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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 L 1272/13·02.09.2013

Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten. Das Gericht prüfte, ob die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig oder überwiegend nachteilhaft sei. Die Anordnung wurde abgelehnt; die Ordnungsverfügung entspricht § 4 Abs. 3 StVG und die Verwarnung genügte den gesetzlichen Anforderungen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt trotz gesetzlicher Regelung ohne aufschiebende Wirkung nur in Betracht, wenn die Behördliche Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist oder überwiegende Interessen für den Betroffenen sprechen.

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Erreicht ein Betroffener 18 oder mehr Punkte, gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zu entziehen; der Behörde bleibt dabei kein Ermessen.

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Für die Wirksamkeit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG genügt es, den Punktestand schriftlich mitzuteilen, zu verwarnen und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen; weitergehende Beilagen (z. B. Merkblatt oder Fahrschulenliste) sind gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.

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Bei Anordnungen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist für die materielle Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 7 StVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der am 00.05.1975 geborene Antragsteller ist seit der Neuerteilung am 17.09.2001 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Der Antragsteller beging folgende punktrelevante Verkehrsverstöße:

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TattagVerstoßBußgeldbescheidRechtskraftPunkte
10.09.2008Geschwindigkeitsverstoß04.12.200823.12.20081
15.12.2008Benutzen Mobiltelefon13.02.200903.03.20091
23.09.2009Geschwindigkeitsverstoß18.01.201004.02.20103
19.10.2009Geschwindigkeitsverstoß03.02.201023.02.20101
10.03.2010Alkoholfahrt07.06.201018.08.20104
11.07.2010Geschwindigkeitsverstoß24.08.201017.09.20101
14.04.2011Unterlassen der Vorführung zur HU25.05.201111.06.20112
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Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.07.2011 diese Verkehrsverstöße mitgeteilt hatte, sprach diese aufgrund des Vorliegens von 13 Punkten im Verkehrszentralregister gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 04.08.2011, zugestellt am 06.08.2011, eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Sie wies ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Der Antragsteller legte zwar am 09.10.2012 eine Anmeldebestätigung zu einem Aufbauseminar, nicht jedoch eine Teilnahmebestätigung vor.

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Mit Schreiben vom 01.11.2012 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin folgende weitere Verkehrsverstöße des Antragstellers mit:

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TattagVerstoßBußgeldbescheidRechtskraftPunkte
11.04.2011Unterlassen der Vorführung zur HU24.05.201115.06.20112
03.05.2011Unterlassen der Vorführung zur HU01.08.201120.08.20112
26.07.2012Benutzen Mobiltelefon27.09.201216.10.20121
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Darauf hin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2012, zugestellt am 15.11.2012, zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer auf, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Dabei ging sie, da der Antragsteller 18 Punkte erreicht hatte, ohne dass die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ergriffen wurde, von insgesamt 17 Punkten aus, § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergäben. Ferner wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug von 2 Punkten hin. Von dieser Möglichkeit des Punktabzuges machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Er legte indes am 11.12.2012 eine Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar vor.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05.2013 noch eine weitere Zuwiderhandlung des Antragstellers mit:

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TattagVerstoßBußgeldbescheidRechtskraftPunkte
03.02.2013Geschwindigkeitsverstoß28.03.201318.04.20131
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Mit Schreiben vom 14.05.2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 StVG an. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch.

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Mit Ordnungsverfügung vom 12.06.2013, zugestellt am 14.06.2013, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG, da der Antragsteller 18 Punkte erreicht habe. Sie wies ihn darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung gemäß § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung habe und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs an.

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Der Antragsteller hat am 14. Juli 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Verwarnung vom 04.08.2011 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da ihr der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar fehle. Zu der Verwarnung gehöre auch die Mitteilung zum zwischenzeitlich erreichten Punktestand und eine Liste der Fahrschulen, in denen Aufbauseminare durchgeführt werden können. Ein entsprechendes Merkblatt, aus denen sich diese Informationen ergäben, habe er nicht erhalten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5839/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.06.2013 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

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Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entziehungsverfügung und führt ergänzend aus, dass der Verwarnung vom 04.08.2011 ein Merkblatt beigefügt gewesen sei, aus dem sich alle relevanten Informationen ergäben.

20

II.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Beides ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.06.2013 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 12.06.2013.

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Für den Antragsteller haben sich bis zu dem Erlass der Entziehungsverfügung 18 Punkte ergeben. Die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße ergeben sich aus den in den Gründen zu I tabellarisch aufgeführten Verstößen. Dabei hat die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers jeweils in richtiger Weise die Punkte reduziert, zuletzt auf 17 Punkte. Damit ergaben sich durch den Geschwindigkeitsverstoß vom 03.02.2013 insgesamt 18 Punkte. Eine Tilgung von Punkten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten.

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Auch entspricht die mit Schreiben vom 04.08.2011 ausgesprochene Verwarnung den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG. Insbesondere kann es dahinstehen, ob der Verwarnung das Merkblatt beigefügt war. Denn nach dem gesetzlichen Wortlaut hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen (lediglich) schriftlich über den Punktestand zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Dies ist mit der Verwarnung geschehen, da sie den Punktestand aufführt und auf die Möglichkeit der Seminarteilnahme hinweist. Damit ist der besonderen Warnfunktion dieser Maßnahme Genüge getan,

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vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10.04.2013 – 16 B 230/13 – juris.

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Zwar ist es im Sinne der Verdeutlichung dieser Warnfunktion wünschenswert, dass auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Punktereduktion erfolgt. Dies fordert der Gesetzgeber indes genauso wenig wie die Beifügung der Liste von in Betracht kommenden Fahrschulen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens des Antragstellers angeführten Urteils des VG Bremen vom 15.05.2013 (5 V 1986/12). Denn in diesem Urteil wird lediglich ausgeführt, dass die im konkreten Fall vorliegende Verwarnung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es wird nicht postuliert, dass eine Verwarnung alle im konkreten Fall vorliegenden Elemente aufweisen müsse, um den Anforderungen zu genügen.

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Der Antragsteller hätte darüber hinaus aufgrund der Anordnung Verwarnung vom 31.01.2011 durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Reduzierung von 2 Punkten zu erreichen, wenn er die freiwillige verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG in Anspruch genommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

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Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller äußerst umfangreiche Konsequenzen nach sich zieht. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat er allerdings hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Im Interesse der größtmöglichen Sicherheit des Straßenverkehrs müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 –, Rn. 5, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –, Rn. 39 ff., juris.

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Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit.