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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 K 4904/03.A·29.04.2004

Kein Asyl- oder Abschiebungsschutz für Roma aus Mazedonien bei suizidaler Abschiebungsangst

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein roma-zugehöriger Mazedonier, begehrte Asylanerkennung sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und hilfsweise § 53 AuslG. Streitpunkt war u.a., ob seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nach der Abschiebung politische Verfolgung begründet und ob wegen seiner psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis besteht. Das VG verneinte politische Verfolgung von Roma in Mazedonien und wertete die Klinikeinweisung als Schutzmaßnahme wegen Suizidgefahr, nicht als Verfolgungsakt. Die psychische Erkrankung beruhe maßgeblich auf der Angst vor Abschiebung und Trennung von der Familie und sei daher als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der Ausländerbehörde, nicht als § 53 AuslG-Hindernis im Asylverfahren, zu prüfen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG setzt staatliche oder dem Staat zurechenbare, auf Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung gerichtete Maßnahmen voraus.

2

Die vorübergehende Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung zur Abwendung einer konkret befürchteten Selbsttötung ist grundsätzlich kein Akt politischer Verfolgung, wenn sie nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpft.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfordert eine erhebliche, konkrete und individualisierte Gefahr, insbesondere eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat.

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Gefahren, die allein als Folge des Abschiebungsvollzugs (z.B. suizidale Reaktionen aus Abschiebungsangst oder wegen drohender Familientrennung) entstehen, begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu behandeln.

5

Ein erfolgloser Asylbewerber muss sich im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich auf den Standard der üblichen, zumutbaren medizinischen Grundversorgung im Zielstaat verweisen lassen, auch wenn Versorgung organisatorisch erschwert oder kostenbelastet ist.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG§ 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der am 0.0.1954 geborene Kläger ist Roma-Volkszugehöriger aus Mazedonien und Staatsangehöriger von Mazedonien.

2

Er reiste im Januar 1988 erstmals gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin T, mit der er nach Roma-Art verheiratet ist, sowie 2 Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29. Januar 1988 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er habe auf Grund seiner Volkszugehörigkeit Angst vor einer Verfolgung in Mazedonien. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab. Der Stadtdirektor der Stadt W forderte den Kläger darauf mit Ordnungsverfügung vom 20. Februar 1989 unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien zur Ausreise auf. Die Verfügung hob er im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. März 1990 auf. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wies die erkennende Kammer durch Urteil vom 7. März 1990  15 K 10670/89 - ab.

3

Mit Ordnungsverfügung vom 18. Januar 1991 lehnte der Stadtdirektor der Stadt W einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, duldete seinen Aufenthalt jedoch bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Lebensgefährtin. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Gerichtsbescheid vom 22. Juli 1993 - 24 K 2191/92 - ab. Mit einer weiteren Ordnungsverfügung vom 21. Juni 1993 forderte der Stadtdirektor der Stadt W den Kläger erneut unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien zur Ausreise auf. Ein hiergegen anhängig gemachtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1993 - 24 L 3786/93 -).

4

Nachdem der Kläger von der Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung zum 10. November 1993 erhalten hatte, beantragte er am 30. November 1993 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der am 25. November 1993 geschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen T1, zu welcher er angeblich nach I umgezogen sei. Dem Antrag entsprach der Oberkreisdirektor des Kreises N für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995. Einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 1995 lehnte der Oberkreisdirektor des Kreises N durch Ordnungsverfügung vom 19. Juli 1995 ab, nachdem Ermittlungen des Stadtdirektors der Stadt W ergeben hatten, dass der Kläger vermutlich bei seiner Lebensgefährtin T und seinen inzwischen 3 Kindern in W lebte und seine deutsche Ehefrau zur Niederschrift der Ausländerbehörde erklärt hatte, sie werde von ihrem Ehemann erheblich bedroht. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschlüsse des VG Düsseldorf vom 6. September 1995 - 24 L 3227/95 - und des OVG NRW vom 8. Dezember 1995  18 B 2789/95 -). Die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Gerichtsbescheid vom 19. August 1996  24 K 7308/96 - ab. Auf einen Vergleichsvorschlag des OVG NRW vom 11. Februar 1998  18 A 4739/96 - hob der Oberkreisdirektor des Kreises N die Ordnungsverfügung vom 19. Juli 1995 mit Rücksicht darauf auf, dass der Kläger zwischenzeitlich wieder im Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors der Stadt W lebte. Dieser erließ am 17. Februar 1999 eine erneute Ordnungsverfügung gegen den Kläger, mit dem er dessen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 1995 ablehnte und ihn unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufforderte. Ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch gegen diese Verfügung blieb erfolglos (Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Juli 1999 - 24 L 980/99 -, sowie Beschluss des OVG NRW vom 01. Oktober 1999  18 B 1380/99 -).

