Nachbarklage gegen Hotel-Baugenehmigung: Präklusion nach § 6 UmwRG
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarn griffen eine Baugenehmigung für einen Hotelneubau (nebst Abweichungsbescheid) an und rügten u.a. Rücksichtnahmeverstöße sowie Beeinträchtigungen eines Denkmals. Das VG lehnte eine Aussetzung zwecks EuGH-Vorlage zur Unionsrechtskonformität von § 6 UmwRG ab. Es hielt § 6 UmwRG für anwendbar und sah den wesentlichen Tatsachenvortrag wegen versäumter 10‑Wochen-Klagebegründungsfrist als präkludiert an. Soweit nicht präkludiert, verneinte das Gericht eine Nachbarrechtsverletzung; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Hotel-Baugenehmigung wegen Präklusion nach § 6 UmwRG und fehlender Nachbarrechtsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Satz 1 UmwRG ist auf Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen anwendbar, wenn bei der Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften (insbesondere im Rahmen der §§ 30 ff. BauGB und immissionsschutzbezogener Nebenbestimmungen) zu prüfen sind.
Die Präklusionswirkung des § 6 UmwRG erfasst verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel; rein rechtliches Vorbringen fällt hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG.
Verspätetes Vorbringen ist nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird; eine bloße Erwartung einer amtswegigen Erledigung oder der Verweis auf ein paralleles Normenkontrollverfahren genügt hierfür nicht.
Die Ausnahme des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO greift nicht ein, wenn das Gericht zur Ermittlung möglicher Klagegründe umfangreiche Akten durchsuchen müsste; eine proaktive Aktenauswertung zur „Spekulation“ über Einwendungen ist nicht geschuldet.
Aus einem städtebaulichen Planbedürfnis folgt für Nachbarn regelmäßig kein subjektives Abwehrrecht gegen ein Vorhaben; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt Ansprüche auf Aufstellung/Änderung eines Bebauungsplans aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Hotelgebäudes.
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke G01 M., mit der postalischen Anschrift V.-straße. Das Grundstück ist im östlichen, zur S.-straße gelegenen Bereich mit einer im Jahr 1873 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Villa bebaut. Im westlichen Bereich befinden sich - teils ebenfalls denkmalgeschützte - Gartenanlagen, darunter eine Grotte und ein Teich mit einer Brücke.
Westlich des klägerischen Grundstücks ist das von der Beigeladenen betriebene 9-geschossige Parkhotel (Q.-straße) errichtet.
Die Beklagte beschloss am 00. Juni 0000 die Aufstellung des Bebauungsplans N01 - Mit - „Hotelstandort Saalbaugelände“ (nachfolgend: Bebauungsplan N01) mit dem Ziel, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines neuen Hotels in unmittelbarer Nähe des bestehenden Parkhotels südlich/südwestlich des Gartens des klägerischen Grundstücks zu schaffen.
Die Klägerin zu 1., im damaligen Zeitpunkt alleinige Eigentümerin des Grundstücks V.-straße, machte mit Schreiben vom 00. Februar 0000 Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend.
Der Rat der Beklagten beschloss am 00. August 0000 den Bebauungsplan N01. Den Anregungen der Klägerin zu 1. folgte der Rat in der Abwägung nicht. Der Bebauungsplan setzte zwei Sondergebiete (SO) für das bestehende Hotel (SO 2) und für das weitere streitgegenständliche Hotel (SO 1) fest. Nördlich des SO 1 war eine bis an die Südgrenze des klägerischen Flurstücks 00 reichende Fläche für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) ausgewiesen. Entlang der Westgrenze des Flurstücks 00 war östlich des SO 2 eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Der Bebauungsplan N02 wurde am 00. Dezember 0000 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht.
Die Beigeladene beantragte am 00. Dezember 0000 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotels mit 7 Geschossen und einem Restaurant.
Die Kläger stellten am 00. Dezember 0000 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan N02.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 00. Mai 0000 die Baugenehmigung für die Errichtung des Hotels. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag ließ sie Abweichungen von den Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 53b Abs. 1 Nr. 1 der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW) zu.
