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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 L 2983/25·20.11.2025

Eilrechtsschutz gegen hunderechtlichen Leinenzwang und Zaunanordnung (§ 12 LHundG NRW)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrte der Hundehalter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung (u.a. Leinenzwang und Zaunpflicht). Das VG Düsseldorf stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des dauerhaften Leinenzwangs und der konkreten Zaunanordnung (1,60 m) wieder her, da diese im Stadium der Gefahrerforschung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft seien. Dagegen hielt das Gericht die Anordnung einer ausbruchsicheren Unterbringung (zielbezogene Sicherung des Grundstücks) für voraussichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen wurden entsprechend teilweise ausgesetzt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung hinsichtlich Leinenzwang und Zaunanordnung wiederhergestellt, im Übrigen (ausbruchsichere Unterbringung) Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf einer Interessenabwägung, in der die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse.

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Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt im Stadium der Gefahrerforschung neben Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen unmittelbarer Gefahrenabwehr, nicht zu endgültigen bzw. dauerhaft angelegten Anordnungen.

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Ein Gefahrenverdacht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW kann bereits durch einen glaubhaft geschilderten Einzelvorfall begründet werden und vorläufige Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen.

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Dauerhafte oder kumulative hundehaltungsrechtliche Beschränkungen sind unverhältnismäßig, wenn die Behörde ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung und ohne tragfähige Ermessensausübung über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgeht.

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Eine an § 12 Abs. 1 LHundG NRW anknüpfende Sicherungsanordnung, die dem Halter nur ein Schutzziel vorgibt (Verhindern des Entweichens) und ihm die Wahl geeigneter Mittel überlässt, kann als milderes Mittel gegenüber einer konkret vorgegebenen baulichen Maßnahme vorrangig sein.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 LHundG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt im Stadium der Gefahrerforschung außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8469/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2025 wird hinsichtlich des angeordneten Leinenzwangs unter Ziffer 1 a) sowie hinsichtlich der Anordnung der Umfriedung unter Ziffer 1 c) der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 3 der Verfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 %.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8469/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und überwiegend begründet.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Er richtet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts, vgl. § 80 Abs. 5 VwGO. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der erho­benen Klage im Verfahren 14 K 8469/25 hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 1 a) - c) der Verfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin unter Ziffer 3 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 2 entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).

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Der Antrag ist auch überwiegend begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugsanordnung die Anordnung des Sofortvollzuges aufheben. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.

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Nach diesen Maßstäben hat der Antrag überwiegend Erfolg.

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Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 6, und Beschluss vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen: Sie hat darauf hingewiesen, dass die begründete Besorgnis weiterer Gefahren für die Allgemeinheit bestehe und es der Allgemeinheit nicht zugemutet werden könne, bis zu einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung abzuwarten, bevor der Antragsteller den gefährlichen Zustand beseitige. Dies ist eine (noch) hinreichend fallbezogene Begründung. Darauf, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, kommt es an dieser Stelle nicht an,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, juris Rn. 6, und vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris Rn. 5.

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Die Interessenabwägung geht überwiegend zugunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2025 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechts­schutzes gebotenen summarischen Prü­fung in weiten Teilen als offensichtlich rechtswidrig.

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Der unter Ziffer 1 a) der angefochtenen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) angeordnete Leinenzwang für den Hund „X.“ des Antragstellers und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung sind offensichtlich rechtswidrig. Der Leinenzwang ist unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin diese Maßnahmen nach dem zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlassenden Vorfall vom 4. September 2024 sogleich dauerhaft angeordnet hat. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen (nur) zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2016 - 5 B 629/16 -, juris, vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, und vom 21. Juni 2013 - 5 A 1760/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 18 L 1370/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2020 - 19 L 1039/20 -, juris Rn. 8.

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Dabei kann bereits ein einziger Vorfall den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes begründen und die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 5 B 780/17 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, juris Rn. 6.

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Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

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Haurand, LHundG NRW, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 3, S. 72.

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Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung zu treffen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2016 - 5 B 629/16 -, juris, vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, und vom 21. Juni 2013 - 5 A 1760/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 18 L 1370/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2020 - 19 L 1039/20 -, juris Rn. 10.