5

Bereits am 18. September 1996 war die Ehe des Klägers mit T1 geschieden worden. Gleichfalls geschieden worden war eine Ehe der Lebensgefährtin T mit dem deutschen Staatsangehörigen C, welche nach dessen Aussage nur zum Schein abgeschlossen worden war.

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Nachdem der Stadtdirektor der Stadt W erstmals für den 13. März 1996 einen Abschiebetermin für den Kläger bestimmt hatte, welcher wegen Untertauchens des Klägers storniert werden musste, meldeten sich für den Kläger seine früheren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. März 1996 unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung des Klinikums O vom 20. März 1996, nach welcher der Kläger wegen eines depressiven Verstimmungszustandes mit suizidalen Tendenzen nicht reisefähig sei. Der Kläger selbst wandte sich in einem Schreiben vom 30. März 1996 an die Bezirksregierung und machte geltend, eine Ausreise stelle eine besondere Härte dar, da er 3 Kinder habe, denen nach einer etwaigen Ausreise die Betreuung durch ihn fehle. Die gleichfalls eingeschaltete Härtefallkommission sah sich in ihrer Sitzung vom 23. Mai 1996 nicht in der Lage, im Falle des Klägers eine Empfehlung auszusprechen.

7

In der Folgezeit überreichte der Kläger eine Fülle ärztlicher Bescheinigungen, welche ihm Depressionen mit Suizidgedanken bestätigten und ihn für nicht reisefähig erklärten. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die in den Ausländerakten des Stadtdirektors der Stadt W befindlichen Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 11. September 1996 (BA 2, S. 504), 16. Januar 1997 (BA 2, S. 524), 7. Mai 1997 (BA 2, S. 554), 10. Oktober 1997 (BA 2, S. 558), 13. März 1998 (BA 2, S. 589) und 11. September 1998 (BA 2, S. 581), des sozialpsychiatrischen Dienstes, Arzt für Psychiatrie T2, der Stadt W vom 12. September 1996 (BA 2, S. 513), des Psychologischen Zentrums für Flüchtlinge in E vom 9. Oktober 1996 (BA 2, S. 514), 13. Januar 1997 (BA 2, S. 525) und 22. April 1997 (BA 2, S. 545) sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 10. April 1996 (BA 2, S. 465) und 15. November 1999 (BA 3, S. 686) verwiesen.

8

Mit einer Anfrage vom 21. August 1998 erkundigte sich der Stadtdirektor der Stadt W bei der Deutschen Botschaft in Skopje danach, ob eine angemessene medizinische Versorgung des Klägers in Mazedonien Gewähr leistet sei und ob die Möglichkeit bestehe, den Kläger wegen der Drohung mit Selbstmord direkt am Flughafen in Skopje in die Obhut einer stationären psychiatrischen Behandlung zu übergeben. Unter dem 27. März 1998 teilte die Deutsche Botschaft mit, die Behandlung schwerer neurotischer Depressionen mit den beschriebenen Symptomen sei in den Kliniken der größeren Städte Mazedoniens sichergestellt. Trimipramin 25 sei nicht erhältlich; als Substitute stünden die Antidepressiva Haloperidol, Melleril und Leponex zur Verfügung. Mit einer weiteren amtlichen Auskunft vom 11. November 1998 überreichte die Deutsche Botschaft in Skopje eine Stellungnahme von Professor E1, nach welcher durch die Klinik "C1" in Skopje über Professor W1 eine Abholung des Klägers am Flughafen in Skopje organisiert werden könne, sofern eine stationäre Behandlung befürwortet werde. In einer weiteren Auskunft vom 29. November 1999 teilte die Botschaft in Skopje der Ausländerbehörde schließlich mit, Professor W1 übe sein Amt nicht mehr aus. Seine Nachfolgerin sei Frau Dr. W2, die sich bereit erklärt habe, den Kläger am Flughafen abzuholen. Anlässlich einer Vorsprache beim Stadtdirektor der Stadt W am 19. Dezember 1999 wurde dem Kläger mündlich angekündigt, dass seine Abschiebung in Vorbereitung sei und ein Platz für ihn in der psychiatrischen Klinik in Skopje bereit stehe. Hierauf erklärte der Kläger zu Protokoll, bei einer Abschiebung werde er sich umbringen (verbrennen). In einem Bericht vom 26. Januar 2000 teilte das Kreisgesundheitsamt des Kreises N, Ärztin für Sozialmedizin Q, dem Stadtdirektor der Stadt W mit, der Kläger sei nicht bereit gewesen, sich körperlich untersuchen zu lassen. Er habe in einem fast zweistündigen Monolog seine Situation in Deutschland geschildert, habe erklärt, er nehme zurzeit Doxepin und werde im Falle einer Abschiebung mit dem Leben abschließen, weil er sich nur in Deutschland gut fühle und weiter hier leben wolle.