Die Kläger haben am 0. Juli 0000 Klage gegen die vorgenannten Bescheide erhoben, Akteneinsicht beantragt und eine Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz nach Akteneinsichtnahme angekündigt. Der Vorsitzende der Kammer hat in der Eingangsverfügung eine Frist zur Klagebegründung binnen 6 Wochen nach Akteneinsicht gesetzt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 00. Juli 0000 die Baugenehmigungsakten (Beiakten (BA) 1, 3 bis 5, 8 und 9) und die Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans N01 (BA 2) übersandt. Die Kammer hat diese Vorgänge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 0. August 0000 zur Einsichtnahme übersandt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 darauf hingewiesen, dass die Klage auch 10 Wochen nach ihrer Erhebung nicht begründet worden sei und daher mit Ablauf des 00. September 0000 gemäß § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) unzulässig geworden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 00. November 0000 hat sie das Urteil des OVG NRW vom 00. Oktober 0000 , mit dem der Bebauungsplan N02 für unwirksam erklärt worden ist, überreicht. Der Berichterstatter hat die Kläger mit Schreiben vom 00. Januar 0000 um Übersendung einer Klagebegründung binnen 1 Monats und insbesondere um Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 00. Oktober 0000 (Verstoß gegen § 6 UmwRG) gebeten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 00. März 0000 den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan (BA 11) sowie Auszüge aus den Denkmalakten des klägerischen Grundstückes (BA 10) mit dem Normenkontrollantrag vom 00. Dezember 0000 (Bl. 56ff.) übersandt.
Die Kläger führen im Hinblick auf die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG mit Schriftsatz vom 00. Februar 0000 und im weiteren Verfahren aus:
Sie seien mit ihrem Vorbringen nicht nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Die darin enthaltene Pflicht, binnen 10 Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, gelte nicht, da die Bestimmung des § 6 UmwRG mangels Statuierung einer Hinweispflicht auf die nach der Vorschrift eintretende Präklusionswirkung europarechtswidrig und daher unanwendbar sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein solcher Hinweis tatsächlich unterbleibe und die Klagebegründungsfrist durch das Gericht verlängert worden seien. Insoweit werde auf die Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen, Beschlüsse vom 00. Juli 0000 - 3 K 2522/20 und 3 K 2523/20 - verwiesen. Wie das VG Aachen habe auch das erkennende Gericht nicht auf diese Frist bzw. die nach ihrem Ablauf eintretende Präklusion hingewiesen und zudem mit Schreiben des Berichterstatters vom 00. Januar 0000 eine Fristverlängerung eingeräumt. Es werde daher angeregt, entsprechend dem Beschluss des VG Aachen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen, ob § 6 UmwRG unionsrechtskonform ist, und es werde beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des VG Aachen bzw. des ggfs. zu stellenden eigenen Vorabentscheidungsersuchens des VG Arnsberg analog § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen.
Ungeachtet dessen könne aber dahinstehen, ob § 6 UmwRG vorliegend überhaupt Anwendung finde, denn jedenfalls könne das verspätete Vorbringen nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen werden. Die nunmehrige Klagebegründung verzögere nicht die Erledigung des Rechtsstreits. Die Klage habe aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung bis zum 0. Juni 0000 erhoben werden können. Sie habe daher bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen und eine neue Klage erhoben werden können, für die eine neue Klagebegründungsfrist von 10 Wochen gelte.
Die Forderung, die Klage bis zum 00. September 0000 zu begründen, sei angesichts des erst am 00. Oktober 0000 ergangenen Normenkontrollurteils unbillig. Angesichts der Aufhebung des Bebauungsplans seien sie, die Kläger, davon ausgegangen, dass die Beklagte die angegriffene Baugenehmigung, wie in vergleichbaren Fällen üblich, ohnehin von Amts wegen aufheben und sich das vorliegende Verfahren damit erledigen würde. Es sei unverständlich, dass die Beklagte nicht einmal sichere Auskunft darüber geben könne, ob sie ein neues Bebauungsplanverfahren in Gang setzen oder ob sie die Baugenehmigung trotz des früher angenommenen Planbedürfnisses ohne jede planerische Grundlage ganz unabhängig vom Nachbarschutz aufrechterhalten wolle.
