Einstweilige Anordnung: Untersagung der Abschiebung wegen Dublin-Zuständigkeitswechsel
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Aachen verpflichtete die Antragsgegnerin, die Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 K 5096/17.A nicht durchzuführen. Das Gericht sieht erhebliche Rechtsbedenken gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF, weil die Sechsmonatsfrist nach der Dublin-III-VO abgelaufen ist und die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen sein dürfte. Kurze Abwesenheit der Antragsteller begründet kein Flüchtigsein i.S.d. Dublin-VO. Mangels Erfolgsaussichten der Abschiebung ist die einstweilige Anordnung erforderlich.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Verpflichtung der Antragsgegnerin, Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 6 K 5096/17.A zu unterlassen, stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung des materiellen Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds im maßgeblichen Zeitpunkt voraus (§ 77 Abs.1 Satz1 Halbsatz2 AsylG i.V.m. §123 VwGO).
Nach Art. 29 Abs.2 Satz1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art.29 Abs.1 (sechs Monate) vorgesehenen Frist durchgeführt wird.
Flüchtigsein im Sinne von Art.2 lit. n Dublin-III-VO erfordert objektive, fallbezogene Anhaltspunkte für ein planvolles, zumindest bedingten Vorsatz enthaltendes Entziehen dem Zugriff; einmaliges kurzzeitiges Nichtantreffen reicht dafür nicht aus.
Wenn die Überstellungsfrist abläuft und die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitswechsel vorliegen, ist eine auf der vorherigen Zuständigkeit gestützte Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtswidrig und kann vorläufig untersagt werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Abschiebung der Antragsteller zuständige Ausländerbehörde des Kreises F. anzuweisen, eine Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 K 5096/17.A nicht durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 K 5096/17.A nicht durchzuführen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Februar 2017 vorläufig nicht durchzuführen. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet nunmehr rechtlichen Bedenken, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen sein dürfte. Infolgedessen ist aus jetziger Sicht zu erwarten, dass die auf eine Aufhebung des Bundesamtsbescheides im Wege der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG gerichtete Verpflichtungsklage 6 K 5096/17.A Erfolg haben und der Bescheid einschließlich der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt aufgehoben werden wird.
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Überstellungsfrist begann vorliegend mit der auf § 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO gestützten Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die Republik Polen am 10. Februar 2017 zu laufen und endete daher am 10. August 2017. Innerhalb dieser Frist ist die Überstellung der Antragsteller nicht durchgeführt worden.
Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist am 10. August 2017 nicht vor. Insbesondere waren die Antragsteller nicht flüchtig.
Nach der Legaldefinition der "Fluchtgefahr" in Art. 2 lit. n Dublin-III-VO ist für deren Annahme das Vorliegen von Gründen im Einzelfall erforderlich, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Mit Blick darauf, dass im Begriff des "Entziehens" ein Element des Planvollen und Vorsätzlichen bzw. Bewussten zu sehen ist, mit anderen Worten ein Verhalten, das bewusst in Bezug auf die erwartete Überstellung erfolgt ist, ist ein "Flüchtigsein" nicht schon dann anzunehmen, wenn der Antragsteller in seiner Unterkunft lediglich nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass er sich entweder gezielt und bewusst (jedenfalls im Sinne eines dolus eventualis) dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, oder er sich jedenfalls über einen längeren Zeitraum - als Orientierung mag in Anlehnung an die Anzeigepflicht in § 50 Abs. 4 AufenthG ein Drei-Tages-Zeitraum dienen - nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert ist und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Erforderlich sind insofern damit zwar kein dauerhaftes Verlassen der Wohnung, kein Ortswechsel und auch kein Untertauchen. Dass der Antragsteller aber nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet unangemeldet unauffindbar ist (etwa für einen Einkauf, eine sonstige private Erledigung, einen Arztbesuch oder infolge eines Unfalls), reicht für die Annahme eines Flüchtigseins ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschlüsse vom 26. September 2017 - AN 14 E 17.51100 und AN 14 E 17.51101 -, juris Rn. 38 ff., 47, und vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 30 ff., 36; VG Regensburg, Beschluss vom 11. September 2017 - RN 5 E 17.51915 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 12 L 3172/17.A -, juris Rn. 8; VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2017 - 6 K 527/16.A -, juris Rn. 27 und 30; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG (GK-AsylG), Stand: April 2017, § 29 Rn. 251, jeweils mit weiteren Nachweisen
Ausweislich der Akte ist es am 28. Juni 2017, einem Mittwoch, um 10.00 Uhr zu dem Versuch einer Überstellung der Antragsteller gekommen, bei dem diese in der Unterbringungseinrichtung nicht angetroffen werden konnten. Insoweit ergibt sich aus der Abschlussmeldung der Bundespolizei folgendes Ergebnis der erfolglosen Rückführung: "storniert, Personen sind untergetaucht/nach unbekannt verzogen". Weitere Ermittlungen, etwa Nachfragen bei der Einrichtungsleitung oder der zuständigen Ausländerbehörde, sind offenbar nicht erfolgt. Aus einer von den Antragstellern vorgelegten Email des für die Zentrale Unterbringungseinrichtung N. zuständigen Dezernats 20 der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Bezirksregierung B1. ergibt sich aber, dass die Antragsteller nach Kenntnis der Ausländerbehörde im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis zum 21. August 2017 dort untergebracht waren, dass ein Status "abgetaucht" für diesen Zeitraum nicht dokumentiert und der Ausländerbehörde auch nicht bekannt sei und dass die Antragsteller bei der versuchten Rückführung lediglich nicht in der Einrichtung anwesend gewesen seien. Anhaltspunkte für ein mögliches Untertauchen der Antragsteller oder auch nur für eine längere, über einen nur unerheblich kurzen Zeitraum hinausgehende Abwesenheit, die zurechenbar die Ursache für den vergeblichen Versuch der Rückführung und letztlich für das Überschreiten der Sechsmonatsfrist gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragsteller lediglich zu dem - tagsüber - erfolgten Versuch der Rückführung nicht in der Einrichtung waren. Da sie aber nicht verpflichtet waren, sich rund um die Uhr in der Unterbringungseinrichtung aufzuhalten und auch keine Anzeigepflicht für nur kurze Abwesenheitszeiten bestand, kann ihnen diese Abwesenheit nicht zum Nachteil gereichen. Angesichts dessen vermag die Kammer nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte nicht festzustellen, dass die Antragsteller vor Ablauf der Überstellungsfrist am 10. August 2017 flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO waren.
Die Überstellungsfrist konnte daher durch die gegenüber der Republik Polen am 29. Juni 2017 erfolgte Mitteilung des Flüchtigseins der Antragsteller nicht auf 18 Monate verlängert werden und ist mithin zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb nunmehr die Antragsgegnerin für die Bearbeitung der Asylgesuche der Antragsteller zuständig sein und sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 als rechtswidrig (geworden) erweisen dürfte. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass eine Abschiebung nach Polen vorläufig unterbleibt und die Antragsgegnerin die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde in diesem Sinne anweist.
Die Antragsteller haben schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die derzeit vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller müssen nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die diese auch der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Eine gerichtliche Eilentscheidung ist daher zur Wahrung der Rechte der Antragsteller erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.