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Fall des Hundes „X.“ von einem begründeten Gefahrenverdacht auszugehen. Der Zeuge Y. hat gegenüber der Kreispolizeibehörde V. erklärt, dass er am 4. September 2024 gegen 21:45 Uhr mit seinem Hund Gassi gegangen und es zu einem Vorfall gekommen sei. In Höhe der L. Nr. 00 in M. habe der Antragsteller alleine am geöffneten Tor seines Gartenzauns gestanden. Dann sei das geschehen, was er als Hundehalter schon seit langem befürchtet habe. Der Hund des Antragstellers sei offensichtlich über den kleinen Gartenzaun gesprungen und auf ihn zugerast und habe seinen Hund attackiert. Mehrfach habe er neue Angriffe gestartet und dabei sein Aggressionspotenzial gesteigert. Während dieser Attacke habe der Hund des Antragstellers ihn am Knie verletzt. Der Antragsteller sei während des Vorfalls nicht in der Lage gewesen, seinen Hund in Gehorsam zu bringen und habe es auch gar nicht versucht. Dem Zeugen sei es dann gelungen, den fremden Hund am Halsband zu greifen und ihn an den Besitzer zu übergeben. Der Zeuge legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, aus der sich die Diagnose „T14.1 G“ („Offene Wunde an einer nicht näher bezeichneten Körperregion“) ergibt.

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Der sich aus dieser Schilderung ergebende Gefahrenverdacht gab Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers.

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Demgegenüber verstößt das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen das Übermaßverbot, weil sie mit dem dauerhaften Leinenzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr angeordnet hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Systematik des Landeshundegesetzes – insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – nicht vereinbar, auch wenn es sich bei der Begutachtung durch den Amtsveterinär nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt. Der betroffene Hundehalter muss nicht damit rechnen, dass eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergeht.

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Vgl. OVG NRW, vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2020 - 19 L 1039/20 -, juris.

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Zu keiner anderen Bewertung führt im Übrigen das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, den Hund des Antragstellers als gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW einzustufen, entsprechend werde auch keine amtstierärztliche Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW angestrebt. Denn das Gesetz eröffnet zur Abwehr von Gefahren infolge von Vorfällen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW kein Auswahlermessen zwischen einem Vorgehen gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW oder im Wege einer Ordnungsverfügung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Vielmehr stellt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach der gesetzlichen Konzeption eine zwingende gesetzliche Folge aus einem Vorfall i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW dar. Ein Absehen hiervon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt mithin, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestandes des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW vorliegen, nicht in Betracht.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2020 - 19 L 1039/20 -, juris Rn. 14.

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Abgesehen davon bestehen an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Leinenzwangs auch insoweit Bedenken, da sich der Einzelrichterin nicht erschließt, weshalb dieser neben der Anordnung der sicheren Umfriedung des Grundstücks angeordnet wurde. Insoweit ist die Anordnung auch deshalb unverhältnismäßig, da sie nicht erforderlich ist. Anlass für die Anordnung war ausschließlich die Erklärung des Zeugen, dass der Hund des Antragstellers das Grundstück verlassen und den Zeugen und seinen Hund attackiert habe. Um dies zu verhindern, wäre allein eine Anordnung, die die konkrete Gefahr des Entweichens des Hundes vom Grundstück betrifft, ein geeignetes Mittel. Wieso daneben ein genereller Leinenzwang angeordnet wurde, erschließt sich der Einzelrichterin dagegen aus den vorliegenden Akten nicht.

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Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 10 CS 13.1782 -, juris Rn. 21; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. November 2022 - B 1 S 22.972 -, juris Rn. 24.

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Im vorliegenden Fall wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob vorläufige Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Betracht kommen und sodann, ob nach Erstellung eines amtstierärztlichen Gutachtens eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann.

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Darüber hinaus ist auch die unter Ziffer 1 c) der angefochtenen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW angeordnete erweiterte Umfriedung des Grundstücks des Antragstellers mit einem Zaun in Höhe von 1,60 m und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung offensichtlich rechtswidrig.

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Die getroffene Anordnung zur Hundehaltung begegnet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung ist insbesondere zur Verhinderung des Entweichens des Hundes vom Grundstück des Antragstellers nicht erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn ein anderes, gleich wirksames aber die Rechte der Betroffenen weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, BVerfGE 80, 1-39, juris Rn. 80; Lechner/Zuck, 8. Aufl. 2019, BVerfGG § 90 Rn. 100 m.w.N.

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Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Umfriedung des Grundstücks des Antragstellers mit einem Zaun in Höhe von 1,60 m das mildeste wirksame Mittel wäre, um die beschriebenen Gefahren abzuwehren. In der angefochtenen Ordnungsverfügung finden sich keinerlei Ausführungen zu den Erwägungen der Antragsgegnerin. Sie hat ausweislich der Bescheidbegründung andere Mittel nicht einmal in Betracht gezogen. Dagegen besteht nach Auffassung der Einzelrichterin keine Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme.