Aufgrund des laufenden Normenkontrollverfahrens sei es dem Gericht zudem ohne Weiteres möglich gewesen, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten mit geringem Aufwand zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Innerhalb der Zehn-Wochen-Frist habe dem Gericht der gesamte Verwaltungsvorgang vorgelegen. Darin seien neben dem Einwendungsschreiben der Kläger gegen den Bebauungsplan vom 00. Februar 0000 auch der Normenkontrollantrag enthalten gewesen. Im Normenkontrollantrag seien sowohl der Sachverhalt als auch die Einwendungen der Kläger gegen das Bauvorhaben umfassend und in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst. Das Gericht habe mithin mit bloßer Einsichtnahme in einen einzigen Schriftsatz den maßgeblichen Sachverhalt mit einem „sehr geringen Aufwand“ feststellen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behördenakten generell Grundlage der Urteilsfindung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien und deshalb die Ermittlung des Sachverhalts durch Aktenstudium nicht von vornherein als Aufwand für das Gericht verstanden werden könne.
Die Kläger tragen in der Sache vor, dass die Baugenehmigung aus mehreren Gründen (Einsichtnahme in ihren rückwärtigen Ruhebereich, erhebliche Lärmbelästigungen) gegen das - nach der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans N02 aus § 35 BauGB abzuleitende - Gebot der Rücksichtnahme verstoße und dass das Vorhaben den Denkmalwert ihrer Villa und insbesondere ihres Gartens erheblich beeinträchtige. Eine Nachbarrechtsverletzung ergebe sich zudem schon allein aus dem Planbedürfnis, denn ein so großer Hotelkomplex dürfe nicht ohne Bebauungsplan im Außenbereich zugelassen werden.
Die Kläger beantragen,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 00. Mai 0000 betreffend die Errichtung eines Hotels auf den Grundstücken G01 M., sowie Teilflächen aus einschließlich des Abweichungsbescheides der Beklagten vom selben Tage aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und führt in Bezug auf die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG aus: Die Baugenehmigung stelle eine Entscheidung i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG dar, weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umweltrechtliche Belange, insbesondere diejenigen des Immissionsschutzes zu prüfen seien. Die Kläger seien mit ihrem verspäteten Vorbringen nach § 6 UmwRG präkludiert. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG beginne mit der Klageerhebung und sei unabhängig vom Ablauf der Klagefrist. Sie könne nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden, was hier nicht geschehen sei. Es sei den Klägern auch möglich gewesen, ihre Einwände während der Frist des § 6 UmwRG vorzutragen. Das Normenkontrollverfahren habe sie nicht daran gehindert. Anders als bei der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87b Abs. 3 VwGO trete die Präklusionswirkung zwingend ein und stehe nicht im Ermessen des Gerichts. Es komme weder auf eine Verfahrensverzögerung noch auf eine unterbliebene Belehrung über die Folgen des Fristversäumnisses an. Verspätetes Vorbringen könne nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldige. Eine solche Entschuldigung liege icht vor. Die Präklusionswirkung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sachverhaltsermittlung mit geringem Aufwand möglich gewesen sei. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes müsse dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein. Der maßgebliche Sachverhalt sei dem Gericht aber schon nicht bekannt gewesen, denn über diesen sei im Normenkontrollverfahren durch das Oberverwaltungsgericht entschieden worden. Aus dem Urteil gehe auch nicht hervor, welche Einwendungen die Kläger gegen die Baugenehmigung vortragen wollten bzw. inwiefern und in welchem Umfang die gegen den Bebauungsplan vorgetragenen Einwände seitens der Kläger auch gegen die Baugenehmigung erhoben werden sollen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Berichterstatter der Kammer hat am 0. September 0000 einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren ist vom erkennenden Gericht nicht in analoger Anwendung des § 94 VwGO zur Klärung der von den Klägern vorgetragenen Bedenken bezüglich einer Unvereinbarkeit des § 6 UmwRG mit europarechtlichen Vorgaben auszusetzen. Für das Gericht besteht weder eine Aussetzungspflicht zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (hierzu 1.), noch hat eine solche Aussetzung vor dem Hintergrund des von den Klägern in Bezug genommenen und entsprechende Bedenken formulierenden Vorlagebeschlusses des VG Aachen vom 00. Juli 0000 zu erfolgen (hierzu 2.)
