Berufungszulassung abgelehnt: Beseitigung von Pool und Pavillon im Außenbereich (§ 35 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Schwimmbeckens und eines Pavillons bestätigte. Streitpunkt war vor allem, ob die Anlagen noch dem Innenbereich zuzuordnen sind oder im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich und zur fehlenden bebauungsakzessorischen Nutzung nicht substantiiert erschütterte. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Kosten tragen die Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wird mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und zumindest einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Ob Straßen oder Wege einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich entfalten, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Ein Außenbereich wird nicht dadurch zum Innenbereich, dass ein Grundstück eingefriedet oder mit (streitigen) Anlagen bebaut wird; solche Elemente sind bei der Abgrenzung grundsätzlich außer Betracht zu lassen.
Bloße Gehölzstrukturen (z.B. Baumreihen oder Hecken) sind regelmäßig nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB zu erzeugen.
Die Zurechnung rückwärtiger Grundstücksteile als „bebauungsakzessorisch genutzter“ Bereich setzt eine Einzelfallprüfung voraus und rechtfertigt nicht die Errichtung nicht mehr untergeordneter Nebenanlagen, wenn dadurch eine Zersiedlung des Außenbereichs i.S.d. § 35 BauGB gefördert wird.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3794/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen – als Gesamtschuldner – die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) [2.].
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.
Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. April 2021 (Az: …) aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Schwimmbecken sowie der Pavillon seien sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Sie befänden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB und seien daher weder genehmigungsfrei noch genehmigungsfähig. Anhand der vorliegende Pläne und Karten und auch nach dem bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten am 16. Februar 2022 gewonnenen Eindruck seien sowohl das Schwimmbecken als auch der Pavillon nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen. Es fehle an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang. Es spreche bereits viel dafür, dass das gesamte Grundstück der Kläger im Außenbereich belegen sei. Jedenfalls aber seien die südlichen Grundstücksbereiche mit den streitgegenständlichen Anlagen (Schwimmbecken und Pavillon) nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs und befänden sich im Außenbereich. In südlicher und westlicher Richtung schließe sich an das Wohnhaus keine nahegelegene Bebauung an. Hier fänden sich weitläufige Freiflächen. Der Bebauungszusammenhang ende regelmäßig – und so auch hier – am letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehörten. Der Geländeeinschnitt durch den Fluss (H1. H. ) sei nicht geeignet, - abweichend von der genannten Regel - den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit der südlichen Grundstücksfläche der Kläger zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen: Der südliche und westliche Geländeeinschnitt stelle sich zwar als markant dar, wirke aber letztlich nur als typischer Bestandteil des ihn zu beiden Seiten der Ufer umgebenden Natur- und Landschaftsraumes. Die Umzäunung des Grundstücks der Kläger und die streitgegenständlichen Anlagen müssten bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben. Denn ein Außenbereich werde nicht durch das Setzen eines Zauns zum Innenbereich. Hieran ändere nichts, dass auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein könnten. Denn die streitgegenständlichen Anlagen seien hier klar von dem Hauptgebäude abgesetzt. Das Schwimmbecken sei durch eine großzügige Terrasse vom Anbau des Haupthauses getrennt, und der Pavillon liege in deutlicher Entfernung von den Wohnbauten in der südöstlichen Ecke des Grundstücks. Im Übrigen sei das sehr großzügige Grundstück schon nach Osten bereits als Hausgarten bauakzessorisch gestaltet. Der Einwand der Kläger, das Baugrundstück sei auch in der Vergangenheit in den rückwärtigen Grundstücksbereichen stets von baulichen Anlagen geprägt gewesen, greife nicht durch. Ein an der Stelle des heutigen Pools möglicherweise ehemals vorhandenes Löschwasserbecken sei als außenbereichstypisch zu werten gewesen. Insofern handele