VG Düsseldorf: Großterrasse mit Aufschüttung/Stützmauer im Außenbereich unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung der Genehmigungsfreiheit einer ca. 115 m² großen Terrasse sowie hilfsweise eine Baugenehmigung. Das VG verneinte die Verfahrensfreiheit, weil Terrasse, Aufschüttung und Stützmauer ein einheitliches Vorhaben bilden und die Stützmauer im Außenbereich genehmigungspflichtig ist. Planungsrechtlich liege die Terrasse jedenfalls außerhalb des Bebauungszusammenhangs (§ 34 BauGB) und damit im Außenbereich (§ 35 BauGB). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige sie öffentliche Belange, weil eine Zersiedelung/Splittersiedlung zu befürchten sei; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren zur Genehmigungsfreiheit bzw. Genehmigung einer Terrasse erfolglos; Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO auf Klärung der Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, wenn die Partei ihren Rechtsstandpunkt durch eine reine Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung aufgeben müsste.
Besteht ein Vorhaben aus mehreren funktional untrennbar zusammenhängenden Teilen (z.B. Terrasse, Anschüttung und Stützmauer), ist es als einheitliches Gesamtvorhaben zu beurteilen; eine Aufspaltung in verfahrensfreie und verfahrenspflichtige Bestandteile ist unzulässig.
Bei der Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB ist ausschließlich die Bebauung auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinde zu berücksichtigen; Bebauung jenseits der Gemeindegrenze bleibt außer Betracht.
Bei einzeiliger Straßenbebauung endet der Bebauungszusammenhang im rückwärtigen Bereich grundsätzlich an den rückwärtig abschließenden Bauteilen der Hauptgebäude; Nebenanlagen erweitern den Innenbereich nur ausnahmsweise (u.a. bei unmittelbarer Angrenzung und angemessenem Umfang).
Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) ist unzulässig, wenn es wegen Vorbildwirkung eine Zersiedelung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt; hierfür genügt, dass die Versagungsgründe für weitere Vorhaben an Überzeugungskraft verlieren würden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind seit dem Jahr 2017 Eigentümer des Grundstücks G01 (postalisch: L.-straße N01) in Q. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Das Vorhabengrundstück liegt am Ende eines vom Hauptzug der L.-straße nach Westen abzweigenden Stichwegs. Der überwiegende Teil dieses Stichwegs sowie die an ihm gelegene Wohnbebauung befinden sich, wie auch der Hauptzug der L.-straße im Bereich der Abzweigung des Stichwegs selbst, auf dem Gemeindegebiet der Stadt C.. Der Hauptzug der L.-straße beschreibt südlich des Abzweigs eine Kurve nach Südwesten, wo – etwa 100 Meter südlich des Vorhabengrundstücks – ein weiterer Stichweg zunächst nach Norden führt und etwa 50 Meter südlich des Vorhabengrundstücks in westlicher Richtung abbiegt. Entlang des nach Norden führenden Teils des Stichwegs befindet sich westlich – auf dem Gemeindegebiet der Beklagten – eine mit Bäumen bewachsene Fläche (Flurstück N02) und östlich – auf dem Gemeindegebiet der Stadt C. – Wohnbebauung. Entlang der nach Westen führenden Fortsetzung des Stichwegs befinden sich beidseitig insgesamt 6 Wohnhäuser auf dem Gemeindegebiet der Beklagten; ein weiteres Wohngebäude (L.-straße N03) wurde abgerissen, wobei die Beklagte Bauvorbescheide zur Neubebauung des Grundstücks erteilt hat. Der Hauptzug der L.-straße setzt sich ab dem letztgenannten Abzweig des Stichwegs nach Süden fort; dort befindet sich beidseitig einreihige Wohnbebauung, wobei die Bebauung auf der westlichen Straßenseite auf dem Gemeindegebiet der Beklagten liegt und die Bebauung auf der östlichen Straßenseite auf dem Gemeindegebiet der Stadt C.. Die Bebauung auf der westlichen Straßenseite wird zwischen den Gebäuden L.-straße N04 und N05 durch eine weitere Freifläche unterbrochen; hier verläuft eine Hochspannungsleitung (Flurstück N06). Die Gebäude L.-straße N05 bis N07 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans N08 der Beklagten. Das Gelände fällt im gesamten vorstehend beschriebenen Bereich von Süden nach Norden ab.