1. Das erkennende Gericht muss das Verfahren nicht aussetzen, weil es nach Art. 267 AEUV zur eigenen Vorlage verpflichtet wäre. Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV kann ein einzelstaatliches Gericht eine entscheidungserhebliche Frage betreffend die Auslegung des EU-Primär- oder Sekundärrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es dies für erforderlich hält. Zur Vorlage verpflichtet sind indes nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letztinstanzlich entscheidende Gerichte. Nicht-letztinstanzlich entscheidende Gerichte - wie das erkennende Gericht - sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlage grundsätzlich lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Eine ausnahmsweise Vorlagepflicht auch dieser Gerichte besteht lediglich in den Fällen, in denen das nationale Gericht eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine sonstige Handlung eines Unionsorgans für ungültig erachtet und außer Anwendung lassen will.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2006 - C 344/04 -, juris Rn. 32; Callies/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 Rn. 29.
§ 6 UmwRG ist aber keine solche Vorschrift des Unionsrechts. Abgesehen davon hält das erkennende Gericht eine Vorlage an den EuGH angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Europarechtskonformität des § 6 UmwRG auch ungeachtet eines in dieser Vorschrift fehlenden Belehrungserfordernisses von Individualklägern über die in dieser Vorschrift normierte Klagebegründungsfrist und die im Falle der Fristsäumnis eintretende Präklusionswirkung,
vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2025 - 10 S 1411/23 -, juris Rn. 63 ff.; VGH München, Urteil vom 8. April 2024 - 22 A 17.40026 -, juris Rn. 100 f.
und einer in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren ohne europarechtliche Zweifel erfolgenden Anwendung des § 6 UmwRG gerade auch im Hinblick auf das ebenfalls zu berücksichtigende Interesse an zügiger und effektiver Rechtsgewähr nicht für erforderlich.
2. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren wegen des vorgenannten Vorlagebeschusses des VG Aachen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen. Der Beschluss ändert im Ausgangspunkt nichts an dem dem erkennenden Gericht insoweit eingeräumten Aussetzungsermessen. Eine Vorlage kann - soweit sich eine dem EuGH durch ein anderes Gericht vorgelegte Rechtsfrage auch in dem von dem erkennenden Gericht zu entscheidenden Verfahren stellt - erfolgen; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Vgl. hierzu: Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht -VwGO, Werkstand: 48 EL Juli 2025 -, § 94 Rdnr. 58, 65.
Die Vorlagefrage 2 erfordert - entsprechend der unter I. 1. erfolgten Ausführungen - keine Aussetzung, um die Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des VG Aachen abzuwarten.
Hinsichtlich der Vorlagefrage 3 des Vorabentscheidungsersuchens des VG Aachens ist eine Aussetzung schließlich schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beantwortung dieser Frage für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Die insofern gestellte Frage, ob das Vertrauen des (nicht belehrten) Individualklägers, von einem Rechtsverlust nach § 6 UmwRG verschont zu bleiben, zu schützen sei, wenn er die von der vorlegenden Kammer nach Klageeingang gesetzten und aufgrund mehrerer Anträge jeweils verlängerten allgemeinen Fristen zur Klagebegründung im Wesentlichen einhält, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Solche Fristverlängerungen, die nach Ansicht des VG Aachen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen könnten, sind nicht erfolgt.
Das erkennende Gericht hat in der Eingangsverfügung nach § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist von 6 Wochen nach Akteneinsicht gestellt und den Klägern am 0. August 0000 Akteneinsicht in die zuvor übersandten Verwaltungsvorgänge gewährt. Die Kläger haben weder innerhalb der mithin bis zum 00. September 0000 laufenden richterlichen Frist einen Antrag auf Verlängerung nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt noch nach § 6 Satz 4 UmwRG die Verlängerung der gesetzlichen Zehnwochenfrist des § 6 Satz 1 UmwRG beantragt.