9

Mit Beschlüssen des Amtsgerichtes W vom 7. März 2000 und 17. März 2000 wurden Durchsuchungsanordnungen zur Festnahme und Durchführung der Abschiebung des Klägers erlassen. Nachdem der erste Abschiebungsversuch gescheitert war, wurde der Kläger am 22. März 2000 auf dem Luftwege nach Mazedonien abgeschoben. Auf dem Flughafen Skopje wurde er von medizinischem Personal der psychiatrischen Klinik C1 in Empfang genommen und dort für etliche Tage stationär untergebracht. Durch Vermittlung des Roma-Community-Centar "E2" in L gelangte er zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt wieder auf freien Fuß und verbrachte in der Folgezeit etwa ein Jahr in Mazedonien.

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Bereits mit einem Schreiben vom 4. April 2000 hatte die Roma-Union Grenzland in B beim Stadtdirektor der Stadt W die Rücknahme der Abschiebung sowie die Ermöglichung der Wiedereinreise beantragt. Zur Begründung wurde auf die unzumutbaren Verhältnisse in der psychiatrischen Klinik C1 und darauf hingewiesen, dass der Kläger zwischenzeitlich unter erbärmlichen Bedingungen in Mazedonien lebe und zu besorgen sei, dass er in tiefe Depression zurückfalle. Dem Schreiben waren eine ärztliche Stellungnahme der Dr. F vom 3. April 2000 sowie der Dipl.Psychologin X vom 29. März 2000 beigefügt. Wegen des weiteren Inhaltes der Eingabe vom 4. April 2000 und der beiden ärztlichen Bescheinigungen wird auf die Ausländerakte verwiesen. Mit Antwortschreiben vom 17. April 2000 wies der Stadtdirektor der Stadt W darauf hin, dass eine Wiedereinreise des Klägers nur unter Einhaltung des vorgeschriebenen Visumsweges möglich sei.

11

Am 14. April 2001 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. April 2001 einen erneuten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Mehrere Anhörungstermine beim Bundesamt nahm der Kläger nicht wahr. Zur Begründung ließ er mehrere ärztliche Bescheinigungen übermitteln, nach denen er verhandlungsunfähig sei. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die ärztlichen Atteste der Dr. F vom 2. Mai 2001, 22. Mai 2001, 21. Februar 2002 und 17. Juni 2003 sowie auf ein Attest ohne Datum der Dipl.-Psychologin X verwiesen. Das Bundesamt regte darauf beim Stadtdirektor der Stadt W die Einleitung eines Vormundschaftsbetreuungsverfahrens und beim Kreisgesundheitsamt in N eine amtsärztliche Begutachtung bzgl. der Verhandlungsfähigkeit des Klägers an. Nachdem der Facharzt für Psychiatrie T2 des Kreises N unter dem 23. Juli 2002 eine psychologische Untersuchung auf die Glaubwürdigkeit des Klägers für unerlässlich erklärt hatte und das Bundesamt dem Stadtdirektor der Stadt W unter dem 12. August 2002 Zweifel an der Wirksamkeit der Asylantragstellung mitgeteilt und erneut angeregt hatte, einen Pfleger zu bestellen, der das Asylverfahren betreibt, beantragte der Stadtdirektor der Stadt W am 25. Oktober 2002 die Einleitung eines "Vormundschaftsverfahrens". Nach Einholung eines nervenärztlichen Attestes des Privatdozenten Dr. med. G vom 11. Februar 2003, in welchem dieser dem Kläger "eine anhaltende depressive Störung mit ausgeprägten psychovegetativen Funktionsstörungen, paranoiden Verarbeitungen und formalen Denkstörungen, die insgesamt auch an eine chronische blande Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis denken lasse" bescheinigte, beschloss das Amtsgericht W am 27. März 2003 - 0 XVII 0000 -, Rechtsanwalt T3 zum Betreuer für den Bereich Rechtsangelegenheiten und Asylverfahren und die Berufsbetreuerin I1, im Falle ihrer Verhinderung den Berufsbetreuer L1 zum Betreuer für alle anderen Angelegenheiten zu bestellen.

