Einstweilige Anordnung: Abschiebung ausgesetzt – einmaliger Zustellversuch begründet nicht 'flüchtig' i.S.d. Art.29 DVO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach einer Abschiebungsanordnung des BAMF. Streitpunkt war, ob die Überstellungsfrist nach Art.29 Dublin III abgelaufen und eine Fristverlängerung wegen "Flüchtigkeit" gerechtfertigt sei. Das Gericht ordnete die Aussetzung der Abschiebung an und bewilligte Prozesskostenhilfe, da keine Anhaltspunkte für Flüchtigkeit vorlagen und die sechsmonatige Frist abgelaufen war.
Ausgang: Einstweilige Anordnung gegen Durchführung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung stattgegeben; Prozesskostenhilfe bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung beginnt mit Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung und endet, wenn die Überstellung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist.
Eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen (Inhaftierung oder Flüchtigkeit) und innerhalb der zulässigen Höchstfristen möglich.
Ein einmaliger gescheiterter Zustellungsversuch begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass eine Person im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III flüchtig ist; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für eine längere Abwesenheit oder gezieltes Entziehen erforderlich.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Asylstreitigkeiten ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs.1 AsylG).
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Leitsatz
Ein einmaliger gescheiterter Zustellungsversuch lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass ein Asylbewerber flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ist, weil er sich für eine längere Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufgehalten hätte.
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde der Stadt P. anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 12 K 2168/17.A nicht durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Der am 21. Juni 2017 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 nicht durchzuführen. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet nunmehr rechtlichen Bedenken, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Sechsmonatsfrist ist am 12. August 2016 abgelaufen. Sie begann gemäß am 12. Februar 2016 mit der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Antragstellers zu laufen.
Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Diese Voraussetzungen lagen – jedenfalls bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist am 12. August 2016 – nicht vor. Insbesondere war der Antragsteller nicht flüchtig. Dabei kann offen bleiben, ob ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ist, wenn er sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, oder es genügt, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert ist und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann.
Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 –, juris.
Beides war vorliegend nicht der Fall. Es war bis zum 12. August 2016 schon keine Überstellung des Antragstellers geplant, der er sich gezielt und bewusst entzogen haben könnte. Unabhängig davon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich vor dem 12. August 2016 über einen längeren Zeitraum nicht in der ihm zugewiesenen Wohnung aufgehalten hat. Laut telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt P. war der Antragsteller seit dem 15. März 2016 unter seiner heutigen ladungsfähigen Anschrift, I.---------straße 29, 00000 P. , gemeldet. Der Antragsteller war offenbar auch nach Auffassung der Ausländerbehörde durchgehend unter der vorgenannten Anschrift wohnhaft. Denn die Ausländerbehörde hat noch am 4. Oktober 2016 dort einen Überstellungsversuch hinsichtlich des Antragstellers unternommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde einmalig im April oder Mai 2016 erfolglos versucht hat, dem Antragsteller unter dieser Anschrift ein Schriftstück durch den kommunalen Ordnungsdienst zustellen zu lassen. Hieraus kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller sich über einen längeren Zeitraum nicht in der ihm zugewiesenen Wohnung aufgehalten hätte. Es ist bereits nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die seinerzeitige Zustellung gescheitert sein soll. Weitere Ermittlungen wurden – soweit ersichtlich – nicht angestellt. Ob die Tatsache, dass der Antragsteller bei dem Überstellungsversuch am 4. Oktober 2016 nicht an seiner Wohnadresse angetroffen wurde, eine Flüchtigkeit des Antragstellers begründen würde, kann dahinstehen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Überstellungsfrist bereits abgelaufen.
Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller muss nach Rechtsauffassung der Ausländerbehörde jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen.
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).