476 Stunden UaK, ergibt sich ebenfalls eine Kapazitätserhöhung von 42 Studienplätzen pro Jahr. Denn extern werden insgesamt 10.080 LVS (504 Blockpraktikumswochen à 20 Stunden) erbracht. Teilt man diese durch die 285 Studierenden, ergeben sich 35,368 Std. externen UaK pro Studierendem. Setzt man diesen Wert in das Verhältnis zu den 476 Stunden UaK, die jeder Studierende zu absolvieren hat, ergibt sich, dass etwa 7,43 % der insgesamt zu absolvierenden Stunden UaK extern absolviert werden können. 7,43 % der Gesamtstudierendenzahl von 285 entspricht gerundet 21,10. Damit ergäben sich durch das externe Angebot UaK 21 zusätzliche Studienplätze pro Semester, sprich 42 zusätzliche Studienplätze pro Jahr.

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Vgl. zur entsprechenden Plausibilitätsüberprüfung: VG Berlin, Urteil vom 15. November 2023 - 30 K 1049/21 -, juris, Rn. 72.

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c. In diesem Zusammenhang bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Kapa­zitätsberechnung tatsächlich die vorstehend ausgeführten Kooperationsvereinbarun­gen in Gestalt der jeweiligen Änderungsvereinbarungen zur Anlage 1 zugrunde gelegt werden können bzw. müssen oder ob vielmehr auf die zum Stichtag 15. September 2025 gültigen Vereinbarungen abgestellt werden müsste. Würde man in die vor­stehend dargelegte Berechnung der Antragsgegnerin statt der veranschlagten insge­samt 504 Stunden UaK pro Semester 528 Stunden UaK pro Semester (3 Studierende x 22 Wochen x 4 Fachbereiche) einsetzen, betrüge die pro Semester extern generierte Kapazität pro Semester gerundet 22,18 Studienplätze, pro Studienjahr also gerundet 44 Studienplätze. Demnach ergäbe sich unter Zugrundelegung der ursprünglichen Vereinbarungen zwar eine um zwei Studienplätze erhöhte Kapazität. Diese Kapazität ist jedoch durch die erfolgte Überbuchung um zwei Studienplätze aufgezehrt worden. Daher existierte auch bei Zugrundelegung der Ausgangsvereinbarungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Studienplatz, der zur Verteilung anstünde.

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d. Dabei ist es rechtlich im Ergebnis ebenfalls nicht von Belang, dass - wie von einigen Antrag­stellern moniert - die Zahl der Studienanfänger trotz des Systemwechsels bei der Be­rechnung der Aufnahmekapazität der des vorangegangenen Wintersemesters ent­spricht. Wie die Antragsgegnerin unbestritten ausgeführt hat (und wie sich auch an­hand der Berechnung nach § 17a KapVO NRW zeigt), führte die rein patientenbezogene Kapazitätsermittlung stets zu einer niedrigen Zahl an Studienplätzen als die lehr­umfangsbezogene Prüfung wie sie für den vorklinischen Abschnitt des Regelstudien­gangs Humanmedizin vorgesehen ist und war das Ziel der Neuregelung, diese Kapa­zität nicht zu verringern, was im Interesse der Studienbewerber liegt. Darauf, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Kooperationen nach § 17a Abs. 2 KapVO NRW die Kapa­zitäten der Kooperationskrankenhäuser - die sich zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht verlässlich bestimmen lassen, da Erfahrungswerte fehlen - maximal ausschöpft bzw. weitere Krankenhäuser einbindet, haben die Studienbewerber keinen Anspruch.

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Vgl. zur fehlenden Verpflichtung zur Schaffung weiterer Studienplätze Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden schon: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 15 Nc 31/25 -, juris, Rn. 27.

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Aus den Grundrechten der Studienbewerber folgt zwar ein Kapazitätserschöpfungs­gebot, sprich das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten, nicht aber ein Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch. Stu­dienbewerber haben lediglich ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tat­sächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beach­tung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Die Frage, ob darüber hinaus ausnahmsweise auch ein individueller grundrechtlicher Anspruch der Studienbewerber auf Beibehaltung der bisherigen Studienplatzzahl oder gar auf Ver­schaffung weiterer Studienplätze bestehen kann, wäre erst bei einer - hier nicht im Streit stehenden - evidenten Verletzung eines objektiven sozialstaatlichen Ver­fassungsauftrags zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten aufgewor­fen.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N., und vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 -, juris, Rn. 9.