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Ein mit hinreichender Sicherheit feststehender Vorfall, bei dem der Hund des Antragstellers die bisherige Umzäunung (der Höhe nach) überwunden hat, ist nicht feststellbar. Insofern hat der Antragsteller angegeben, die Darstellung, dass sein Hund über den Gartenzaun gesprungen sei, sei unzutreffend. Der Hund sei vielmehr durch das offene Gartentor auf die Straße gelaufen ist. Auch die dahingehenden Angaben des Zeugen, der Antragsteller habe am geöffneten Tor seines Gartenzauns gestanden und der Hund sei „offensichtlich über den kleinen Gartenzaun gesprungen“, sind nicht geeignet, die Ungeeignetheit der bestehenden Umfriedung darzulegen. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung, dass ein Entweichen des Hundes durch das geöffnete Tor eine gleichfalls mögliche Erklärung ist und es sich um eine reine Vermutung des Zeugen handelt, dass der Hund über den Zaun gesprungen sein könnte. Eine weitergehende Aufklärung ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Soweit im Rahmen des durch die Antragsgegnerin veranlassten Ortstermins am 31. Juli 2025 am Grundstück des Antragstellers festgestellt wurde, dass das seitliche Gartentor am PKW-Stellplatz geöffnet war und an einer Stelle eine Lücke aufweist, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht die Ungeeignetheit der aktuellen Umzäunung der Höhe nach.

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Darüber hinaus erweist sich die Anordnung auch als widersprüchlich, indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Ziffer 1 b) der angefochtenen Verfügung kein konkretes Handeln, sondern vielmehr ein bestimmtes Ziel vorgegeben hat, zu dessen Erreichen ihm die Wahl der Mittel freigestellt wird, wohingegen sie ihm unter Ziffer 1 c) sodann eine konkrete Maßnahme (Zaun, 1,60 m Höhe) vorschreibt.

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Schließlich wurden auch keine Ermessensabwägungen dahingehend angestellt, ob die angeordnete Maßnahme in der angeordneten Form zur beabsichtigten Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen ist, § 114 Satz 1 VwGO.

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Dagegen erweist sich die Anordnung einer ausbruchsicheren Unterbringung („dass der Hund nicht gegen ihren Willen das befriedete Besitztum verlassen kann“) unter Ziffer 1 b) der angefochtenen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW als voraussichtlich rechtmäßig.

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Die getroffene Anordnung zur Hundehaltung ist insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet und erforderlich, um die beschriebenen Gefahren abzuwehren. Der Antragsteller wird durch sie nicht unverhältnismäßig belastet. Dass ein Hund - insbesondere ein großer Hund i. S. v. § 11 LHundG NRW, wie der Hund des Antragstellers einer ist - daran gehindert werden muss, nach eigenem Gutdünken von dem Grundstück seines Halters zu entweichen, stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Die Notwendigkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen drängt sich jedem verantwortungsvollen Hundehalter auf und stellt keine ins Gewicht fallende Belastung dar.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2011 - 18 K 4331/10 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 5 A 2404/11 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. November 2022 - B 1 S 22.972 -, juris Rn. 34 ff.

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Dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sicherung des befriedeten Besitztums in § 5 Abs. 1 LHundG NRW für gefährliche Hunde – zu denen „X.“ gegenwärtig nicht gehört – ausdrücklich festgeschrieben hat, dient mithin der Verdeutlichung, lässt aber nicht den Schluss zu, es gehöre nicht zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten eines Hundehalters, ein Fortlaufen des Hundes zu verhindern.

42

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 19 L 1097/25 -, juris Rn. 35.

43

Sowohl in der vom damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgegebenen Stellungnahme vom 15. Juli 2025 auf die Anhörung vom 18. Juni 2025 als auch im Schriftsatz vom 4. September 2025 wird antragstellerseits eingeräumt, dass der Hund des Antragstellers am 4. September 2024 durch das Gartentor auf die Straße gelaufen ist und eingefangen werden musste. Auch im Rahmen des durch die Antragsgegnerin veranlassten Ortstermins am 31. Juli 2025 am Grundstück des Antragstellers wurde festgestellt, dass das seitliche Gartentor am PKW-Stellplatz geöffnet war und der Zaun an einer Stelle eine Lücke aufweist.

44

Da die durch eine solche Anordnung abzuwehrende Gefahr allein im unkontrollierten Entkommen des Hundes vom Grundstück besteht, kommt es nicht darauf an, ob sich der Hund im Fall des freien Umherlaufens gegenüber Menschen oder Tieren aggressiv gezeigt hat – was der Antragsteller bestreitet –, denn von jedem Hund, der unbeaufsichtigt auf öffentlichem Verkehrsgrund herumläuft, geht eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen aus, da der Hund die Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen Ausweich- oder Bremsmanövern veranlassen und andere Personen, insbesondere Kinder auf Fahrrädern, zu Fall bringen kann.

45

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 19 L 1217/24 -, juris Rn. 14; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. November 2022 - B 1 S 22.972 -, juris Rn. 34.

46

Insoweit obliegt es dem Antragsteller selbst, geeignete Mittel zu wählen, wie die Sicherung seines Hundes erfolgen soll, um ein Entwichen vom Grundstück zu verhindern. Sonstige Ermessensfehler hinsichtlich der Anordnung unter Nr. 1 b) sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

48

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

50

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

51

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

52

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

53

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.