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In der Folgezeit sagte Rechtsanwalt T3 einen erneuten Termin zur Anhörung des Klägers beim Bundesamt ab, verzichtete auf mündliche Anhörung und begründete das Asylgesuch des Klägers unter dem 25. Juni 2003 schriftlich. Seinem Schreiben waren eine Stellungnahme der Roma-Union Grenzland in B, Herr S1, vom 10. Mai 2003 sowie ein Schreiben des Evangelischen Flüchtlingsreferates, I2, vom 24. Juni 2003 beigefügt. In letzterer wird die Darstellung des Klägers über die Situation in Mazedonien wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der schriftlichen Begründung und der beigefügten schriftlichen Äußerungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 lehnte das Bundesamt es ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Der Bescheid wurde am 17. Juli 2003 mittels eingeschriebenen Briefes zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 25. Juli 2003 Klage erhoben, mit welcher er sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Sein Betreuer und Prozessbevollmächtigter macht geltend, der Kläger sei nach der gewaltsamen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in verschiedener Weise staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Die Einweisung in die psychiatrische Klinik in C1 ohne richterliche Anordnung stelle sich als staatlicher Übergriff auf den Kläger dar, welcher die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gebiete. Zumindest aber müsse ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden. Vor der Abschiebung sei der Kläger psychisch krank und dringend behandlungsbedürftig gewesen. Nach der Abschiebung, dem Aufenthalt in der geschlossenen Einrichtung in Mazedonien und des darauf folgenden Aufenthaltes in Mazedonien ohne adäquate Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand so verschlimmert, dass er jetzt auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln.

15

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und den ärztlichen Behandlungsmaßnahmen befragt worden. Ferner wurden seine Betreuerin für nichtrechtliche Angelegenheiten, Frau I1, als sachverstän-dige Zeugin zum Umfang der Betreuung sowie die anwesende Therapeutin Frau X zum Gesundheitszustand des Klägers und den Ursachen für seine psychische Erkrankung befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

16

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Mazedonien vorliegen.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie ist der Auffassung, eine angemessene medizinische Behandlung des Klägers in Mazedonien sei nach der neuesten Erkenntnislage jedenfalls heute Gewähr leistet. Dieser Einschätzung ist der Kläger mit einem Schreiben des Roma-Community-Centar "E2" vom 29. April 2004 entgegengetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.

26

Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

27

Der Kläger hat ungeachtet der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG) und anderer Ausschlusstatbestände weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil er Mazedonien im April 2001 unverfolgt verlassen hat und auch bei einer Wiedereinreise nach Mazedonien vor politischer Verfolgung sicher ist.

28

Politische Verfolgung im Sinne des § 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zurechenbare Verfolgung. Dies sowie die weiteren definitorischen Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend beschrieben. Zu Recht hat es sodann festgestellt, dass der Kläger sich auf eine politische Verfolgung in Mazedonien weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma noch wegen der individuellen Ereignisse während seines einjährigen Aufenthaltes von März 2000 bis April 2001 berufen kann. Die ausführliche Begründung des Bundesamtes, nach der Roma-Volkszugehörige wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit in Mazedonien keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sind, entspricht der Erkenntnislage auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Klagebegehren, § 77 Abs. 1 AsylVfG und wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein geteilt.

29

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 A 2716/98.A - und für sonstige Minderheiten Beschluss vom 7. Mai 1998 - 5 A 1855/98.A - (Albaner) sowie Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 A 6818/95.A - (türkische Volkszugehörige).

30

Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.

31

Der Kläger kann sich auch nicht aus individuellen (Vorflucht-)Gründen auf eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Die Unterbringung in der psychiatrischen Klinik C1 nach seiner Abschiebung nach Skopje am 22. März 2002 stellt, auch wenn sie ohne gerichtliche Entscheidung vorgenommen wurde, keinen Akt politischer Verfolgung dar, weil sie in ihrer Gerichtetheit nicht darauf angelegt gewesen ist, den Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus individuellen Gründen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Die stationäre Unterbringung diente alleine seinem Schutz vor einer Selbsttötung, die er der Ausländerbehörde gegenüber immer wieder geäußert hat und die sich in allen über ihn erstatteten ärztlichen Attesten als ernsthaft zu befürchten wiederfindet. Auch wenn sie aus formalen Gründen beanstandet werden mag, weil ihr eine gerichtliche Entscheidung nicht zu Grunde lag - ob eine solche in Mazedonien überhaupt erforderlich ist, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts -, spricht nach dem voraufgegangenen Schriftwechsel zwischen dem Stadtdirektor der Stadt W und der Deutschen Botschaft in Skopje rein gar nichts dafür, die zu seinem Schutze vereinbarte vorübergehende Einweisung in die psychiatrische Klinik als einen Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren.

32

Ist hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnende Entscheidung des Bundesamtes rechtmäßig, ist der nicht im Besitze einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Kläger ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1 AuslG.

33

Gem. §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AsylVfG stehen etwaige Abschiebungshindernisse dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die dem Kläger zur Ausreise gesetzte Frist entspricht angesichts der Tatsache, dass das Bundesamt für ihn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt hat, der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

34

Das hilfsweise Klagebegehren bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch die Beklagte.

35

Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes hält einer gerichtlichen Überprüfung auf Grund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, stand. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3 und 5 AuslG liegen ersichtlich nicht vor. Auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) kann sich der Kläger gleichfalls nicht berufen. Eine extreme Leibes- und Lebensgefahr begründet nämlich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nur dann, wenn sie durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht.

36

BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -.

37

Einer derartigen Gefahr war der Kläger durch seine Einweisung in die psychiatrische Klinik C1 in Skopje sowie die Zustände in dieser Klinik nicht ausgesetzt und würde er auch bei einer erneuten Ausreise nach Mazedonien im Falle einer etwaigen erneuten Einweisung nicht ausgesetzt sein, weil die entsprechenden Maßnahmen kein vorsätzliches, auf ihn zielendes Handeln des Staates oder einer staatsähnlichen Gewalt darstellten bzw. darstellen würden.

38

Der Kläger kann sich auch nicht auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach dem allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert.

39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).

40

Erheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

41

BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338.

42

Von den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im vorstehenden Sinne zu unterscheiden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes so genannte inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse, d.h. krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können. Solche Abschiebungsfolgen führen auch dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG, wenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind.

43

BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 200, 206.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beilage I 8/2002 Seite 91.

44

Die psychische Erkrankung des Klägers stellt sich als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in diesem Sinne dar, weil sie allein Folge der befürchteten  erneuten - Abschiebung nach Mazedonien und einer etwaigen erneuten Trennung von Frau und Kindern ist. Die von den Beteiligten argumentativ in den Vordergrund gestellte Frage der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in Mazedonien stellt sich daher erst gar nicht.

45

Dass die Angst vor einer Abschiebung oder eines sonstigen Verlassenmüssens des Bundesgebietes und die dadurch bedingte Trennung von Lebensgefährtin und Kindern im Zentrum der psychischen Beschwerden des Klägers steht, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensablauf, den fachärztlichen Stellungnahmen, soweit sie Aussagen zur Ursache der psychischen Erkrankung des Klägers enthalten, sowie aus der Darstellung des Klägers, seiner Betreuerin für nichtrechtliche Angelegenheiten, I1, und seiner Therapeutin, Dipl.-Psychologin X, im Termin zur mündlichen Verhandlung.

