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Verwaltungsgericht Arnsberg·9 L 113/22·07.03.2022

Eilantrag auf 9‑Stunden‑Betreuungsplatz abgewiesen — Sechsmonatsfrist nach §5 KiBiz

SozialrechtJugendhilferechtKindertagesbetreuung (SGB VIII / KiBiz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz (9 Std. werktäglich). Das VG Arnsberg lehnte den Eilantrag ab, weil nach §5 Abs.1 KiBiz ein Anspruch erst nach schriftlicher/elektronischer Anzeige sechs Monate vor Inanspruchnahme entsteht. §5 Abs.2 KiBiz begründet keinen einklagbaren kurzfristigen Anspruch.

Ausgang: Eilantrag auf Zuweisung eines 9‑Stunden‑Betreuungsplatzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen des Hauptanspruchs sowie das Vorliegen schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteile erforderlich.

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Nach §5 Abs.1 KiBiz entsteht ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz erst, wenn Eltern den Betreuungsbedarf schriftlich oder elektronisch spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme angezeigt haben.

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§5 Abs.2 KiBiz ist als Soll‑Norm der Planung der Jugendämter ausgestaltet und begründet keinen eigenständigen, einklagbaren Anspruch auf einen kurzfristigen Betreuungsplatz.

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Die Bedarfsanzeige kann bereits vor einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Trägers erfolgen; die Sechsmonatsfrist dient der Planungs- und Bereitstellungsfähigkeit des Trägers öffentlicher Jugendhilfe.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege im Umfang von 9 Stunden werktäglich ab sofort nachzuweisen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Wird mit der begehrten Regelung zudem - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Vgl.              Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, m.w.N.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Zum jetzigen Zeitpunkt kann er keinen Betreuungsplatz im Umfang von 9 Stunden werktäglich, d.h. wohl 45 Wochenstunden, gemäß § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch  Achtes Buch - (SGB VIII) i.V.m. § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) verlangen.

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Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das - wie der am 7. Dezember 2019 geborene Antragsteller - das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

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Allerdings ist der Anspruch auf einen Betreuungsplatz bei der Antragsgegnerin noch nicht entstanden. Denn nach § 5 Abs. 1 KiBiz entsteht der Anspruch erst sechs Monate nach der erfolgten Anmeldung des Betreuungsbedarfs.

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Nach § 5 Abs. 1 KiBiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Hieran scheitert der Anspruch des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt.

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Der mit dem Eilantrag begehrte Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden wurde nicht innerhalb der letzten sechs Monate gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt. Einen - hier begehrten - Betreuungsbedarf von 45 Wochenstunden hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt angezeigt.

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Soweit der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, erstmals einen Betreuungsbedarf von lediglich 35 Wochenstunden telefonisch am 29. Oktober 2021 und schriftlich am 2. November 2021 angezeigt hat, besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Denn insoweit wurde auch dieser Betreuungsbedarf nicht innerhalb der letzten sechs Monate bei der Antragsgegnerin angezeigt.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KiBiz. Danach haben Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KiBiz sollen die Jugendämter im Rahmen ihrer Planung auch dafür Vorkehrungen treffen, wenn Eltern im Laufe des Kindergartenjahres oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist einen Betreuungsplatz benötigen.

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§ 5 Abs. 2 KiBiz kann einen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehenden Anordnungsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht begründen. Er ist lediglich als Soll-Vorschrift für das Jugendamt dahingehend ausgestaltet, dass auch Vorkehrungen für kurzfristigen Betreuungsbedarf getroffen werden sollen. Ein klagbarer Anspruch lässt sich dieser Formulierung hingegen nicht entnehmen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zudem dargelegt, dass zum kurzfristigen vom Antragsteller begehrten Betreuungsbeginn am 1. Dezember 2021 aufgrund voll belegter Kitas kein Platz zur Verfügung gestellt werden konnte. Im Übrigen hat auch der Antragsteller nicht dargelegt, dass er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Betreuungsbedarf bei der Antragsgegnerin angezeigt hätte. Denn eine Anzeige zum Betreuungsbedarf wäre bereits im Zeitpunkt der Kenntnis des bevorstehenden Umzugs in den Einzugsbereich der Antragsgegnerin möglich gewesen. Schließlich ist ein kurzfristiger, im Sinne von einem nicht vorher plan- oder erwartbaren, atypischen Bedarf als Gegensatz zum Bedarf nach § 5 Abs. 1 KiBiz nicht substantiiert dargelegt worden. Dass ein Betreuungsplatz aufgrund eines Umzugs in eine andere Gemeinde - wie in der Antragsschrift angeführt - „überraschend“ gekündigt worden sei, genügt nicht zur Darlegung, dass ein solcher unerwarteter Bedarf nach § 5 Abs. 2 KiBiz gegeben wäre.

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Dies gilt auch, soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei erst ab der Ummeldung des Antragstellers zuständig und verpflichtet gewesen. Dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung bereits im Stadtbezirk des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - hier der Antragsgegnerin - wohnen muss, gibt der Wortlaut des § 5 KiBiz und dessen Sinn und Zweck, nach welchem dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinreichend Zeit eingeräumt werden soll, um einen entsprechenden Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, keine Anhaltspunkte. Auch bei einem bevorstehenden Umzug in eine andere Stadt muss es den Eltern möglich sein, den Bedarf ihres Kindes hinsichtlich eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung frühzeitig geltend zu machen, um eine lückenlose Betreuung zu gewährleisten.

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Vgl.              zur Vorgängerregelung des § 3 b Abs. 1 KiBiz: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 19 L 1256/20 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.

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Das Argument bei einem Umzug sei die sechs Monatsfrist nie zu halten, verfängt damit nicht. Denn den Eltern des Antragstellers wäre es - wie dargelegt - spätestens mit Kenntnis ihres Umzugstermins möglich gewesen, den Bedarf bei der Antragsgegnerin anzumelden. Die Bedarfsanmeldung nach dem Umzug war damit jedenfalls nicht unverzüglich und kann damit einen Anordnungsanspruch nicht begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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B.                                                                      S.                                                        Z.