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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 3357/11·06.12.2011

Abschleppgebühr: Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bei Zahlungsunfähigkeit des Fahrers

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Autovermieter) wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 70 Euro nach einem polizeilich veranlassten Abschleppen wegen Parkens in zweiter Reihe. Streitpunkt war, ob nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Fahrer der Halter/Eigentümer als Zustandsstörer herangezogen werden darf. Das VG Düsseldorf hielt Abschleppen und Gebührenhöhe für rechtmäßig und bestätigte die fehlerfreie Störerauswahl. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Zahlungsunfähigkeit des Fahrers ein zulässiges Auswahlkriterium ist und das Risiko bei Mietfahrzeugen typischerweise dem Vermieter zuzuordnen ist.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid über Abschleppgebühr abgewiesen; Halterhaftung als Zustandsstörer bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abschleppmaßnahme zur Beseitigung eines Parkverstoßes ist als polizeiliche Sicherstellung zulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug den Verkehrsraum unzulässig verengt und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet.

2

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine rechtmäßige Sicherstellung setzt voraus, dass die Maßnahme durch einen Verantwortlichen im Sinne des Polizeirechts veranlasst ist; die Gebührenfestsetzung muss sich innerhalb des normativ vorgegebenen Gebührenrahmens halten.

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Sind Verhaltens- und Zustandsstörer nebeneinander verantwortlich, steht die Auswahl des Kostenschuldners im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Störerauswahlermessen).

4

Die Inanspruchnahme des Zustandsstörers für Sicherstellungsgebühren ist ermessensfehlerfrei, wenn der vorrangig sachnähere Verhaltensstörer wegen Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger Vollstreckungshindernisse faktisch nicht als Kostenschuldner zur Verfügung steht.

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Bei massenhaft anfallenden Abschleppfällen darf die Behörde aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr den Zustandsstörer auch dann heranziehen, wenn die Durchsetzung gegenüber dem Verhaltensstörer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 PolG§ 77 Abs. 1 VwVG§ 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG§ 43 Nr. 1 PolG§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO§ 12 Abs. 4 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt eine Autovermietung unter dem Firmennamen Y. Autovermietung.

3

Am 00.00.0000 wurde eines der Mietfahrzeuge des Klägers, Marke VW, amtliches Kennzeichen N01, auf Veranlassung von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Y. von seinem Abstellort auf der H.-straße in Y. abgeschleppt, weil es in zweiter Reihe geparkt worden war und so die nutzbare Fahrbahn auf eine Restbreite von 2,05 Meter verengt hatte.

4

Der Mieter und Fahrer des Fahrzeugs holte das Fahrzeug am selben Tag beim Abschleppunternehmer ab und entrichtete dort die für das Abschleppen und Aufbewahren entstandenen Kosten.

5

Mit Gebührenbescheid vom 00.00.0000 zog das Polizeipräsidium den Fahrer des Fahrzeugs zu einer Verwaltungsgebühr von 70,00 Euro heran. Eine Zahlung des Fahrers auf den mittlerweile bestandskräftigen Bescheid erfolgte nicht. Verschiedene Vollstreckungsversuche der Landeskasse Y. blieben erfolglos. Nach entsprechender Mitteilung schlug das Polizeipräsidium die Gebührenforderung gegen den Fahrer nieder, weil eine Realisierung der Forderung auch zukünftig nicht zu erwarten sei und die Vollstreckungskosten die Höhe des Gebührenanspruchs bei weitem überstiegen.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog das Polizeipräsidium nunmehr den Kläger als Eigentümer und Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zu der Verwaltungsgebühr von 70,00 Euro heran. Auch wenn in der Regel der Fahrer eines Fahrzeugs als Verhaltensstörer vorrangig zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme heranzuziehen sei, sei ausnahmsweise die Inanspruchnahme des Halters und Eigentümers gerechtfertigt, wenn die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Fahrer mit Schwierigkeiten verbunden oder unmöglich sei.

7

Der Kläger hat am 31.05.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es werde unangemessen benachteiligt, wenn die Beitreibungsschwierigkeiten beim Fahrer des Fahrzeugs auf ihn abgewälzt würden, obwohl die Vollstreckungsmöglichkeiten der Landeskasse vielfältiger seien als die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Gebührenbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben.

10

Das beklagte Land beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sich das Polizeipräsidium Y. auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidiums Y. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Y. vom 00.00.0000 ist rechtmäßig.

