Aufschiebende Wirkung teilweise angeordnet: Abschiebungsandrohung bei Wiedereinreise
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Asylbescheid. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag nur insoweit statt, als die Androhung der Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise angefochten war; im Übrigen lehnte es den Antrag und das Gesuch um Prozesskostenhilfe ab. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und folgte dessen Begründung; die pauschale Androhung in den "Herkunftsstaat" hielt es bei ungeklärter Herkunft für zulässig, die Androhung bei Wiedereinreise für rechtsgrundlos.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur hinsichtlich der Androhung der Abschiebung bei Wiedereinreise; übriger Antrag und Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen asylrechtlichen Bescheid wird nur angeordnet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG) und darf nicht der gesetzlichen Grundentscheidung des § 75 AsylVfG zuwiderlaufen.
Gerichte können sich im Verfahren zur Anordnung aufschiebender Wirkung auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen stützen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG eine weitergehende eigene Darstellung unterlassen, wenn die Begründung des Bescheids tragfähig ist.
Die Androhung der Abschiebung in den ‚Herkunftsstaat‘ ist zulässig, soweit der Herkunftsstaat ungeklärt ist und damit die Angabe eines konkreten Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG entbehrlich ist.
Eine ausdrückliche Androhung der Abschiebung für den Fall einer (erneuten) unerlaubten Wiedereinreise bedarf einer Rechtsgrundlage; fehlt eine solche, ist diese Androhung nicht haltbar.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland" angedroht worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag, einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 5. Juli 2002 sinngemäß beim VG Ansbach gestellte, von dort verwiesene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2002 anzuordnen,
hat überwiegend keinen Erfolg.
Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht gegeben (§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.
Mit Blick auf das Antragsvorbringen bleibt zu ergänzen: Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Anhörung nicht handlungs- und verfahrensfähig war, bestehen nicht.
Die Androhung der Abschiebung in seinen" - des Antragstellers - Herkunftsstaat" ist nicht zu beanstanden. Ist der Herkunftsstaat - wie hier - ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden,
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99. -.
Soweit dem Antragsteller für den Fall der Wiedereinreise die Abschiebung angedroht worden ist, ist hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Bei alledem konnte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers ganz überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 83b Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).