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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Auswahl der beiden vorbenannten Kooperationskrankenhäuser und die fehlende Einbindung weiterer ex­terner Krankenanstalten nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 auf sachlichen Erwägungen beruht. Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die Auswahl der beiden Kooperationskrankenhäuser beruhe wesentlich auf deren unmittelbarer räumlicher Nähe zum U. Aachen. Beide Krankenhäuser befänden sich weniger als 6 km vom U. entfernt, seien gut mit dem ÖPNV erreichbar und erfüllten damit ein zentrales Auswahlkriterium, das bereits im Kooperationskonzept festgelegt worden sei. Diese Nähe sei notwendig, um den täglichen Wechsel zwischen dem patientenbezogenen Unterricht in den Kooperations­kliniken und den verpflichtenden universitären Veranstaltungen am U. sicherzu­stellen. Der Unterricht am Krankenbett in den Kooperationskliniken finde an fünf Tagen pro Woche statt und reiche regelmäßig bis in den frühen Nachmittag. Direkt im An­schluss müssten die Studierenden an den universitären Pflichtformaten teilnehmen, die gemäß § 19 Abs. 11 der Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben seien. Die Kombination aus klinischer Lehre in den Kooperationshäusern und zentralen Ver­anstaltungen am U. sei ein strukturtragendes Element des Modellstudiengangs und lasse nur sehr kurze Wegzeiten zu. Weiter entfernte Krankenhäuser seien aufgrund der erforderlichen täglichen Rückkehrlogistik nicht geeignet, die curricular vorge­schriebenen Lehrverpflichtungen verlässlich zu gewährleisten. Die Nähe sei damit kein austauschbares Auswahlkriterium, sondern eine zwingende Voraussetzung der ge­samten Studienorganisation. Zudem seien Fachbereiche gewählt worden, in denen ein zusätzlicher patientenbezogener Ausbildungsbedarf bestehe. Am U. bestehe inso­weit, infolge der seit Jahren getragenen Überlast der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der Divergenz aus stellenbezogener und patientenbezogener Kapazität, ein Engpass. Ein weiterer wesentlicher Grund für die Auswahl der beiden Kooperations­krankenhäuser liege in der engen wissenschaftlichen Anbindung der dortigen Chef­ärztinnen und Chefärzte an die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin. Ein Großteil der beteiligten Abteilungen werde von habilitierten Chefärztinnen und Chefärzten ge­leitet, die bereits seit Jahren in Forschung, Lehre und akademischer Weiterbildung mit der Fakultät verbunden seien, und zudem Erfahrung in der Lehre und im Konzept des Modellstudiengangs hätten. Dadurch sei gewährleistet, dass die Lehre in den Koope­rationskliniken nicht isoliert erfolge, sondern fachlich und didaktisch nach universitären Maßstäben ausgerichtet sei.

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e. Ebenso wenig ist von Belang, dass - wie manche Antragsteller rügen - die Koope­rationsverträge nicht durch die Bezirksregierung genehmigt wurden. Konkrete dies­bezügliche Anforderungen an die Kooperationsvereinbarungen lassen sich weder § 17a Abs. 2 KapVO NRW noch den anderen hier einschlägigen Vorschriften entnehmen. Selbst wenn man aufgrund des Hinweises in der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Ein­beziehung des O. und des T. vom 18. Juni 2025, der Ge­nehmigung werde die Annahme zugrunde gelegt, dass die beabsichtigten Kooperations­vereinbarungen dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf zur Abstimmung vorgelegt wer­den, von einem Verstoß gegen eine etwaige Genehmigungspflicht ausgehen wollen würde, würde dies jedenfalls nicht zu einer Kapazitätserhöhung, sondern im Falle einer angenommenen (schwebenden) Unwirksamkeit dieser Verträge vielmehr zu einer ge­ringeren als der festgesetzten Kapazität führen, da die Voraussetzung vereinbarungs­gemäßer und auf Dauer durchgeführter Lehrveranstaltungen dann nicht erfüllt wäre.

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f. Schließlich verfängt der teilweise vorgetragene Einwand, nur die ursprünglichen Fassungen der Kooperationsverträge seien durch das Ministerium für Arbeit, Gesund­heit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 18. Juni 2025 genehmigt worden, nicht. Denn im Zeitpunkt dieser Genehmigung lagen auch die ursprünglichen Vertragsfassungen, die erst am 11. bzw. 15. September abgeschlossen wurden, nicht vor. Vielmehr erfolgte die Genehmigung im Hinblick auf "die beabsichtigten Koope­rationsvereinbarungen mit dem O. Aachen und dem T. Aachen". Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, dass sich aus einem etwaigen Formfehler hinsichtlich der Kooperationsvereinbarungen keine höhere Ka­pazität ergäbe.

