Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzes und Bedeutung des Zugangs von Verwarnungen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage für erledigt. Das OVG stellte das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein und erklärte den angefochtenen Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Die Kosten wurden hälftig verteilt, weil die Erfolgsaussichten offen waren. Das Gericht stellte außerdem fest, dass Ersatzzustellung nicht zwingend den tatsächlichen Zugang einer Verwarnung beweist, dieser aber aus konkreten Umständen geschlossen werden kann.
Ausgang: Vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; angefochtener Beschluss wirkungslos (Streitwert ausgenommen)
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als erledigt, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die angefochtene Entscheidung gegebenenfalls als wirkungslos festzustellen.
Bei einvernehmlicher Erledigung ist über die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; offene Erfolgsaussichten können eine hälftige Kostentragung rechtfertigen (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Ersatzzustellung einer Verwarnung begründet lediglich, dass die Schrift in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist; sie belegt nicht zwingend den tatsächlichen Zugang beim Adressaten.
Bei Verwarnungen mit warnender Funktion (z. B. nach dem StVG) kann der tatsächliche Zugang erforderlich sein, weil die präventive Wirkung nur bei Kenntnis entfaltet wird; ein solcher Zugang kann jedoch aus sonstigen tatsächlichen Umständen (etwa Zahlung von Gebühren) geschlossen werden.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1529/12
Tenor
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2013 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Köln 11 K 6397/12 gegen die Ordnungsverfügung vom 2. November 2012 mit der Folge der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden angemessenen Kostenverteilung wirkt sich aus, dass die Erfolgsaussichten offen gewesen sind.
Dabei kommt es bei einer summarischen Prüfung möglicherweise nicht entscheidend darauf an, ob die Ersatzzustellungen der Verwarnungen vom 3. und 19. August 2010 wirksam geworden sind. Denn es stellt sich die vom Senat bislang nicht ausdrücklich beantwortete Frage, ob eine Verwarnung, der zwar kein Regelungscharakter, aber eine Warnfunktion zukommt, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen muss. Die Ersatzzustellung hat demgegenüber nur zur Folge, dass die Verwarnung in den Empfangsbereich des Betroffenen gelangt und er von ihr Kenntnis nehmen kann. Den tatsächlichen Zugang des Warnschreibens belegt die Ersatzzustellung indes nicht. Der besondere Charakter dieses Hinweises nach dem Straßenverkehrsgesetz kann aber für dieses Erfordernis sprechen, damit die Warnung des Betroffenen, sein bisheriges Verkehrsverhalten zu ändern, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern, die ihr zugedachte Funktion erfüllen kann.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2010 ‑ 16 B 513/10 -, vom 16. Mai 576/12 ‑ 16 B 576/12 ‑ und vom 12. Oktober 2012‑ 16 B 1059/12 -, n.v.
Die frühzeitige Warnung des Betroffenen gibt ihm daher Gelegenheit, sein verkehrsrechtswidriges Verhalten zu überdenken, und ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Begeht er in der Folgezeit gleichwohl weitere beachtliche Verkehrszuwiderhandlungen, ist die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Annahme, es handele sich bei ihm um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter, sodann ohne Weiteres berechtigt. Allerdings kann der Zugang einer Verwarnung aus sonstigen tatsächlichen Umständen abgeleitet werden. So können äußere Umstände für ihren Zugang sprechen. Diese würde auch nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen. Vielmehr handelte es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Wenn etwa der Betroffene die angeforderten Gebühren für die Verwarnung gezahlt hat, ist deswegen bei lebensnaher Betrachtung in der Regel nur der Schluss zu ziehen, dass ihm auch die Verwarnung zugegangen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2010 ‑ 16 B 513/10 -, und vom 12. Oktober 2012‑ 16 B 1059/12 -.
Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere lässt sich anhand der vorliegende Akten nicht feststellen, dass der Antragsteller die Gebühren für beide Maßnahmen gezahlt hätte. Auch das Vorbringen, beide Verwarnungen hätten auf unterschiedliche verkehrsrechtliche Folgen hingewiesen und seien somit für den Adressaten verwirrend gewesen, lässt den Schluss auf ein Eingeständnis des Antragstellers, beide Schriftstücke erhalten zu haben, nicht mit der nötigen Gewissheit zu, da es sich lediglich um Hilfsvorbringen des Antragstellers gehandelt hat. Allerdings weist dieses Vorbringen zu Recht darauf hin, dass bei inhaltlich widersprechenden Verwarnungen der Betroffene einer Fehlvorstellung unterliegen kann. Dass die vorliegenden Verwarnungen jeweils in der Betreffzeile auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen der § 2a Abs. 2 Nr. 2 (einerseits) und § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (andererseits) hingewiesen haben, dürfte wohl nicht genügen, damit der Betroffene die „falsche“ von der „richtigen“ Verwarnung unterscheiden kann. Vielmehr kann aus Sicht des Adressaten das Ergehen der (zweiten) Verwarnung vom 19. August 2010 sogar für eine Berichtigung der (ersten) Verwarnung vom 3. August 2010 sprechen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).