Südlich an das Vorhabengrundstück grenzt eine unbebaute Fläche, die um etwa 20 Höhenmeter nach Süden abfällt. Westlich grenzt das nicht mit Wohngebäuden bebaute Flurstück N09 an, an das sich eine mit Bäumen bewachsene Fläche anschließt.
Das Vorhabengrundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, an dessen westlicher Fassade ein – genehmigter – Wintergarten vorhanden ist. Angrenzend an diesen Wintergarten bzw. die übrige westliche Gebäudeaußenwand errichteten die Kläger eine ca. 115 m² große Terrasse. Zur Errichtung der Terrasse wurde teilweise das vorhandene Gelände aufgeschüttet und zum Abfangen des Terrassenuntergrundes eine bis zu 1,50 Meter hohe L-Stein-Mauer errichtet.
Zur nachträglichen Legalisierung der Terrasse stellten die Kläger am 12. April 2022 bei der Beklagten einen Bauantrag.
Die Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 10. August 2022 und vom 17. Mai 2023 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an.
Mit Bescheid vom 14. November 2023 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Vorhabenstandort sei dem Außenbereich zuzuordnen. Der Innenbereich ende an der hinteren Gebäudekante des Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück, weshalb sich der angrenzende Gartenbereich mit dem Vorhaben im Außenbereich befinde. Eine Zuordnung zum Innenbereich könne auch nicht aufgrund der auf das Hauptgebäude bezogenen Terrassennutzung erfolgen, da die Terrasse unüblich groß sei. Auch die weiter westlich gelegene Waldgrenze mit einem Abstand von über 70 Metern zur Bebauung könne den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit der Fläche zum Bebauungszusammenhang nicht erzeugen. Im Außenbereich ständen dem Vorhaben die Belange des Naturschutzes entgegen, da die Baumaßnahme einen vermeidbaren und nicht gerechtfertigten Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Ferner sei das Entstehen einer unerwünschten Splittersiedlung zu befürchten.
Die Kläger haben am 29. November 2023 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben sei schon gar nicht genehmigungsbedürftig, da es § 62 Abs. 1 Nr. 15 lit. f) der 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) unterfalle. Auch die für die Errichtung der Terrasse vorgenommene Aufschüttung führe nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens, da es sich um eine unselbständige Aufschüttung handele. Im Übrigen sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Es liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der vom Vorhabengrundstück bis zum Grundstück L.-straße N10 reiche. Die Unterbrechungen der Bebauung auf den Flurstücken N02 und N06 stellten bloße Baulücken dar. Auf dem Vorhabengrundstück selbst reiche der Bebauungszusammenhang weiter als von der Beklagten angenommen. Auch Nebenanlagen seien für den Bebauungszusammenhang prägend, wenn sie optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht besäßen; ein ständiger Aufenthalt für Menschen im Sinne einer Hauptnutzung sei dafür gerade nicht erforderlich. Auf dem westlich angrenzenden Flurstück N09 habe sich bis vor kurzem ein ehemaliges Pumpenhaus, das zuletzt als Garten- und Gewächshaus genutzt worden sei, befunden, welches zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Ferner lägen durch den westlich des Flurstücks N09 gelegenen Wald und den nördlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Geländesprung topographische Hindernisse vor, die die Zuordnung der Gartenfläche zum Bebauungszusammenhang zur Folge hätten. Dass die Fläche zum Waldrand in der derzeit vorhandenen Form erst nach dem Jahr 2014 entstanden sei, hätten die Kläger nicht selbst verursacht. Selbst wenn man abweichend davon annähme, dass das Vorhaben im Außenbereich läge, sei es planungsrechtlich zulässig. Die Frage, ob Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Vorhaben entgegenständen, könne nicht anhand naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen beantwortet werden. Keineswegs sei jede bauliche Tätigkeit im Außenbereich, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, verboten. Ob ein Eingriff vermeidbar sei, beurteile sich danach, ob es Ausführungsalternativen geben, nicht aber danach, ob es Alternativen zum Vorhaben und seinem Standort gebe. Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Terrasse auf ihrem Grundstück nicht baugenehmigungsbedürftig ist,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2023 zu verpflichten, ihnen die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrasse gemäß Bauantrag vom 12. April 2022 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Ablehnungsbescheides und führt ergänzend aus: Der Hauptantrag sei unzulässig, da die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnten. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Das Vorhaben liege nicht im unbeplanten Innenbereich. Die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Bebauung entlang der L.-straße stelle keinen Ortsteil dar, da den 23 Gebäuden im Verhältnis zur übrigen Siedlungsstruktur Wuppertals kein hinreichendes Gewicht zukomme und es angesichts der einzeiligen Bebauung an einer organischen Siedlungsstruktur fehle. Darüber hinaus werde der Bebauungszusammenhang durch den Wald auf dem Flurstück N02 und den Hochspannungsmast auf dem Flurstück N06 unterbrochen, welche jeweils eine Zäsur darstellten. Im Übrigen liege selbst dann, wenn man einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil annähme, jedenfalls die Terrasse selbst außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Durch ein nicht mehr vorhandenes Pumpenhäuschen auf dem Nachbargrundstück lasse sich kein Bebauungszusammenhang konstruieren. Eine Zersiedelung des Außenbereichs sei jedenfalls deswegen zu befürchten, weil von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehe, die eine weitere Ausuferung der vorhandenen Bebauung in die freie Landschaft befürchten lasse.
