Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Bulgarien bei anerkannten Schutzberechtigten
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF nach Bulgarien. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung bestehen. Für das in Deutschland geborene Kind fehle bereits die Tatbestandsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; zudem sei die Wochenfrist zweifelhaft. Für die übrigen Antragsteller spreche im Rahmen der summarischen Prüfung vieles für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen systemischer Mängel der Aufnahme- und Lebensbedingungen in Bulgarien.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus.
Eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG kann gegenüber einer Person nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, wenn ihr in dem benannten Mitgliedstaat kein internationaler Schutz gewährt worden ist.
Ist eine Abschiebungsandrohung im Dublin-Kontext auf § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG zu stützen, kommt als Ausreisefrist grundsätzlich die Frist des § 38 Abs. 1 AsylG (30 Tage) in Betracht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auch bei als unzulässig abgelehnten Asylanträgen (§ 29 AsylG) zu prüfen und kann der Abschiebungsandrohung entgegenstehen.
Systemische Mängel der Aufnahme- und Lebensbedingungen im zuständigen Mitgliedstaat können bei anerkannten Schutzberechtigten im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK begründen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 07. Dezember 2016 erhobenen Klage - 7 K 6051/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße dem Tenor entsprechende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und auch begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) darf das Gericht in Fällen der vorliegenden Art die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Dies ist hier der Fall. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die auf § 35 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung mit der in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist.
Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG – also u.a. dann, wenn dem Ausländer bereits internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
Im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragstellerin zu 5. erweist sich die Abschiebungsandrohung danach als offensichtlich rechtswidrig. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt ersichtlich nicht vor. Denn ihr ist – anders als den übrigen Antragstellern – kein internationaler Schutz durch den bulgarischen Staat gewährt worden. Ferner kann die Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Antragstellerin zu 5. auch nicht auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG aufrecht erhalten werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit des bulgarischen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zu 5. gegeben sein könnte. Insbesondere liegt eine schriftliche Erklärung im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) nicht vor. Abgesehen davon könnte die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG nur mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) ergehen, nicht aber – wie hier verfügt – mit einer Ausreisefrist von einer Woche.
Auch in Bezug auf die Antragsteller zu 1. bis 4. hat der Einzelrichter erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht, ungeachtet der Frage, ob angesichts einer Feststellung systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien bereits die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen,
So etwa: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom
04. November 2016, - 3 A 1292/16.A -, juris.
alles dafür, dass der Abschiebungsandrohung jedenfalls ein – ausdrücklich auch bei unzulässigen Asylanträgen im Sinne des § 29 AsylG zu prüfendes (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) – Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entgegen steht.
Denn den Antragstellern zu 1. bis 4., denen in Bulgarien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, droht in ihrer konkreten Situation – nach der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien. Insofern schließt sich der Einzelrichter den zutreffenden Erwägungen im Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 07. Dezember 2016 (Az.: 4 K 783/15.A) an:
„Aus diesen somit maßgeblichen Auskünften ergibt sich indes, dass von Bulgarien als internationaler Flüchtling anerkannte Personen wie die Kläger dort auf solche Aufnahmeverhältnisse/-bedingungen treffen, die regelhaft die Gefahr unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung für Angehörige dieser Gruppe und damit einen relevanten systemischen Mangel im Sinne der obigen Erläuterungen begründen.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Nach den erwähnten Auskünften der Frau Dr. J. und des Auswärtigen Amtes verfügen als Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannte Personen (im Folgenden: Schutzberechtigte) zwar über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, den sie aber faktisch kaum nutzen können. Dies liegt zum einen an den fehlenden Sprachkenntnissen, zum anderen an der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einstellung solcher Personen. Auch der Schwarzmarkt bietet insofern für sie keine realistischen und zur Existenzsicherung hinreichenden Erwerbsmöglichkeiten, da dieser überwiegend von Roma eingenommen wird. Selbst anerkannte Schutzberechtigte mit höheren Bildungsabschlüssen, etwa Akademiker mit einer Ausbildung für Bereiche, in denen es in Bulgarien an Personal fehlt, haben kaum Chancen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt.
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. phil. J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015.
Zugleich ist für anerkannte Schutzberechtigte der im Falle einer – nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlichen – erfolglosen Arbeitssuche regelmäßig zur Existenzsicherung notwendige Erhalt staatlicher Unterstützungsleistungen äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Angehörige der besagten Personengruppe verfügen zwar „theoretisch“, allerdings ohnehin in geringerer Höhe als bulgarische Staatsangehörige, über einen Anspruch auf Sozialhilfe, müssen sich für die erfolgreiche Geltendmachung derartiger Ansprüche aber innerhalb von 3 Monaten nach der in Bulgarien erfolgten Schutzgewährung beim dort zuständigen Jobcenter registrieren lassen. Dafür ist die Vorlage eines bulgarischen Ausweisdokuments zwingend erforderlich.
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. phil. J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015.
Damit stehen Rückkehrer vor dem Problem, dass sie im Regelfall schon nicht – wie auch vorliegend die bereits im Oktober 2014 in Bulgarien als Schutzberechtigte anerkannten Kläger – die maßgebliche Drei-Monats-Frist einhalten können. Hinzu tritt, dass für die Ausstellung eines bulgarischen Ausweises eine Meldebescheinigung verlangt wird, was wiederum den Nachweis einer Unterkunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt voraussetzt.
