Abschleppgebühr gegen Mietwagenfirma bei nicht ermittelbarem Fahrer rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Eine Autovermietung wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 73,00 Euro im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines Mietfahrzeugs aus einem mobilen absoluten Halteverbot. Streitpunkt war, ob trotz Mitteilung der Mieterdaten die Vermieterin als Halterin herangezogen werden darf, nachdem der Fahrer nicht zustellbar und melderechtlich unbekannt war. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war und die Behörde den Fahrer ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht in Anspruch nehmen konnte. Die Heranziehung der Halterin als Zustandsstörerin sei ermessensfehlerfrei; das Erreichbarkeitsrisiko trage die Vermieterin im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid über Abschlepp-Verwaltungsgebühr abgewiesen; Heranziehung der Mietwagenfirma als Halterin rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abschleppmaßnahme bei Parken im absoluten Halteverbot ist zur Gefahrenabwehr regelmäßig geeignet, erforderlich und angemessen, wenn hierdurch ein fortdauernder Rechtsverstoß beendet und eine konkrete Behinderung beseitigt wird.
Kosten und Verwaltungsgebühren einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme können nach ordnungsrechtlichen Kostenvorschriften sowohl dem Verhaltensstörer als auch dem Zustandsstörer auferlegt werden; die Auswahl steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Inanspruchnahme des Halters als Zustandsstörer ist ermessensfehlerfrei, wenn der Fahrer nicht ermittelt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar gemacht werden kann, insbesondere bei Massenvorgängen effektiver Gefahrenbeseitigung.
Gibt der Halter zwar Fahrerdaten an, scheitert die Heranziehung des Fahrers aber an fehlender Zustellbarkeit und erfolgloser Anschriftenermittlung, darf die Behörde auf den Halter als Kostenschuldner ausweichen.
Das Risiko der fehlenden Erreichbarkeit eines Mieters/Fahrers kann bei Mietfahrzeugen im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung dem Vermieter als Halter zugewiesen werden.
Leitsatz
Eine Mietwagenfirma kann hinsichtlich der Kosten einer durch einen Mieter verursachten Abschleppmaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn es der Ordnungsbehörde nicht, bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, den Fahrer ausfindig zu machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung unter dem Firmennamen NS.
Am 00. Mai 0000 um 08:30 Uhr wurde eines der Mietfahrzeuge der Klägerin, amtliches Kennzeichen N01, auf Veranlassung von Außendienstmitarbeitern der Beklagten von seinem Abstellort an der M.-straße neben Hausnummer 00 in L abgeschleppt. Das Fahrzeug war im Geltungsbereich eines mobilen absoluten Halteverbots geparkt. Das Zeichen 283 galt ausweislich seines Zusatzzeichens ab dem 00. Januar 0000 ab 7 Uhr. Ausweislich des Abschlepp-Protokolls habe das Fahrzeug Arbeiten im Straßenraum behindert.
Der Mieter und Fahrer des Fahrzeugs holte das Fahrzeug am selben Tag beim Abschleppunternehmer ab und entrichtete dort die für das Abschleppen und Aufbewahren entstandenen Kosten in Höhe von 170,00 Euro.
Mit Schreiben vom 00. Juni 0000 gab die Beklagte der Klägerin die Gelegenheit, sich zu der Abschleppmaßnahme zu äußern und insbesondere den Namen und die Anschrift des Fahrers mitzuteilen. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass der Fahrzeughalter gemäß § 18 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) zu den Kosten herangezogen werden könne, insbesondere, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt oder aus anderen Gründen nicht zur Begleichung der Kosten herangezogen werden könne.
Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin mit E-Mail vom 00. Juni 0000 den Mietvertrag mit den Fahrerdaten. Daraus ergab sich, dass Herr B., wohnhaft unter der Adresse „K.-straße 00, Parterre Li, 00000 C.“ das Fahrzeug vom 00. Mai 0000 bis zum 0. Juni 0000 gemietet hatte.
Mit Gebührenbescheid vom 00. Juli 0000 zog die Beklagte den Fahrer des Fahrzeugs zu einer Verwaltungsgebühr von 73,00 Euro heran. Eine Zustellung des Bescheides mittels Postzustellungsurkunde war nicht möglich, da der Adressat unter der angegebenen Anschrift (K.-straße 00, 00000 C.) nicht zu ermitteln war. Eine Einwohnermeldeauskunft unter dem 00. Juni 0000 und dem 00. Juli 0000 ergab, dass die derzeitige Anschrift des Fahrers unbekannt sei.
Mit Schreiben vom 00. Juli 0000 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zum Erlass eines Gebührenbescheides hinsichtlich der Abschleppmaßnahme an, da die Klägerin Halterin des Fahrzeuges sei. Der seitens der Klägerin benannte Fahrzeugführer sei unbekannt verzogen und könne daher nicht zu den Verwaltungsgebühren herangezogen werden, sodass nun die Klägerin als Zustandsstörerin hinsichtlich der Kosten in Anspruch genommen werde.
Mit Bescheid vom 00. August 0000, zugestellt am 00. August 0000, zog die Beklagte nunmehr die Klägerin als Eigentümerin und Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs zu der Verwaltungsgebühr von 73,00 Euro heran.