16

Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid sind § 46 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG), § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), § 15 Abs.1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (VO VwVG). Danach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine (rechtmäßige) Sicherstellung verursachten Gebühren zu tragen.

17

Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig. Nach § 43 Nr. 1 PolG können die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

18

Als Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Dadurch dass das Fahrzeug des Klägers in zweiter Reihe geparkt und dadurch die Durchfahrtsbreite für andere Fahrzeuge auf 2,05 Meter verengt worden war, verstieß der Parkvorgang gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach das Parken und Halten an engen Straßenstellen unzulässig ist, sowie gegen § 12 Abs. 4 StVO, wonach auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand zu parken ist.

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Die Entscheidung, dass Fahrzeug abschleppen zu lassen, war ermessensfehlerfrei. Das Abschleppen des Fahrzeugs war zur Beendigung des Rechtsnormverstoßes sowie der Behinderung des fließenden Verkehrs geeignet, erforderlich und angemessen.

20

Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann das beklagte Land gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 70,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgebers vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 150,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, NJW 2001, 2035.

22

Das Polizeipräsidium Y. hat auch zu Recht den Kläger als Pflichtigen für die Gebührenforderung herangezogen.

23

Nach § 46 Abs. 3 PolG fallen die Kosten der Sicherstellung den nach §§ 4 oder 5 PolG Verantwortlichen zur Last. Gemäß § 4 PolG sind polizeiliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 5 PolG haftet der Eigentümer eines Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Sind nach diesen Regeln mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, gemäß § 3 Abs. 1 PolG im pflichtgemäßen Ermessen der Polizeibehörde.

24

Das Polizeipräsidium Y. hat ihr Störerauswahlermessen fehlerfrei ausgeübt.

25

Sicher erscheint es im Regelfall veranlasst, bei Beseitigung eines Parkverstoßes vorrangig den Fahrer des Fahrzeugs heranzuziehen, weil dieser den Verstoß zu verantworten hat, während der vom Fahrer abweichende Eigentümer des Fahrzeugs oft nicht einmal Kenntnis davon hat, dass und wie das Fahrzeug geparkt wurde.

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Anderes gilt insbesondere dann, wenn der Halter den Fahrer nicht bekannt gibt und dieser auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann.

27

Anderes gilt aber auch dann, wenn sonstige Hindernisse der Inanspruchnahme des (bekannten) Fahrers entgegen stehen. Dazu gehört nicht nur die schwierige Erreichbarkeit des Fahrers (etwa im Ausland), sondern auch dessen Zahlungsunfähigkeit. Steht der sachnähere Verhaltensstörer als Kostenschuldner nicht zur Verfügung, bestehen gegen die Inanspruchnahme des als Zustandsstörers auch Verantwortlichen keine Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt, dass das Polizeirecht mit dem Ziel einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung in besonderer Weise vom Gedanken der Effektivität geprägt ist, und im Hinblick darauf, dass die Beseitigung von Parkverstößen durch Abschleppmaßnahmen ein Massengeschäft ist, ist es darüber hinaus nicht ermessensfehlerhaft, den Zustandsstörer immer schon dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Heranziehung des Verhaltensstörer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

28

Danach bestehen hier gegen die Inanspruchnahme des Klägers als Fahrzeughalter keine Bedenken. Das Polizeipräsidium Y. hat sich zunächst an den ihm bekannten Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs gehalten. Es hat diesem gegenüber rechtzeitig einen Bescheid erlassen und versucht, die Forderung durch Einsatz eines Gerichtsvollziehers sowie Aufrechnungsversuche gegen mögliche Steuer- oder Sozialleistungsforderungen des Fahrers gegenüber dem beklagten Land einzutreiben. Da diese Bemühungen erfolglos blieben, kann die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer nicht als unangemessen angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Risiko des Klägers, als Autovermieter in besonderen Umfang als (nachrangiger) Störer für polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Mietfahrzeugen in Anspruch genommen zu werden, typischerweise mit dem von ihm ausgeübten Gewerbe und der damit einhergehenden Gewinnerzielung verbunden ist.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

46

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht der Höhe der streitigen Gebühr.

Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

32

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

33

Die Berufung ist nur zuzulassen,

34

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

35

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

36

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

37

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

39

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) in der jeweils maßgeblichen Fassung einzureichen.

40

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

41

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

42

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.

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Beschluss:

44

Der Streitwert wird auf 70,00 Euro festgesetzt.

48

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

49

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

50

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

52

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.

53

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.