Vgl. Bericht der Frau Dr. phil. J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015.
Die erforderliche Unterkunft werden Rückkehrer ohne nennenswerte finanzielle Einkünfte (durch Arbeit bzw. bereits bewilligte/sicher zu erwartende Sozialhilfeleistungen) indes kaum finden und anmieten können. Eine Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten auch durch staatliche Stellen nicht zur Verfügung gestellt oder zugewiesen; vielmehr ist eine frühere Praxis, anerkannte Schutzberechtigte über mehrere Monate hinweg noch in den Aufnahmezentren für Asylbewerber wohnen zu lassen, zwischenzeitlich aufgegeben worden. Diese Vorgehensweise ist nunmehr – wenn sie in Einzelfällen überhaupt noch, insbesondere auch für Rückkehrer, praktiziert wird – vom willkürlichen Wohlwollen der Flüchtlingsbehörde abhängig. Soweit das Bulgarische Rote Kreuz mit der Unterbringung von Schutzberechtigten beauftragt worden ist, lief die entsprechende Maßnahme nur bis Juni 2016 und ist selbst bis zu jenem Zeitpunkt kaum umgesetzt worden. Auch für die Inanspruchnahme dieser potentiellen Hilfegewährung war zudem der Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments erforderlich.
Vgl. Bericht der Frau Dr. phil. J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015.
In der Regel bedeutet mithin der Erhalt eines Schutzstatus in Bulgarien – wie bezeichnenderweise selbst das Auswärtige Amt schlussfolgert – Obdachlosigkeit.
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
Die vorbezeichnete Ausgestaltung des hier interessierenden staatlichen Fürsorgesystems führt dazu, dass die Erlangung von Sozialhilfeleistungen für Rückkehrer, die zuvor in Bulgarien bereits als Schutzberechtigte anerkannt worden waren, faktisch mehr oder weniger unmöglich ist oder allenfalls unter Zuhilfenahme illegaler Mittel (etwa durch „Kauf“ einer Meldeadresse) gelingen kann.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte wie die Kläger keine nennenswerten Chancen zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit besitzen und ihnen eine Sicherstellung desselben durch staatliche Hilfen jedenfalls faktisch verwehrt ist.
Diese fehlende Bereitstellung von Wohnraum bzw. fehlende Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum sowie die damit einhergehende, für Rückkehrer der hier betroffenen Art zusätzlich durch den Fristvorbehalt bewirkte, faktische Ausschließung auch sonstiger Sozialleistungen stellt indes eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH/Art. 3 EMRK dar, welche wegen der gezeigten Regelhaftigkeit einen systemischen Mangel im oben erläuterten Sinne begründet.
Es ist zwar zuzugestehen, dass die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -; sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A – und vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris.
Allerdings folgen aus Art. 3 EMRK neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die staatlich verantworteten allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Danach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
Vgl. zur diesbezüglichen Spruchpraxis: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – m.w.N.
Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung einer Person kann indes – namentlich mit Blick auf die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden – ausnahmsweise dann begründet sein, wenn die Person vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber steht, obwohl sie sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland) und vom 18. Juni 2009 – Nr. 456033/05 – (Budina/Russland) -.
Eine solche Situation ist für in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannte Personen nach dem oben Gesagten aber gerade anzunehmen. Sie verfügen über keine nennenswerten Möglichkeiten zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und finden in dieser Situation aufgrund des staatlicherseits so ausgestalteten Fürsorgesystems faktisch regelmäßig keinen Zugang zu auch nur minimalen, für eine menschenwürdige Existenzsicherung unabdingbaren Hilfeleistungen. Der bulgarische Staat steht ihnen in diesem Sinne (mindestens) gleichgültig gegenüber.
Die Bewertung wird zudem dadurch bestätigt, dass Bulgarien – als Ausdruck eben jener Gleichgültigkeit – die Qualifikationsrichtlinie 2011/95 EU nicht umgesetzt hat, was insbesondere im Hinblick auf die fehlende Umsetzung eines Integrationsplans bzw. von Integrationsmaßnahmen zu einem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien geführt hat. Diese Defizite werden auch nicht etwa durch Hilfeleistungen von sonstigen Organisationen oder Einrichtungen nicht staatlicher Art kompensiert.
Vgl. zu diesem Aspekt im Hinblick auf die Situation in Italien: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -.
Aus den vorliegenden Auskünften lässt sich nichts dafür entnehmen, dass in Bulgarien eine nachhaltige Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten durch nicht-staatliche Stellen stattfände, die im vorliegenden Zusammenhang qualitativ und quantitativ beachtlich wäre. Wie vielmehr oben gezeigt, ist etwa selbst das Bulgarische Rote Kreuz – aus welchen Gründen auch immer – in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, vorgesehene Hilfen in jenem Bereich zu erbringen.“
Vorsorglich weist der Einzelrichter darauf hin, dass die gegenüber den Antragstellern ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (vgl. § 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).