Vgl. grundsätzlich zur Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1/23 -, juris Rn. 18ff.
Das erkennende Gericht hat diese Begründungsfristen auch nicht ohne Antrag von Amts wegen nachträglich verlängert. Soweit der Berichterstatter der Kammer mit Verfügung vom 00. Januar 0000 um Übersendung einer Klagebegründung binnen 1 Monats und insbesondere um Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 00. Oktober 0000 gebeten hat, handelte es sich um eine prozessleitende Verfügung, um über das weitere zweckmäßige prozessuale Vorgehen zu entscheiden. Die Begründungsfristen wurden nicht verlängert und auch ein schutzwürdiges Vertrauen, die Kammer sehe von der Anwendung des § 6 UmwRG ab, konnte die Verfügung schon deshalb nicht begründen, weil ausdrücklich darum gebeten wurde, zu § 6 UmwRG Stellung zu nehmen. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG ohne Antrag und nach Ablauf der Frist nicht nur unzulässig, sondern auch wirkungslos gewesen wäre, weil die Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG nicht vorliegen.
Vgl. zur Wirkungslosigkeit einer verfahrensfehlerhaften Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, juris Rn. 23.
Auch für eine Verlängerung der allgemeinen Klagebegründungsfrist fehlte es nicht nur an einem rechtzeitigen Antrag, sondern auch an der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 224 Abs. 2 ZPO).
II. Die Klage hat keinen Erfolg.
Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 00. Mai 0000 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Baugenehmigung ist - ebenso wie der Abweichungsbescheid - im Rahmen des hier vorliegenden Nachbarstreits nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist bei einer Nachbaranfechtung allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - zumindest auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, juris Rn. 5, und vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 42.
Ausgehend hiervon ist die Klage unbegründet. Die Kläger sind mit ihrem Klagevortrag weitgehend bereits nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert (hierzu 1.).
Vgl. zur Relevanz einer derartigen Präklusion im Rahmen der Begründetheitsprüfung: OVG NRW, Urteil vom 5. März 2025 - 21 D 315/21.AK -, juris Rn. 52.
Soweit sie mit ihren Einwendungen nicht präkludiert sind, so verletzen weder die Baugenehmigung noch der Abweichungsbescheid ihre Nachbarrechte (hierzu 2.).
1. Die Kläger sind mit ihrem erstmalig mit Schriftsatz vom 00. Februar 0000 erfolgten und in tatsächlicher Hinsicht näher begründeten Vortrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und das Vorhaben beeinträchtige den Denkmalwert ihrer Villa und insbesondere einzelner denkmalgeschützter Elemente ihres Gartens erheblich, nach § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen.
Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Satz 2 sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der VwGO erfüllt ist, die Verspätung also genügend entschuldigt ist. Schließlich gilt nach § 6 Satz 3 UmwRG die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend, wonach der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist und eine Präklusion gleichfalls nicht eintritt, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 6 UmwRG ist eröffnet (hierzu a)). Die Kläger haben innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG die Klage nicht begründet (hierzu b)). Sie haben die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt (hierzu c)). Es war der Kammer auch nicht möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten mit geringem Aufwand zu ermitteln (hierzu d)).
a) Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet. Nach der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 UmwRG zählen zu den von § 6 UmwRG erfassten "Entscheidungen" auch Verwaltungsakte, durch die andere als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Bei einer Baugenehmigung, die anhand der §§ 30 ff. BauGB zu prüfen ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2023 - 10 A 804/23 -, juris Rn. 42 m.w.N., und vom 15. Januar 2026 - 7 A 3213/21 -, juris Rn. 33.
Dies gilt auch für die angefochtene Baugenehmigung. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach Aufhebung des Bebauungsplans N02 entweder nach § 34 oder § 35 BauGB. Es bedarf insoweit keiner Klärung, ob das Vorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich errichtet werden soll, denn es handelt sich in beiden Fällen um umweltbezogene Vorschriften des Bundesrechts. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weist insoweit einen Umweltbezug auf, als in dem Tatbestandsmerkmal des "Sich Einfügens" das Rücksichtnahmegebot verankert ist und im Rahmen seiner Prüfung Umweltbelange wie etwa Immissionen zu prüfen sind.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 2025 - 8 S 701/23 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.
