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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2404/11·25.07.2012

Zulassung der Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen Hundehaltung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf, das Teile einer Ordnungsverfügung zur Hundehaltung abgewiesen hatte. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan sind. Die Anordnung, den Hund innerhalb befriedeten Besitzes so zu halten, dass er diesen nicht gegen den Willen verlässt, ist hinreichend bestimmt; ein Zwangsgeld setzt das tatsächliche Verfehlen des Ergebnisses voraus. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen nicht, wenn es das angegriffene Urteil nicht ernstlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht in Frage stellt.

2

Eine Ordnungsverfügung erfüllt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie ein klar bestimmtes Verhaltensergebnis vorgibt, ohne zwingend die konkreten Ausführungs- oder Vollzugsmaßnahmen vorzuschreiben.

3

Bei ergebnisorientierten Anordnungen begründet eine Zuwiderhandlung erst dann ein Zwangsgeld, wenn das vorgegebene Ergebnis tatsächlich verfehlt wird; ein Zwangsgeld darf nicht allein wegen unterlassener Vorkehrungen angeordnet werden.

4

Zulassungsgründe von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder behauptete Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, andernfalls bleibt der Zulassungsantrag unbegründet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4331/10

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die allein noch streitgegenständlichen Buchstaben b) und c) der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2010 sind rechtmäßig. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Diese werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

4

Die ausführlich begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung unter b) der Verfügung sei hinreichend bestimmt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Damit ist der Klägerin aufgegeben worden, ihren Hund innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass er dieses gegen ihren Willen nicht verlassen kann. Dass die Ordnungsverfügung die Wahl des Mittels der Klägerin überlässt, steht ihrer hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Zu Unrecht vermisst die Klägerin eine weitere Konkretisierung, damit sie wisse, wie sich die Behörde die Zielerreichung vorstelle. Die verschiedenen Möglichkeiten, das vorgegebene Ziel zu erreichen, liegen auch ohne ausdrückliche behördliche Vorschläge auf der Hand: Eine Einfriedung des Grundstücks kommt dafür ebenso in Betracht wie etwa ein Anbinden oder angeleintes Führen des Hundes (siehe auch LT-Drs. 13/2387, S. 23 f.).

5

Bedenken gegen die Bestimmtheit dieser Anordnung ergeben sich auch nicht daraus, dass mit Blick auf die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung klar bestimmbar sein muss, wann eine Zuwiderhandlung vorliegt. Da der Klägerin lediglich ein Ergebnis vorgegeben wird, ist ein Verstoß gegen die Anordnung erst und nur dann gegeben, wenn dieses verfehlt wird, der Hund also ein befriedetes Besitztum gegen ihren Willen verlässt. Ein Zwangsgeld kann demgegenüber nicht unabhängig von einem solchen Verlassen allein aufgrund des – von ihr möglicherweise befürchteten – Vorwurfs verhängt werden, sie habe keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen.

6

Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.