46

Bezeichnend ist es bereits, dass sich der Kläger nach einem über 8-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erstmals im März 1996 in eine fachärztliche Behandlung im Klinikum O begeben hat, nachdem ihm der erste Abschiebetermin für den 13. März 1996 angekündigt worden war. Die unter dem 20. März 1996 durch das Klinikum O attestierte Reiseunfähigkeit infolge einer depressiven Verstimmung mit suizidalen Tendenzen diente offenkundig allein dazu, sein Untertauchen zu entschuldigen, durch das die geplante Abschiebung am 13. März 1996 gescheitert war. In gleicher Weise hat der Kläger bei der mündlichen Ankündigung im Ausländeramt vom 19. Dezember 1999, dass seine Abschiebung in Vorbereitung und ein Platz in der psychiatrischen Klinik in Skopje reserviert sei, reagiert, indem er für den Fall einer Abschiebung angekündigt hatte, sich umzubringen (zu verbrennen). Hier wie auch bereits im März 1996 verfolgte die Ankündigung eines Suizids allein das Ziel, den Aufenthalt in Deutschland zu verfestigen, dem zuvor bereits die zum Schein eingegangenen Ehen des Klägers und seiner mazedonischen Lebensgefährtin T mit deutschen Ehemännern sowie seine Eingabe vom 30. März 1996 an die Bezirksregierung E gedient hatten.

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Während die zahlreichen ärztlichen Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S sich allein in der ständig wiederholenden Angabe, der Kläger leide an einer Depression mit Suizidgedanken und sei aus diesem Grunde nicht reisefähig, erschöpfen, findet sich erstmals in dem Attest des Sozialpsychologischen Dienstes, Arzt für Psychiatrie T2, vom 12. September 1996 eine Aussage dazu, dass eine Auslösung suizidalen Verhaltens durch die Ausweisung befürchtet werden müsse. Eindeutiger formuliert ist die Ursache der psychischen Beschwerden in einem Schreiben des psychologischen Zentrums für Flüchtlinge E, Dipl.-Sozialwissenschaftlerin X1, vom 13. Januar 1997, in welchem es heißt, der Kläger werde durch die Situation der Aufenthaltsunsicherheit psychisch sehr stark belastet; für eine psychotherapeutische Bearbeitung seiner psychischen Probleme sei eine wenigstens mittelfristige Aufenthaltssicherheit Voraussetzung. In einer weiteren "Stellungnahme zur Vorlage bei Behörden" des Psychologischen Zentrums für Flüchtlinge, Dipl.Sozialwissenschaftlerin X1, vom 22. April 1977 heißt es, der Kläger komme zu Beratungsgesprächen, wenn er auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation unter starken Ängsten und Suizidgedanken leide. In den nach seiner Rückkehr aus Mazedonien erstellten ärztlichen Attesten seiner derzeitigen Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 22. Mai 2001 und 17. Juni 2003 findet sich die Feststellung, dass der Kläger vermehrt Angst vor einer endgültigen Abschiebung aus Deutschland habe. Das zweitgenannte Attest fasst zusammen, dass aus ärztlicher Sicht "nur die Aussicht auf einen gesicherten Aufenthaltsstatus, seine Familie und die Perspektive der Gründung einer gesicherten Existenz in der BRD eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes" des Klägers bringen könne. "Allein der Gedanke an die Trennung von seinen Kindern" lasse "den Patienten jeden Lebensmut verlieren und ich denke, darin wird kein Medikament und auch keine Psychotherapie in Mazedonien etwas ändern können".

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Dass es ihm allein darum geht, mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Deutschland bleiben zu können, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung insbesondere in seinem Schlusswort anschaulich verdeutlicht. Er hat seine hoffnungslose soziale und finanzielle Situation als Roma-Volkszugehöriger in Mazedonien vor seiner ersten Einreise im Jahre 1988 geschildert und erklärt, er sei mit seiner Familie nach Deutschland gekommen, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Hierauf habe er auch als Roma-Volkszugehöriger einen Anspruch. In Deutschland habe er, von den Sorgen um sein Aufenthaltsrecht abgesehen, ein menschenwürdiges Dasein gefunden, lebe hier mit seiner Familie - von dem einjährigen Zwischenaufenthalt nach der Abschiebung in Mazedonien abgesehen - seit über 16 Jahren in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und werde krank bei dem Gedanken, Deutschland jemals wieder verlassen zu müssen. In diesem Falle werde er freiwillig aus dem Leben scheiden. Seine Betreuerin für nichtrechtliche Angelegenheiten, Frau I1, hat bei ihrer informatorischen Anhörung ihren Eindruck wiedergegeben, dass der Kläger dringend auf den familiären Umkreis mit Frau und Kindern angewiesen sei und in panischer Angst davor lebe, erneut von der Familie getrennt zu werden, wie es bei seiner Abschiebung nach Mazedonien geschehen sei. Sie habe sich mit ihm hierüber unterhalten und er habe ihr diesen Eindruck so selbst vermittelt. Seine Therapeutin, Dipl.-Psychologin X, hat aus ihrer fachlichen Sicht den Eindruck der Betreuerin bestätigt und erklärt, dass es für den Kläger als Roma-Volkszugehöriger von eminenter Bedeutung sei, im Familienkreise zu leben. So habe es ihm bereits nicht unerhebliche Probleme bereitet, als seine älteste Tochter sich entschlossen habe, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Das sei Anlass für eine erneute krisenhafte Zuspitzung seiner psychischen Beschwerden gewesen.