es sich nicht um eine Nebenanlage, die zu einem angemessenen Hausgarten zähle. Auch der im Bereich des heutigen Pavillons vermutlich ehemals vorhandene Schuppen könne - selbst wenn ein Abriss im Zusammenhang mit einer Neubebauung erfolgt sein sollte - nicht berücksichtigt werden, da er deutlich kleiner gewesen sei. Er habe damit schon kein hinreichendes Gewicht gehabt, um den Bebauungszusammenhang auf den Rückbereich der Wohngebäude zu erstrecken, und sei zudem niemals Teil eines angemessenen Hausgartens gewesen. Das Grundstück sei in diesem Bereich vielmehr – wie das in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Luftbild aus dem Jahr 2006 dokumentiere – durch dichten Bewuchs und nicht durch die Anlage als Hausgarten geprägt gewesen. Die Anlagen seien im Außenbereich materiell illegal, da sie als sonstige Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigten. Sie widersprächen den Darstellungen im Flächennutzungsplan, der den gesamten hier in Rede stehenden Bereich, auf dem der Pavillon und das Schwimmbecken errichtet worden seien, wie auch die südlich anschließende Freifläche als "Fläche für Wald/ Pumpwerk" darstelle. Lägen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückbau- bzw. Beseitigungsverfügung vor, so sei die geforderte Beseitigung des Schwimmbeckens sowie des Pavillons auch nicht im Sinne von § 114 VwGO ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Die auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweise sich ebenfalls als rechtmäßig.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Der Vortrag der Kläger, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts liege nicht das gesamte Baugrundstück im Außenbereich, sondern im Innenbereich, ist für sich betrachtet schon nicht erheblich, da das Verwaltungsgericht letztlich nicht auf das klägerische Grundstück in seiner Gesamtheit abgestellt, sondern entscheidungstragend herausgestellt hat, dass jedenfalls der rückwärtige Bereich des klägerischen Grundstücks, in dem sich das Schwimmbad und der Pavillon befinden, nicht mehr zum Innenbereich gehört. Aber auch bei unterstellter Erheblichkeit zeigt die diesbezügliche Zulassungsbegründung (dort S. 4 bis 6) ernstliche Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, es spreche vieles dafür, dass das klägerische Grundstück insgesamt bereits dem Außenbereich zuzuordnen sei, nicht auf. Die Kläger tragen insoweit vor, der Bebauungszusammenhang werde durch eine Straße (nur) unterbrochen, soweit aufgrund der Ausbaubreite und der Frequentierung der Straße der Eindruck der Zusammengehörigkeit zwischen den bebauten Bereichen nicht mehr bestehe. Damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Aspekt nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Straßen oder Wege für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93 = juris Rn. 3 m. w. N.
Einseitig bebaute Straßen haben in der Regel trennende Wirkung. Auch insoweit kann aber eine Beurteilung des Einzelfalls zu einem abweichenden Ergebnis führen, so kann z.B. die Bedeutung der Straße im Verhältnis zu einer sich in einem gewissen Abstand anschließenden topographischen Zäsur zurücktreten.
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 -, BRS 48 Nr. 44 = juris Rn. 2; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 19.8 und 19.13, beide m. w. N.
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung der Bebauungsstruktur auf der nördlichen Seite der N. Straße und der zurückgesetzten Bebauung an der südlichen Straßenseite lasse sich bereits eine trennende Wirkung dieser Straße feststellen. Die Straße sei in diesem Bereich bis zur mehrere hundert Meter entfernten Bebauung N. Straße 62 ff. – abgesehen von der Kläranlage – mit Ausnahme der Häuser N. Straße 2a und 4 nur einseitig, nämlich an der nördlichen Seite, bebaut. Die Bebauung mit der Kläranlage sei bei der Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs nicht zu berücksichtigen, da insoweit nur bauliche Anlagen zu berücksichtigen seien, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, was voraussetze, dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollten. Die Bauten der Kläranlage dienten hier ganz überwiegend nicht dem Aufenthalt von Menschen; das einzige für einen Aufenthalt von Mitarbeitern in Betracht kommende Gebäude weise lediglich eine bloße Hilfsfunktion für die Hauptanlage auf und sei daher nicht als maßstabsbildende Bebauung einzustufen. Für eine trennende Wirkung der (in diesem Bereich) insoweit überwiegend einseitig bebauten