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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 1356/15·22.06.2015

Entzug der Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Fahrerlaubnis wegen eines Punktestandes entzog. Streitpunkt ist die Berechnung und Umrechnung der Punkte sowie die Frage wiederholter Verwarnungen nach Einführung des neuen Punktesystems. Das Gericht hält zum Stichtag einen Punktestand von mindestens 8 fest und sieht den Entzug als zwingend rechtmäßig an. Das Stufenverfahren und die Verwarnungen wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben; maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtsbeurteilung ist die (letzte) Behördenentscheidung.

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Bestehen die gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen, steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu, von der Entziehung abzusehen.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, bereits nach altem Recht erteilte Verwarnungen nach Einführung des neuen Punktesystems erneut auszusprechen; eine Pflicht zur Wiederholung der Verwarnungen ergibt sich nicht aus der Umrechnung der Punktestände.

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Ein formeller Begründungsmangel einer Ordnungsverfügung ist nicht gegeben, wenn die Anhörung und deren Anlagen die relevanten punkterelevanten Ereignisse enthalten; ein etwaiger Begründungsmangel kann im Klageverfahren gemäß den Heilungsvorschriften des VwVfG beseitigt werden.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.§ 4 Abs. 7 StVG a.F.§ 4 Abs. 8 StVG a.F.§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.0.1941 geborene Kläger wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen wurde.

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Bei dem Kläger sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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Lfd. Nr.Datum/ TattagEreignisRechts-/ BestandskraftTilgungPunkte einzelnPunkte insg.
1.08.11.2007Straftat Unerlaubtes Entfernen v Unfallort19.08.200877
2.10.06.2009OWi Rotlichtverstoß11.08.200911.08.2014411
3.09.09.2009Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG)11
4.18.03.2010OWi nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug27.05.2010314
5.15.06.2010Anordnung Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ) bei 14 Punkten, Frist: 13.09.201014
6.16.09.2010Anhörung EdF nach § 4 Abs. 7 StVG, Frist:30.09.2010
7.03.10.2010Straftat Unerlaubtes Entfernen v Unfallort01.02.201121
8.15.11.2010Vorlage Teilnahmebescheinigung Aufbauseminar21
9.01.05.2014Umrechnung der Punkte8
10.26.05.2014OWi nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug28.08.201419
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Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2009 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) bei einem Punktestand von 11 aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch.

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Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten am 15.06.2010 die Ordnungswidrigkeit vom 18.03.2010 mitgeteilt hatte (insgesamt 14 Punkte), ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2010, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 17.06.2010, gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens zum 13.09.2010 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. an. Sie informierte den Kläger zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.

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Nachdem der Kläger keine Bescheinigung vorgelegt hatte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 16.09.2010 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 StVG a.F. an. Der Kläger legte der Beklagten am 15.11.2010 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG a.F. vor.

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Am 30.05.2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine weitere Straftat des Klägers mit (Tat vom 03.10.2010), so dass sich eine Punktebewertung von 21 Punkten ergab.

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Am 04.09.2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine weitere Ordnungswidrigkeit des Klägers mit (OWi vom 26.05.2014).

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Die Beklagte reduzierte den vor dem 01.05.2014 bestehenden Punktestand von 21 auf 17 Punkte und rechnete ihn nach Inkrafttreten des vom 30.04.2014 bis zum 04.12.2014 geltenden StVG am 01.05.2014 in 7 Punkte umgesetzt.

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Unter dem 20.11.2014 hörte die Beklagte den Kläger schriftlich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach der Umrechnung und der Tat vom 26.05.2014 betrage der Punktestand 8 Punkte.

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Im Anhörungsverfahren trug der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten vor, dass die Tat vom 08.11.2007 nach 5 Jahren getilgt sei, so dass nur ein Gesamtpunktestand von 6 Punkten nach dem neuen Punktesystem zu verzeichnen sei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 02.12.2014 mit, dass die Tat nicht habe getilgt werden können, weil durch die nachfolgende Straftat vom 03.10.2010 Verjährungshemmung eingetreten sei.

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Mit Ordnungsverfügung vom 16.01.2015, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 21.01.2015, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zulasten des Klägers seien 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Es sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

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Der Kläger hat am 20.02.2015 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei, weil er aus sich heraus nicht verständlich sei. Zudem hätte der Kläger nach der Überführung der Punkte in das neue System gesondert verwarnt werden müssen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Jahre 2010 an einem Aufbauseminar teilgenommen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.01.2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Ordnungsverfügung und ergänzt diese unter Hinweis auf die im Anhörungsverfahren übersandte Punkteübersicht.

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Mit Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2015 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig.

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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F.. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, denn dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 16.01.2015.

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Die Bewertung der Verkehrsverstöße nach dem Punktesystem ergibt nach der oben stehenden Tabelle einen Punktestand von mindestens 8 Punkten. Die von der Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war infolgedessen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Irgendein Ermessen, welches der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt hätte, von der Entziehung abzusehen, war ihr nicht eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 4 StVG n. F. ist die Beklagte bei Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

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Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. wurde ordnungsgemäß durchgeführt: Im Einzelnen:

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Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 09.09.2009 bei einem damaligen Punktestand von 11 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Bei einem Stand von 14 Punkten hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2010 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (vgl. § 4 S. 1 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F.). Der Kläger wurde in diesem Bescheid auch ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 3 StVG a. F. verwarnt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Antragsteller darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird und ihn zudem darauf hingewiesen, dass er zwecks Erreichens eines Punkterabatts die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hat. Nachdem der Kläger die Teilnahmebescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt hatte, hätte die Beklagte bereits damals nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. die Fahrerlaubnis entziehen können.

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Somit hat die Beklagte sämtliche, nach dem alten Recht vorzunehmende Verwarnungen vorgenommen. Mit der Tat vom 03.10.2010 ergab sich bereits ein Punktestand von 21 Punkten, der am 01.05.2014 bereits in 8 Punkte umzurechnen gewesen wäre. Zu Gunsten des Klägers ist ihm nun erst nach Erreichen von 9 Punkten mit der Tat vom 26.05.2014 die Fahrerlaubnis entzogen worden.

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Die Beklagte war auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht verpflichtet, die Verwarnungen zu wiederholen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisregisters die Absicht verfolgt hat, dass die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall die bereits erteilten Verwarnungen nach dem alten Recht unter Bezugnahme auf die neuen Vorschriften wiederholen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 – 16 B 205/15www.nrwe.de; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2015 – 14 L 3058/14 –.

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Zwar leidet die Ordnungsverfügung nicht unter einem Begründungsmangel gemäß § 39 VwVfG, da sie zum einen auf die Anhörung verweist, die als Anlage die Verstöße zum Teil auflistet und ein Begründungsmangel zum anderen auch nach § 45 Abs. Nr. 2 VwVfG im Klageverfahren geheilt worden wäre. Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass es dem besseren Verständnis der Bescheide dient, wenn sie eine vollständige Übersicht aller punkterelevanten Ereignisse enthalten.

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Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F.. Ein Ermessen wird der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).