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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 410/22·17.05.2022

Einstweiliger Rechtsschutz zu Betreuungsplatz (SGB VIII) – Verfahren eingestellt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII. Das OVG stellte das Verfahren ein, weil die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und der Beschluss des VG damit wirkungslos wurde. Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt, da ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht war.

Ausgang: Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptsache übereinstimmend von den Beteiligten als erledigt erklärt, ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Ist die Hauptsache erledigt, kann der angefochtene vorinstanzliche Beschluss nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt werden.

3

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten; werden die materiellen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.

4

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO genügt die bloße Nichterfüllung eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung in der Regel nicht; es bedarf der Darlegung einer Dringlichkeit, die das Abwarten der Hauptsache unzumutbar macht; dabei sind insbesondere die Erwerbstätigkeit der Eltern und zumutbare Alternativbetreuungen zu berücksichtigen.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 113/22

Tenor

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. März 2022 - 9 L 113/22 - ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt für beide Instanzen der Antragsteller.

Gründe

2

Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO anstelle des Senats.

3

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

5

Es entspricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erster und zweiter Instanz dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hätte voraussichtlich jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund bisher nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht hat.

6

Allein die irreversible Nichterfüllung eines - selbst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit bestehenden - unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege genügt in der Regel nicht für die Annahme eines Anordnungsgrundes. Entsprechend der im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegten eigenständigen Bedeutung des Anordnungsgrundes bedarf es einer solchen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Entscheidung, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, was aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden ist, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 11, und vom 16. Juli 2020 - 12 B 469/20 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31, und vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; VG Mainz, Beschluss vom 27. April 2018- 1 L 279/18.MZ -, juris Rn. 11.

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Von Bedeutung können insoweit auch die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten einer anderweitigen Betreuung des Kindes und deren Zumutbarkeit sein, sei es durch eine anderweitige Förderung nach §  24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege,

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vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 30. Mai 2018- OVG 6 S 16.18 -, juris Rn. 6 ff.,

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sei es durch eine - ggf. auch im privaten Umfeld - selbst beschaffte, nicht öffentlich geförderte Betreuung, für die ein Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen bestehen kann.

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Eine solche Dringlichkeit ist hier bis zur Erledigung des Rechtsschutzbegehrens nicht näher dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII - wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 24 Abs. 1 SGB VIII ergebe - auf die Erwerbstätigkeit der Eltern grundsätzlich nicht ankomme, betrifft dies die dem Anordnungsanspruch zuzuordnende Frage des individuellen Bedarfs i. S. v. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, nicht hingegen die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, für die - wie dargestellt - alle konkreten Umstände des Falles von Belang sein können. Die bloße pauschale Behauptung, die Eltern des Antragstellers könnten "ohne sofortige Zuweisung eines Betreuungsplatzes ihre Berufstätigkeit nicht wie zuvor fortführen, beziehungsweise nicht wieder aufnehmen", und der Verweis auf einen beruflichen Planungsbedarf genügen mangels jeglicher Angabe zu der bisherigen bzw. (wieder) aufzunehmenden Berufstätigkeit nicht im Ansatz. Dass aufgrund anderer individueller Besonderheiten dem Antragsteller bei Zuwarten auf den Ausgang der Hauptsache bzw. bis Zuweisung eines Betreuungsplatzes (hier bereits für die Zeit ab August 2022 erfolgt) unzumutbare Nachteile drohen, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, ist ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Dass er nach seinem Antragsvorbringen ohne Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht die altersgemäße frühkindliche Förderung erhalte, die seiner Entwicklung zuträglich sei und die der Gesetzgeber vorgesehen habe, begründet für sich genommen - wie bereits dargestellt - keine besondere Dringlichkeit.

12

Damit kann im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO letztlich dahinstehen, ob ein für den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege im Umfang von werktäglich neun Stunden erforderlicher Anordnungsanspruch bezogen auf den Zeitraum bis zum erledigenden Ereignis (Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der städtischen Kindertageseinrichtung Pestalozzistraße) glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit kann der Senat insbesondere offen lassen, ob das Verwaltungsgericht den dem Antragsteller nach § 24 Abs. 2 SGB VIII kapazitätsunabhängig zustehenden Förderanspruch zu Recht als durch die landesrechtlich in § 5 Abs. 1 KiBiz vorgesehene - hier erst am 2. Mai 2022 und somit vor der den Rechtsstreit erledigenden Zuweisung eines Betreuungsplatzes noch nicht abgelaufene - Sechsmonatsfrist zwischen Bedarfsanzeige und Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes gehemmt angesehen hat.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).