N. Straße spreche zudem, dass diese – zusammen mit den Fußwegen auf beiden Seiten – eine Breite von ungefähr 20 m aufweise. Sowohl das Mehrfamilienhaus N. Straße 4 als auch das Wohnhaus der Kläger seien deutlich, nämlich ca. 16 und 25 m, von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt, während die Bebauung auf der nördlichen Seite unmittelbar – ohne Vorgärten – nahe an den Bürgersteig angrenze. Zwischen der südlichen Straßenseite und dem klägerischen Anwesen und dem Objekt N. Straße 4 befinde sich ein Grünstreifen, der nicht unerheblichen Baumbestand aufweise und damit diese beiden Wohnhäuser von der Straße und deren nördlicher Bebauung optisch abschirme. Nach dem Eindruck im Ortstermin stelle sich die nördliche und südliche Bebauung nicht mehr als geschlossen und zusammengehörig dar. Vielmehr erschienen die Baulichkeiten N. Straße 2a und 4 als Teil des sich in südlicher Richtung erstreckenden Landschaftsraums. Durch den das Grundstück umschließenden Fluss H1. H. ergebe sich hingegen keine Zäsur gegenüber den weiter südlich gelegenen Außenbereichsflächen. Markiere bereits die Straße die Grenze des Bebauungszusammenhangs, komme den Flussverläufen und den damit verbundenen Geländeeinschnitten für die Abgrenzung zwischen Außenbereich und Bebauungszusammenhang keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Diese Ausführungen, die von der genannten Regel (trennende Wirkung einer [ganz überwiegend] einseitig bebauten Straße) ausgehen, es hierbei aber nicht belassen, sondern die konkrete örtliche Situation einbeziehen, werden mit dem Vortrag, es handele sich bei der N. Straße um eine „Standardortsstraße“, die - genau wie jede andere Ortsstraße ohne größere Ausbaubreite - eine trennende Wirkung nicht entfalten könne, nicht in Frage gestellt. Warum es in diesem Zusammenhang bei dieser Örtlichkeit zu einer wechselseitigen Prägung der beiden Bebauungen N. Straße 4 und 5 kommen soll, erschließt sich nicht. Ebenso wenig könnte im Übrigen daraus, dass die Zulassungsbegründung das Mehrfamilienhaus N. Straße 4 als Bestandteil des nördlich gelegenen Bebauungszusammenhangs ansieht, ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch das weiter westlich gelegene Gebäude N. Straße 2 a hierzu zu rechnen ist, zumal sich im gegenüberliegenden Bereich auf der nördlichen Seite der N. Straße unmittelbare Bebauung nicht befindet.
Ohne Erfolg trägt die Zulassungsbegründung vor, auch die rückwärtigen Bereiche des Baugrundstücks, auf denen sich die streitbefangenen baulichen Anlagen befänden, seien dem Innenbereich zuzurechnen. Unbebaute Flächen könnten dem Innenbereich zugerechnet werden, soweit diese gegenüber den daran anschließenden Außenbereichsflächen durch eine optisch wahrnehmbare Zäsur abgetrennt seien und diese Zäsur auch zur Folge habe, dass bei der optischen Bewertung das unbebaute Grundstück eher den bebauten Flächen zuzurechnen sei als den hinter der Zäsur gelegenen Außenbereichsflächen. Dies sei vorliegend der Fall, da der rückwärtige Grundstücksbereich durch den Fluss „H1. H. “ und die ca. 2,50 m hohe Böschung, die zudem auch dazu führe, dass die hinter dieser Zäsur liegenden Flächen eine andere Geländeoberfläche hätten als der Bereich des Bebauungszusammenhangs, in westlicher und südlicher Richtung gegenüber den dort anschließenden Außenbereichsflächen klar abgegrenzt sei. Hierbei übersieht die Zulassungsbegründung, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 = juris Rn. 7.
Auch sonst überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgericht ohne Weiteres, dass der rückwärtige Bereich des klägerischen Grundstücks, in dem sich das Schwimmbad und der Pavillon befinden, bei einer wertenden Betrachtung nicht den bebauten Flächen, sondern bereits den Außenbereichsflächen zuzurechnen ist. Bereits in der Vergangenheit ist bei sämtlichen in den vorliegenden Hausakten dokumentierten Baugenehmigungen (z. B. für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses vom 7. Mai 2009) sowie auch in dem Ende 2010 gegen die Kläger eingeleiteten bauordnungsrechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung zweier Doppelgaragen sowie einer Betonplatte zur Errichtung eines Holzhauses die baurechtliche Bewertung ausgehend von einer Außenbereichslage getroffen worden, worüber auch die Bauherrn eingehend informiert waren, ohne dass diese dem etwas an Substanz entgegengesetzt hätten. Beispielhaft sei insoweit die in den Akten vermerkte Erörterung der Bedeutung des § 35 BauGB am 9. Dezember 2010 genannt.