Das Gericht hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 10. März 2025 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses – die Genehmigungsfreiheit des in Rede stehenden Vorhabens – begehren. Die Kläger haben an der verfolgten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil die Beklagte die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens in Abrede stellt. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im klägerischen Sinn würde diese zwischen den Beteiligten streitige Frage zugunsten der Kläger klären und ihre Rechtsstellung dergestalt verbessern. Daran anschließend ist der Feststellungsantrag auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Verpflichtungsklage nach § N03 Abs. 1 Var. 2 VwGO auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Terrasse subsidiär. Vom Rechtsstandpunkt der Kläger aus kommt eine allein auf Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in Frage. Mit der alleinigen Erhebung der Verpflichtungsklage müssten sie ihren Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls für erlaubnisfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 –, juris, Rn. 31.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Terrasse auf dem Vorhabengrundstück bedarf der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018.
Dabei kann offen bleiben, ob für die Errichtung der Terrasse bei isolierter Betrachtung der Befreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 15 lit. f) BauO NRW 2018 greifen würde oder ob eine Terrasse der hier gegebenen Größenordnung nicht mehr als „unbedeutend“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Denn jedenfalls ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit daraus, dass es sich vorliegend um ein einheitliches Vorhaben, bestehend aus Terrasse, Anschüttung und Stützmauer aus bis zu 1,5 Meter hohen L-Stein-Elementen handelt, und nicht alle Teile dieses Gesamtvorhabens genehmigungsfrei sind. Eine Aufspaltung in die verschiedenen Teile mit der Folge, dass nur ein Teil des Vorhabens der allgemein geltenden Verfahrenspflicht unterfällt, ist unzulässig. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation auch der eigentlich verfahrensfreie Teil von der Verfahrenspflicht umfasst.
Vgl. Seeger, in: BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 22. Edition 2025, § 62 BauO NRW, Rn. 1; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Oktober 2018 – 6 K 2288/15 –, juris, Rn. 21.
Jedenfalls die Stützmauer aus L-Stein-Elementen, die ihrer Funktion nach in untrennbarem Zusammenhang zur Terrasse steht, ist genehmigungspflichtig. Die Freistellungsregelung des § 62 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) BauO NRW 2018, wonach die Errichtung von Mauern einschließlich Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 Metern keiner Genehmigung bedarf, es sei denn, sie liegen im Außenbereich, greift nicht ein. Denn das Vorhaben befindet sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) und damit im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB.
Bei der Prüfung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, ist ausschließlich auf die Bebauung auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde abzustellen. Eine etwaige Bebauung jenseits der Gemeindegrenze ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 –, juris.
In Anwendung dessen kommt es von vorneherein nur auf die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück, auf das Gelände auf der Westseite des weiter südlich gelegenen weiteren Stichwegs und die Bebauung entlang dessen nach Westen führender Fortsetzung – nicht aber auf die Bebauung auf der Ostseite dieses Stichwegs – sowie auf die Bebauung auf der Westseite des Hauptzugs der L.-straße ab der Hausnummer N11 südwärts an.