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Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die psychischen Beschwerden des Klägers, sollten sie tatsächlich in der attestierten Form und Schwere bestehen  dies wird in der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie T2 vom 23.07.2002 offenkundig in Zweifel gezogen, weil er eine psychologische Untersuchung auf die Glaubwürdigkeit für unerlässlich hält -, sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben. Hieran ändert auch der Umstand, dass sie sich während seines Aufenthalts in Mazedonien verschlechtert haben soll, nichts. Sie sind aus diesem Grunde nicht von der Beklagten im Asylverfahren, sondern allein von der Ausländerbehörde als etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bei einer etwaigen endgültigen Abschiebung zu berücksichtigen. Dabei wird die Ausländerbehörde auch seinen familiären Bindungen sowie der Tatsache Rechnung zu tragen haben, dass der Kläger - jedenfalls zurzeit noch - in Deutschland unter Betreuung steht.

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Stellt sich nach der vorstehenden Würdigung die Frage der Behandelbarkeit psychischer Beschwerden der beim Kläger attestierten Art in Mazedonien erst gar nicht, sei angesichts des Meinungstreites der Beteiligten zu dieser Frage doch darauf hingewiesen, dass der Kläger ungeachtet der Verhältnisse im Jahre 2000 heute jedenfalls in Mazedonien eine Situation vorfinden dürfte, die eine nachhaltige Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließen dürfte. Für diese Einschätzung ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger offenkundig auf eine stationäre Behandlung zu keinem Zeitpunkt angewiesen gewesen ist, wie er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Verhältnisse in der psychiatrischen Klinik C1 sind daher für die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ohne rechtliche Bedeutung. Im Übrigen spricht manches dafür, dass sich angesichts der Zusammenarbeit dieser Klinik mit dem Klinikum O1 seit Januar 2001, die im Rahmen eines WHO-Projektes den Grundstein für eine umfassende Psychiatriereform in Mazedonien bildet und bereits neben der Klinik zur Eröffnung einer Tagesstätte und eines Wohnheimes mit Ambulanzbetrieb geführt hat (vgl. die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten Internet-Auszüge), die Situation der Psychiatrie in Mazedonien mittelfristig verbessern wird. Jedenfalls hat die Deutsche Botschaft in Skopje in einem von der Beklagten überreichten amtlichen Auskunft vom 16. Januar 2004 an das Bundesamt bei einem mazedonischen Antragsteller, der an einer depressiv gefärbten posttraumatischen Belastungsstörung litt und bei dem im Falle einer zwangsweisen Repatriierung die konkrete Gefahr des Suizides und einer paranoiden Entwicklung attestiert worden war, bestätigt, dass die erforderlichen Therapien problemlos in der psychiatrischen Klinik im medizinischen Zentrum Skopje durchgeführt werden können und die dort genannten Antidepressiva Aponal 50 (vgl. Rote Liste 2003, Nr. 71077) und Neuroleptika Melleril Retard 30 (vgl. Rot Liste 2003, Nr. 71211) in Mazedonien verfügbar seien und dass Engpässe insoweit nicht bestünden. Dies entspricht in der Grundaussage den amtlichen Auskünften, welche die Botschaft bereits im Jahre 1998 dem Stadtdirektor der Stadt W im Verfahren des Klägers erteilt hatte. Soweit E2 in seiner vom Kläger übermittelten Stellungnahme vom 29.04.2004 demgegenüber auf Engpässe in der medikamentösen Versorgung in Mazedonien und die - von der Botschaft im Übrigen bestätigte - Eigenbeteiligung der Patienten an den Medikamentenkosten hingewiesen hat, ist dies rechtlich unerheblich. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass sich ein erfolgloser Asylbewerber auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen muss, soweit sie eine zumutbare Grundversorgung darstellt, wie das nach den amtlichen Auskünften in Mazedonien der Fall ist, auch wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein sollte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 13 A 874/04.A - m.w.N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.