Die hier angefochtene Baugenehmigung enthielt auch Nebenbestimmungen u.a. zum Immissionsschutz (Nr. 7) und ist damit unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts ergangen. Da sie unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG fällt, steht der Anwendbarkeit der Klagebegründungsfrist auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine baurechtliche Nachbarklage handelt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2026 - 7 A 3213/21 -, juris Rn. 36 m.w.N.
b) Die Kläger haben die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eingehalten. Sie haben die Klage erstmalig am 00. Februar 0000 begründet. Die Zehnwochenfrist des § 6 Satz 1 UmwRG endete - ausgehend von einer Klagerhebung am 0. Juli 0000 - jedoch jedenfalls bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Rücksichtnahmegebotes und des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes bereits mit Ablauf des 00. September 0000. Eine abweichende Bestimmung des Fristablauf ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Annahme der Kläger geboten, dass sie die von ihnen unter dem 0. Juni 0000 erhobene Klage - wegen des nach ihrem Dafürhalten maßgeblichen Laufs der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO - hätten zurücknehmen und die 10-wöchige Klagebegründungsfrist durch eine im Nachgang hierzu aus ihrer Sicht mögliche erneute Klageerhebung bis zum 0. Juni 0000 neu hätten in Gang setzen können. Denn abgesehen davon, dass sie diese prozessuale Vorgehensweise nicht gewählt haben, unterliegt die Annahme des Laufs der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO angesichts der unstreitig unter dem 0. Mai 0000 erfolgten Kenntnisnahme der mit einer adressatenneutralen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Baugenehmigung durchgreifenden Zweifeln. Überdies entspräche eine ungeachtet der vorstehenden Umstände von den Klägern der Sache nach erwogene teleologische Reduktion des § 6 Satz 1 UmwRG erkennbar nicht dem mit dieser Vorschrift verfolgten Gesetzeszweck, den Prozessstoff zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festzulegen und auf diese Weise handhabbar zu machen.
c) Das verspätete Vorbringen ist auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Gemäß § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die - wie hier - erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift können verspätete Erklärungen und Beweismittel nicht zurückgewiesen werden, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Er muss Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vortrag von sich aus darlegen und konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er gehindert war.
Vgl. für den Entschuldigungsgrund der nicht zeitnah erfüllen Akteneinsichtsgesuche: BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 11.
Auf Verlangen des Gerichts ist ein solchermaßen dargelegter Entschuldigungsgrund nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO vom Kläger glaubhaft zu machen
Entschuldigungsgründe haben die Kläger nicht vorgetragen, geschweigen denn glaubhaft gemacht. Eine solche Entschuldigung folgt - wie oben unter I. 2. b) ausgeführt - insbesondere nicht daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf eine Fristverlängerung durch das Gericht durch das Schreiben des Berichterstatters vom 00. Januar 0000 vertrauen durfte. Der Einwand der Kläger, die Forderung nach Einhaltung dieser Frist sei angesichts des laufenden Normenkontrollverfahrens unbillig gewesen, greift schon deshalb nicht durch, weil es sich bei der in § 6 Satz 1 UmwRG normierten 10-Wochen-Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die nur nach Maßgabe des § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden kann. Im Übrigen wäre es den Klägern ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, bis zum Ablauf der Frist den Normenkontrollantrag vom 00. Dezember 0000 vorzulegen und das dort gemachte Vorbringen (rechtzeitig) zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen. Unbeschadet dessen haben sie zudem die Klage auch erst mehr als 16 Wochen nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens erstmalig begründet.
d) Das (verspätete) Vorbringen der Kläger in der Sache ist auch nicht ausnahmsweise deswegen nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zuzulassen, weil es dem erkennenden Gericht mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Die Annahme der Kläger, das Gericht habe durch einfache Akteneinsichtnahme in die am 00. Juli 0000 übersandten Verwaltungsvorgänge ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben ohne großen Aufwand ermitteln können, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der Regelung und ist auch tatsächlich unzutreffend.