Dabei bedarf es keiner Klärung, ob es sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Gebäude, die sich innerhalb des vorgenannten Rahmens befinden, um einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln kann. Denn jedenfalls fehlt es an einem Bebauungszusammenhang zwischen dem Wohngebäude der Kläger und mindestens einem Großteil der weiter südlich gelegenen Bebauung.
Das Vorhabengrundstück wird über einen vom Hauptzug der L.-straße abzweigenden Stichweg erschlossen, an dem kein anderes der in die Betrachtung einzubeziehenden Gebäude liegt. Zu diesen Gebäuden gelangt man vom Vorhabengrundstück aus nur über einen längeren Umweg über gemeindefremdes Gebiet, das im Übrigen seinerseits nicht durchgängig bebaut ist. Entscheidend ist aber nach dem Eindruck, den der Einzelrichter im Rahmen des Ortstermins gewinnen konnte, dass die südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Bebauung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten im Bereich des unbebauten Flurstücks N02 eine Unterbrechung aufweist, die nicht mehr als bloße Baulücke angesehen werden kann.
Eine Baulücke liegt vor, wenn das unbebaute Grundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor)geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, juris, Rn. 65 ff.
Nach diesen Maßstäben unterbricht das Flurstück N02 den an dem (weiteren) Stichweg einerseits und entlang des Hauptzugs der L.-straße ab Hausnummer N11 nach Süden andererseits jeweils vorhandenen Bebauungszusammenhang. Es fehlt am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der auf den gegenüberliegenden Seiten des Flurstücks N02 vorhandenen Bebauung. Die trennende Wirkung der unbebauten Fläche resultiert dabei maßgeblich aus der Struktur der Umgebungsbebauung. Die an das Flurstück N02 im Norden und Süden angrenzenden baulichen Anlagen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander. Die nördlich gelegenen Gebäude sind zur wiederum nördlich davon verlaufenden Fortsetzung des Stichwegs ausgerichtet. Das südlich gelegene Gebäude Nummer N11 ist hingegen zum östlich gelegenen Hauptzug der L.-straße ausgerichtet. Angesichts dieser Gegebenheiten stellt das Flurstück N02 keine Lücke dar, deren Bebauung die zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung wäre. Hinzu kommt, dass die unbebaute Fläche auf dem Flurstück N02 dicht mit Bäumen bewachsen ist, was die Sichtbeziehungen zwischen den knapp 60 Meter voneinander entfernt liegenden Gebäuden mindestens stark beeinträchtigt, wenn nicht – je nach Jahreszeit – sogar vollständig aufhebt.
Die nördlich des Flurstücks N02 vorhandene Bebauung, bestehend aus sechs Gebäuden entlang des Stichwegs und dem Wohngebäude der Kläger, genügt unzweifelhaft nicht, um für sich genommenen einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bilden.
Unabhängig davon und selbständig tragend liegt die Terrasse auf dem Vorhabengrundstück aber selbst dann im Außenbereich, wenn man abweichend vom Vorstehenden die maßgebliche Bebauung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten entlang der L.-straße und den von ihr abzweigenden Stichwegen als im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ansehen würde. Denn dann läge zwar das Wohngebäude der Kläger im Innenbereich, nicht aber die hier streitgegenständliche Terrasse.
Besteht der Bebauungszusammenhang – wie hier – aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer (oder mehrerer) Straße(n) und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 10 A 1803/16 –, juris, Rn. 34.
Das im rückwärtigen Bereich zum Wohngebäude der Kläger auf dem weiter westlich gelegenen Flurstück N09 früher vorhandene Pumpenhaus ist nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang bis dorthin auszudehnen. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 15.
Nach diesen Maßgaben kann das frühere Pumpenhaus, das nach Angaben der Kläger zuletzt als Gartenhaus genutzt wurde, unabhängig von der Frage, ob von ihm nach seiner Beseitigung eine nachwirkende Prägung ausgeht, nicht in die Betrachtung einbezogen werden.
Handelt es sich beim letzten für den Bebauungszusammenhang maßstabsbildenden Baukörper demnach um das Wohngebäude der Kläger, ist der Bebauungszusammenhang vorliegend auch nicht aufgrund topografischer oder geografischer Umstände zu erweitern. Zwar können es örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 25.15 –, juris, Rn. 6.