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3. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Studienanfän­gerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO NRW (Schwundquote) vorgenommen. Danach soll die Studienanfängerzahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass we­gen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zu­gänge und das Personal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt (Schwundquote).

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Nach der aufgrund der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung war ein Schwund zu verzeichnen. Die errechnete Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung, die sie zutreffend nach dem sog. "Hamburger Modell" vornehmen konnte, auf fünf auf­einanderfolgende Stichprobensemester (Wintersemester 2022/2023 bis Winter­semes­ter 2024/2025) unter Berücksichtigung von zehn Fachsemestern. Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu bean­standen, dass für die Schwundberechnung nach Einführung der Regelungen in §§ 1a, 17a KapVO NRW - anders als noch in den Vorjahren - nicht mehr nur die vier der Regel­studienzeit in der Vorklinik des Regelstudiengangs entsprechenden Fachsemester be­trachtet werden,

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vgl. hierzu noch OVG NRW, u. a. Beschluss vom 16. Mai 2022 - 13 B 348/22 u. a. -, juris, Rn. 10 f., m.w.N.,

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sondern die Gesamtdauer des Modellstudiengangs in den Blick genommen wird. Angesichts der nunmehrigen Kapazitätsberechnung, die der Integration des Studiengangs Rechnung tragen soll, sowie der abgeschlossenen Erprobungsphase erscheint es vielmehr sach­gerecht, die Schwundberechnung ebenfalls anzupassen.

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Auch ist die Einbeziehung der Sommersemester nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird.

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Vgl. zu dieser Frage schon: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 8, und vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 6 ff.

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Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester unter Zugrunde­legung der Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungs­verfahrens einen Schwundausgleichsfaktor von 0,97 ermittelt. Hieraus ergibt sich bei einer rechnerisch ermittelten Zulassungszahl von 276 für das Wintersemester 2025/2026 im Ergebnis eine Studienan­fängerzahl von gerundet 285 (276 geteilt durch 0,97 = 284,536).

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Die Kapazität ist daher zu Recht auf 285 Studienanfänger festgesetzt worden.

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4. Die somit im Ergebnis nicht zu beanstandende Kapazität mit 285 Plätzen für Stu­dienanfänger ist durch die Immatrikulation von 287 Neueinschreibungen (d.h. Ein­schreibungen ohne Beurlaubungen) aufgebraucht (vgl. die zuletzt mit Schreiben vom 19. November 2025 übermittelte Übersicht der Antragsgegnerin).

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Dabei bewegt sich die vorgenommene Überbuchung um zwei Studienplätze mit weni­ger als einem Prozent der Gesamtplätze im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Antragstellerinnen und Antragsteller beeinträchtigen könnte, zumal für Derartiges keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar sind.

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Vgl. zur einer Überbuchung von rund einem Prozent auch: VG Berlin, Beschluss vom 1. Septem­ber 2025 - 30 L 24/25 -, juris, Rn. 57.

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II. Soweit der Antrag - nach seiner Begründung jedenfalls hilfsweise - ferner auf eine vorläu­fige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, bleibt er eben­falls ohne Erfolg. Wie vorstehend ausgeführt, sind die festgesetzten Kapazitäten durch die zuletzt mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. November 2025 mitgeteilten 288 Einschreibungen, wobei der eine beurlaubte Studierende nicht kapazitätsverzeh­rend berücksichtigt werden darf,

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vgl. hierzu im Einzelnen VG Aachen, Beschluss vom 22. De­zem­ber 2022 - 10 L 780/22 -, juris, Rn. 87 ff., m. w. N.,

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aufgezehrt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorhalt einiger Antragsteller sind in dieser Zahl auch keine Studierenden erfasst, die aufgrund gericht­licher Verfahren nachträglich einen Studienplatz im 1. Fachsemester Humanmedizin erhalten haben.

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Fehler im Vergabeverfahren sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Innerkapazitär steht daher kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

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III. Schließlich steht der - jedenfalls der Begründung nach sinngemäß - weiter hilfs­weise begehrten vorläufigen Zulassung jedenfalls für einen vorklinischen Ausbildungs­abschnitt bereits entgegen, dass es in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin - abweichend vom Regelstudiengang - einen sol­chen Ausbildungsabschnitt gerade nicht gibt.

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Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. No­vember 2017 - OVG 5 NC 20/17 -, juris, Rn. 15.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berück­sichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.