Mit E-Mail vom 00. August 0000 wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Mietvertrag und die Personalien des Fahrers bereits mitgeteilt habe und bat die Beklagte, den Gebührenbescheid an den Fahrer zu senden. Mit E-Mail der Beklagten vom 00. August 0000 an die Klägerin teilte diese erneut mit, dass der Fahrer unter der mitgeteilten Anschrift in C. weder habe ermittelt noch Post dorthin habe zugestellt werden können. In einem solchen Fall sei es gesetzlich so geregelt, dass die Verwaltungsgebühren auch gegenüber dem Halter geltend gemacht werden könnten.
Die Klägerin hat am 00. August 0000 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, die Identität des Mieters zu überprüfen und anzugeben, sodass sie nun mit der Abschleppmaßnahme nichts mehr zu tun habe. Es sei die Aufgabe des Ordnungsamtes und nicht der Vermietungsfirma, die Adresse des Falschparkers ausfindig zu machen. Sechs Wochen nach der Abschleppmaßnahme des Autos könne die Klägerin nicht mehr verantwortlich gemacht werden, da keine Firma von ihren Mietern für so einen langen Zeitraum die Kaution einbehalten könne.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid vom 00. August 0000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass der Verhaltensstörer nicht ohne größeren Aufwand hätte herangezogen werden können, sodass die Klägerin als Zustandsstörerin hinsichtlich der Kosten in Anspruch genommen werden könne.
Mit Beschluss vom 29. November 2024 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 00. August 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die gegenüber der Klägerin erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 73,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 12 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Dadurch, dass das Fahrzeug der Klägerin im absoluten Halteverbot stand, verstieß der Parkvorgang gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 (Zeichen 283). Die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, war ermessensfehlerfrei. Das Abschleppen des Fahrzeugs war zur Beendigung des Rechtsnormverstoßes sowie wegen der Behinderung der Bauarbeiten geeignet, erforderlich und angemessen.
Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren mit einem Gebührenrahmen von 30,00 Euro bis 180,00 Euro erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 73,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmen und bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 – NJW 2001, 2035.
Der angefochtene Bescheid lässt die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe (noch) hinreichend deutlich erkennen.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Klägerin als Pflichtige für die Gebührenforderung herangezogen.
Nach § 77 VwVG NRW fallen die Kosten der Sicherstellung den nach §§ 17 oder 18 OBG Verantwortlichen zur Last. Gemäß § 17 OBG sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 OBG haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Sind nach diesen Regeln mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, gemäß § 16 OBG im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde.
Die Beklagte hat ihr Störerauswahlermessen fehlerfrei ausgeübt.
Sicher erscheint es im Regelfall veranlasst, bei Beseitigung eines Parkverstoßes vorrangig den Fahrer des Fahrzeugs heranzuziehen, weil dieser den Verstoß zu verantworten hat, während der vom Fahrer abweichende Eigentümer des Fahrzeugs oft nicht einmal Kenntnis davon hat, dass und wie das Fahrzeug geparkt wurde.
Anderes gilt insbesondere dann, wenn der Halter den Fahrer nicht bekannt gibt, dieser auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann oder wenn sonstige Hindernisse der Inanspruchnahme des (bekannten) Fahrers entgegenstehen. Dazu gehört nicht nur die schwierige Erreichbarkeit des Fahrers (etwa im Ausland), sondern auch dessen Zahlungsunfähigkeit. Steht der sachnähere Verhaltensstörer als Kostenschuldner nicht zur Verfügung, bestehen gegen die Inanspruchnahme des als Zustandsstörer auch Verantwortlichen keine Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt, dass das Ordnungsrecht mit dem Ziel einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung in besonderer Weise vom Gedanken der Effektivität geprägt ist, und im Hinblick darauf, dass die Beseitigung von Parkverstößen durch Abschleppmaßnahmen ein Massengeschäft ist, ist es darüber hinaus nicht ermessensfehlerhaft, den Zustandsstörer dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Heranziehung des Verhaltensstörer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
Danach bestehen hier gegen die Inanspruchnahme der Klägerin als Fahrzeughalterin keine Bedenken. Die Beklagte hat sich zunächst an den ihr bekannten Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs gehalten. Sie hat diesem gegenüber rechtzeitig einen Bescheid erlassen und versucht, den Bescheid zuzustellen sowie eine aktuelle Anschrift zu ermitteln. Da diese Bemühungen erfolglos blieben und eine Ermittlung des Fahrers für die Beklagte mit voraussichtlich sehr hohem Aufwand verbunden gewesen wäre, kann die Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin nicht als unangemessen angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Risiko der Klägerin, als Autovermieter in besonderem Umfang als (nachrangiger) Störer für polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Mietfahrzeugen in Anspruch genommen zu werden, typischerweise mit dem von ihm ausgeübten Gewerbe und der damit einhergehenden Gewinnerzielung verbunden ist.
Vgl.: bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 14 K 3357/11.
Das Risiko, ob der Fahrer des gemieteten Fahrzeugs noch erreichbar und in Anspruch zu nehmen ist, muss bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht die Beklagte tragen, sondern im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung die Klägerin, § 13 Abs. 2 Gebührengesetz NRW, §§ 421, 426 BGB,
vgl.: VG C., Urteil vom 6. Juni 2007 – 33 A 77.07 – juris; Müller/Rebler, Das Recht des ruhenden Verkehrs, S. 492 ff, Rdnr. 106 mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
73,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.