Allerdings stellt nicht jede in der freien Landschaft ablesbare topographische Veränderung ein für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs maßgebliches Geländehindernis dar. Ausgeprägte Unterschiede in der Oberflächenstruktur kennzeichnen nicht selten die natürliche Beschaffenheit des Außenbereichs.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 21/17 –, juris, Rn. 51.
Im vorliegenden Fall sind keine örtlichen Besonderheiten gegeben, die die Ausweitung des Bebauungszusammenhangs gebieten würden. Im Hinblick auf den nördlich des Wohngebäudes der Kläger gelegenen Geländesprung ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit er den Bebauungszusammenhang vom Wohngebäude nach Westen – wo sich die Terrasse befindet – erweitern soll.
Dem von den Klägern weiter westlich jenseits des Flurstücks N09 ausgemachten Waldrand kommt ebenfalls keine solche Wirkung zu.
Zum einen verläuft der Waldrand, wie im Ortstermin deutlich wurde, von der Terrasse aus betrachtet eher diffus; eine klar zu erkennende Trennlinie zwischen unbebauter Freifläche und Wald ist nicht auszumachen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem „Einschnitt“ nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen. Nach dem Gesamteindruck der Örtlichkeit kann nicht davon gesprochen werden, dass der westlich des Flurstücks N09 vorhandene Baumbewuchs die Zugehörigkeit der zwischen ihm und der Bebauung liegenden Flächen zum Bebauungszusammenhang vermittelt.
Zum anderen hat sich die Ausdehnung der mit Bäumen bewachsenen Flächen westlich des Wohngebäudes der Kläger in den vergangenen zehn Jahren – offenkundig auf nicht natürliche Weise – erheblich verschoben. Die gegenwärtig vorhandenen unbewachsenen Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück und dem Flurstück N09 waren im Jahr 2016 – mithin kurz vor Erwerb des Grundstücks durch die Kläger – noch überwiegend mit Bäumen bewachsen, die sich mal eng beieinander stehend, mal lichte über die Flächen verteilten, ohne ein durchgängiges Waldstück zu bilden.
Vgl. die über https://www.bezreg-koeln.nrw.de/geobasis-nrw/produkte-und-dienste/luftbild-und-satellitenbildinformationen/historische-luftbild-1 abrufbaren historischen Luftbilder.
Diese Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit können – völlig unabhängig vom für die Beurteilung der Genehmigungsfreiheit maßgeblichen Zeitpunkt – schon deshalb nicht vollständig ausgeblendet werden, weil andernfalls Bewohner von Grundstücken am Rand von Ortsteilen es selbst in der Hand hätten, eine örtliche Besonderheit wie einen (hier: vermeintlichen) Waldrand etwa durch das Fällen von Bäumen selbst entstehen zu lassen, die ihnen eine Ausweitung der Bebauung auf dem eigenen Grundstück erlauben würde. Im vorliegenden Fall sprechen die dargestellten Entwicklungen (erst recht) gegen das Vorhandensein einer geografischen oder topografischen Besonderheit. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auch die Fläche der heutigen Terrasse selbst zuvor von Bäumen bestanden oder nur von den Baumkronen in der Nähe stehender Bäume überdeckt war. Denn jedenfalls ist der von den Klägern beschriebene „Waldrand“ in seiner gegenwärtigen Ausprägung in nicht natürlicher Weise entstanden, was bereits eine Einordnung als topografische oder geografische Besonderheit fraglich erscheinen lässt. Im Übrigen wird aus den historischen Luftbildaufnahmen deutlich, dass dem Bewuchs der fraglichen Flächen schon seit jeher – sogar noch deutlicher als gegenwärtig – nicht die Wirkung eines „Einschnitts“ zukam. Der Umstand allein, dass jenseits der Wohnbebauung teilweise Bewuchs durch Bäume vorhanden war (und in anderer räumlicher Aufteilung immer noch ist), teilweise aber nicht, kann als solcher nicht dafür genügen, dass sämtliche unbewachsenen Flächen dem Innenbereich zuzuordnen sind. Eine solche Betrachtungsweise, der der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zuneigte, hätte zur Folge, dass in teilweise bewaldeten Gebieten nicht mehr die vorhandene Bebauung für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs maßgeblich wäre, sondern allein Beschaffenheit eines Standorts als von Bäumen bestanden oder nicht. Das verfehlt ersichtlich die bereits dargestellten Maßstäbe.
