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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 205/15·06.05.2015

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentzug (§ 4 Abs.5 Nr.3 StVG a.F.) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ordnungsverfügung vom 17.11.2014, mit der ihm wegen vorhandener Punkte die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Streitpunkt war, ob nach der Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem eine Punkteverringerung oder nur eine Verwarnung hätte erfolgen müssen. Das OVG bestätigt das VG: acht Punkte lagen vor, die Voraussetzungen für einen Entzug gemäß § 4 Abs.5 StVG a.F. waren erfüllt; die bloße Mitteilung des Punktestands nach Systemumstellung löst keine Maßnahme aus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Düsseldorf wegen Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. ist gerechtfertigt, wenn die vorhandenen Punkte die in der Vorschrift vorausgesetzte Maßnahmenstufe erreichen.

2

Die Umstellung auf das Fahreignungs‑Bewertungssystem und die hierdurch erfolgende Mitteilung des Punktestands durch das Kraftfahrt‑Bundesamt begründet allein keine Maßnahme; erst eine Zuwiderhandlung und das erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe lösen eine Maßnahme aus (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG a.F.).

3

Eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 StVG a.F. ist nur vorzunehmen, wenn sich aus dem substantiierten Vortrag ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Verringerung vorliegen.

4

Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt; eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn diese Gründe zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.§ 4 Abs. 6 StVG a.F.§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG a.F.§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 3058/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

3

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2014, die ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 1. Mai 2014 bis 4. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) finde, wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Unter Berücksichtigung der am 18. Dezember 2013 begangenen Ordnungswidrigkeit, die am 9. September 2014 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, ergaben sich für den Antragsteller acht Punkte, so dass die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. zu entziehen hatte.

4

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 StVG a.F. hätte vorgenommen werden müssen. Soweit der Antragsteller annimmt, nach der Überführung des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 habe allein der vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilte Stand von sechs Punkten die Antragsgegnerin veranlassen müssen, ihn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zu verwarnen, ist dies unzutreffend. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG a.F. führt die Einordnung nach Satz 1 allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach neuem Recht – führe zu einer Maßnahme.

5

Vgl. BR-Drucks. 799/12, S. 99; BT-Drucks. 17/12636, S. 50; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 11 CS 14.2653 -, juris, Rn. 9, m.w.N.

6

Dass der Antragsteller in der Vergangenheit erstmalig eine Maßnahmenstufe erreicht hätte, ohne dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – die nach altem (bis 30. April 2014 geltendem) Recht vorgesehene Maßnahme ergriffen worden wäre, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Auch macht der Antragsteller nicht geltend, infolge einer Zuwiderhandlung erstmalig eine Maßnahmenstufe nach dem ab 1. Mai 2014 geltenden Recht erreicht zu haben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).