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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 874/04.A·17.03.2004

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Grundsätzlichkeit verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAsylverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die medizinische Versorgungslage im Kosovo und Diskriminierung von Roma mache eine Rückkehr unzumutbar. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag, weil keine verallgemeinerungsfähige Frage vorgetragen und nur die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz angegriffen wurde. Behauptungen zur Nichtbehandlung von Roma wurden nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten trägt die Klägerseite; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegter Grundsätzlichkeit und unzureichender Substantiierung verworfen; Kosten zu Lasten der Kläger; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art dargelegt wird, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

2

Ein bloßer Angriff auf die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung und ist für die Zulassung der Berufung nicht ausreichend.

3

Ein erfolgloser Asylbewerber kann auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verwiesen werden, sofern diese eine zumutbare Grundversorgung bietet.

4

Behauptungen über systematische Diskriminierung oder Nichtbehandlung von Minderheiten sind substantiiert zu belegen; unbewiesene Einzelfallbehauptungen genügen nicht zur Begründung einer grundsätzlichen Frage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6871/02.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache greift nicht durch.

4

Die Kläger haben bereits eine über ihren Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich ist und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, weder aufgezeigt noch im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Sie wenden sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts betreffend die medizinische Versorgungslage im Kosovo und behaupten, dass sie in ihrem Fall an der dort gebotenen Gesundheitsversorgung etwa wegen Mittellosigkeit oder der notwendigen speziellen Insulinbehandlung tatsächlich nicht teilhaben könnten. Damit greifen sie letztlich eine auf ihren Einzelfall bezogene Würdigung an, die aber eine Grundsätzlichkeit nicht begründet. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich ein erfolgloser Asylbewerber auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen muss, soweit sie eine zumutbare Grundversorgung darstellt, wie das inzwischen im Kosovo der Fall ist, auch wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein sollte.

5

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2004 - 13 A 969/04.A - und vom 01. Oktober 2001 - 13 A 2660/01.A - zur Bezahlbarkeit von benötigten Medikamenten für den Einzelnen m. w. N. und vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.

6

Schließlich findet die Behauptung der Kläger, Roma würden im Kosovo tatsächlich nicht oder erst nach Kosovaren oder Serben behandelt, keine Bestätigung in den dem Senat vorliegenden Auskunftsquellen einschließlich derjenigen nicht staatlicher Menschenrechtsorganisationen. Diese von Minderheiten-Angehörigen angesichts ihrer anstehenden Rückführung in die Heimat mitunter aufgestellte Behauptung ist auch von den Klägern durch nichts glaubhaft gemacht.

7

Soweit die Kläger ferner eine Abweichung von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts geltend machen, haben sie eine solche nicht dargelegt.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.