Die Terrasse auf dem Vorhabengrundstück kann schließlich auch nicht als „bebauungsakzessorische Nutzung“ dem Innenbereich zugeschlagen werden. Das Institut der „bebauungsakzessorischen Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wie zum Beispiel Terrassen unterzubringen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2023 – 2 A 601/22 –, juris, Rn. 17.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich bei der streitgegenständlichen Terrasse überhaupt noch um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt. Zum Merkmal der Unterordnung gehört, dass sie nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Grundstücks sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist. An der erforderlichen räumlich-gegenständlichen Unterordnung kann es fehlen, wenn die Nebenanlage mit ihrer Grundfläche nahezu die Größenordnung der Hauptanlage auf dem Grundstück erreicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, juris, Rn. 24.
Ob die Terrasse auf dem Vorhabengrundstück noch als dem Wohngebäude, das eine Grundfläche von über 160 m² aufweist, untergeordnet angesehen werden kann, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, erlaubt das Institut der „bebauungsakzessorische Nutzung“ die Errichtung der Nebenanlage nur unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang. Diesen Anforderungen genügt die Terrasse nicht. Es handelt es sich um eine nahezu 115 m² große Terrassenfläche, für deren Errichtung eine Anschüttung von (mindestens, nach Ansicht der Beklagten über) N02 cm Höhe sowie das Abfangen des Geländes durch eine bis zu 1,50 Meter hohe L-Stein-Mauer erforderlich waren. Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Vorhabens, das insbesondere durch die Stützmauer ausgesprochen mächtig wirkt, wird der Rahmen des „Angemessenen“ (deutlich) überschritten.
Vgl. für einen Fall der fehlenden Angemessenheit einer großflächigen Terrasse mit Anschüttung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 9 ZB 23.1836 –, juris, Rn. 12.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrasse auf dem Vorhabengrundstück.
Dem Vorhaben der Kläger stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften – hier in Form des Planungsrechts – entgegen, § N05 Abs. 1 BauO NRW 2018.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich – wie gezeigt – nach § 35 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, sondern als „sonstiges“ Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB, zu bewerten, durch dessen Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt würden.
Die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs folgt hier jedenfalls daraus, dass das Vorhaben eine Zersiedlung des Außenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt.
Das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine unter die genannten Tatbestandsmerkmale zu subsumierende Bebauung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder bereits vollzogen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2018 – 10 A 2600/15 –, juris, Rn. N02.
Vorliegend steht – je nach Einordnung des Wohngebäudes der Kläger als zum Innenbereich oder Außenbereich zugehörig – die Entstehung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung in Rede. In beiden Varianten ist die Entwicklung zu missbilligen, weil ihr eine Vorbildwirkung zukommen kann und daher ihre unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Annahme einer solchen Vorbildwirkung setzt nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 22.
So liegt der Fall hier. Direkt auf dem südlichen Nachbargrundstück befindet sich ein weiteres Wohngebäude, an das im Westen unbebaute Flächen außerhalb der räumlichen Ausdehnung – je nach Betrachtungsweise – des Bebauungszusammenhangs bzw. der bisher existierenden Splittersiedlung angrenzen, die für eine Bebauung mit Nebenanlagen wie Terrassen infrage kommen.
Soweit die Kläger schriftsätzlich ausführen, es käme – unter der Prämisse, das Wohngebäude liege im Innenbereich – lediglich zu einem Erstrecken der Terrasse in den Außenbereich, sodass sich keine anderen Grundstücke plötzlich als Baulücke darstellen könnten, können sie damit nicht durchdringen. Ein Vorgang der Zersiedelung ist nach den bereits dargestellten Grundsätzen nicht erst dann zu befürchten, wenn neue Baulücken geschaffen werden. Vielmehr genügt bereits das Vorliegen einer – von den Klägern für unbedenklich gehaltenen – Anschlussbebauung in den Außenbereich an sich, um das Vorhaben als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2024 – 7 A 494/23 –, juris, Rn. 30.
Dass das Vorhaben zudem auch – wie gezeigt – konkret geeignet ist, eine Nachfolgebebauung auf benachbarten Grundstücken nach sich zu ziehen, kommt noch erschwerend hinzu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.