Dass an die Hauptgebäude angrenzende „angemessene Hausgärten“ dem Innenbereich zuzurechnen sein können, soweit diese bereits im Bestand durch bauliche Anlagen geprägt sind, bzw. sich auf dem Baugrundstück offenbar früher Nebenanlagen (Löschwasserteich, Schuppen) befunden haben, führt ebenso wenig zu einer anderen Bewertung wie der von der Zulassungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die direkt angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbereiche durch massive bauliche Anlagen wie Kläranlagen, Verwaltungsgebäude (Technikgebäude) etc. bebaut sind. Denn diese Baulichkeiten begründen nach den dargestellten Maßgaben nicht eine Prägung, die die Annahme eines Bebauungszusammenhangs rechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Von daher ist es städtebaulich in dieser konkreten Situation vertretbar, dass sich nördlich der Großen H. (und östlich des Schwimmbads bzw. Pavillons) Baulichkeiten einer Kläranlage befinden, ein Pavillon und ein Schwimmbad aber bauplanungsrechtlich nicht zulässig sind. Der Schutzgedanke des § 35 BauGB (Zersiedlung der Außenbereichsflächen) greift hier entgegen der Auffassung der Zulassungsbegründung, da mit einem Fortbestehen oder gar der Annahme einer Genehmigungsfähigkeit der zu beseitigenden Anlagen die Zersiedlung des Außenbereichs in südwestlicher Richtung in den Landschaftsraum fortgesetzt bzw. eingeleitet würde; das nicht weiter konkretisierte Vorbringen der Zulassungsbegründung dazu, der Bebauungsplan STA 163 "Nördlicher Wandelweg" habe Teile der südlich gelegenen Flächen dem Innenbereich zugerechnet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die von der Zulassungsbegründung der Sache nach angesprochene „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO wie zum Beispiel Terrassen unterzubringen; damit soll aber nicht die Errichtung von nicht mehr untergeordneten Nebenanlagen oder gar Wohnhäusern ermöglicht werden, durch die ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden kann. Ein größerer Umgriff verbietet sich, sodass jedenfalls bei größeren Grundstücken dieser Bereich nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 13. April 2015 - 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20 f.; VG Cottbus, Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 K 818/16 -, juris Rn. 31 m. w. N..
Ob es eine Begrenzung der Reichweite von „angemessenen Hausgärten“ geben kann, was die Zulassungsbegründung in Abrede stellt, mag hier offenbleiben. Denn in der konkreten örtlichen Situation führt eine Einzelfallprüfung dazu, dass in dem streitgegenständlichen Bereich die rückwärtigen „Hausgärten“ gerade nicht durch eine maßstabgebende Bebauung geprägt sind. Insoweit lässt die Zulassungsbegründung den Umstand außer Acht, dass die zur Kläranlage gehörenden baulichen Anlagen aus den oben genannten Gründen bei der Bestimmung des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs nicht (entscheidend) zu berücksichtigen sind. Vielmehr befinden sich beide streitgegenständlichen Anlagen nicht (mehr) in einem Bereich, welcher im Anschluss an das Wohnhaus der Kläger der bebauungsakzessorischen Nutzung zugeordnet werden könne.
2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang geforderte "Bewertung der konkreten Örtlichkeiten (trennende Wirkung N. Straße, „Abgrenzungsfunktion“ des Flusses „H1. H. “ und planungsrechtliche Bewertung der rückwärtigen Grundstücksbereiche)" hat das Verwaltungsgericht aus den unter 1. genannten Gründen ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach Durchführung eines Ortstermins unter mindestens gut nachvollziehbarer Bewertung der örtlichen Verhältnisse vorgenommen. Weitere Aspekte, aus denen sich hier besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).