Eine generelle Verpflichtung des Gerichts zur (proaktiven) Durchsicht von im gerichtlichen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgängen auf etwaige aus Klägersicht für die Prozessführung relevante Tatsachen lässt sich aus § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht herleiten. Die Regelungen sind Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betreffen den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des jeweiligen Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Es ist insoweit jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, über die Klagegründe zu spekulieren oder umfangreiche Akten zu sichten, um die Einwendungen eines Klägers herauszufinden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17.
§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nach § 6 Satz 3 UmwRG nur entsprechend anzuwenden. Ob das Gericht den Sachverhalt allgemein ohne Mitwirkung der übrigen Beteiligten ermitteln könnte, ist für diese entsprechende Anwendung nicht entscheidend. Es geht darum, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist abschließend festgelegt werden muss, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger die Entscheidung angreift, sodass die Präklusion unabhängig davon eintritt, ob das verspätete Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. November 2024 - 4 C 9/23 -, juris Rn. 24.
Diese Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes liefe leer, sollte das Gericht ungeachtet dessen von Amts wegen nach denkbaren tatsächlichen Gesichtspunkten zu suchen haben, die das Rechtsschutzbegehren des Klägers stützen könnten. Eine solche Amtsermittlung liefe zudem auf eine Spekulation des Gerichts hinaus, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger sich durch die Verwaltungsentscheidung beschwert erachten und gegen diese vorgehen wollen könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 57.
Unabhängig davon kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Durchsicht und Erfassung der Verwaltungsvorgänge lediglich einen geringen Aufwand erfordert hätte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand“ im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2026 - 7 A 3213/21 -, juris Rn. 79.
Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 49 f. m.w.N.
Die Kläger überspannen die Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungspflicht erheblich, wenn sie - ohne dass der Prozessstoff im vorliegenden Verfahren durch sie innerhalb der 10-Wochen-Frist auch nur im Ansatz näher konkretisiert worden wäre - eine Durchsicht von Verwaltungsakten in einem Umfang von über 2000 Seiten darauf, ob ein - jedenfalls am Baugenehmigungsverfahren nicht unmittelbar beteiligter Nachbar - Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht hat. Denn das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen der Verwaltungsakten nach bestimmten Tatsachen und Erklärungen ist gerade nicht mehr als geringer Aufwand anzusehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2026 - 7 A 3213/21 -, juris Rn. 81.
Die Annahme der Kläger, durch ein einfaches Durcharbeiten der innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgelegten Verwaltungsvorgänge sei für das Gericht anhand der im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans eingereichten Schriftsätze vom 00. Februar 0000 und des Normenkontrollantrags eine Ermittlung der Einwendungen möglich gewesen, ist zudem auch tatsächlich unzutreffend.
Zunächst ist der Normenkontrollantrag vom 00. Dezember 0000 nicht in den im Juli 0000 übersandten Beiakten (BA 1 bis 9) enthalten. Die BA 2 (Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans) endet vielmehr mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans N02 im Amtsblatt der Beklagten vom 00. Dezember 0000.
Der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren des vorgenannten Bebauungsplans eingereichte Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 00. Februar 0000 war zwar Bestandteil der insoweit übersandten Verwaltungsvorgänge (BA 2 Bl. 287), aber er enthielt „nur“ Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Dieser umfasste neben dem hier streitigen Hotelneubau auch die Überplanung des bestehenden Hotelgebäudes, d.h. unterschied sich wesentlich von dem hier angegriffenen und erst vier Jahre später genehmigten Vorhaben. Die Beklagte ist den damaligen Einwendungen der Klägerin zu 1. bei der Abwägung nicht gefolgt (BA 2 Blatt 474 ff.) und zudem ist im Zuge des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens noch ein weiteres Lärmgutachten eingeholt worden Der Einwendungsschriftsatz gab mithin auch keinen sicheren Aufschluss darüber, dass die Kläger an ihren Einwendungen weiter festhalten und welche Beanstandungen sie gegen das konkrete genehmigte Vorhaben erheben wollen.
Die Kammer hätte auch den mit der verspäteten Klagebegründung vom 00. Februar 0000 vorgebrachten Einwand, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, nicht deshalb auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungsvorgänge prüfen müssen, weil es sich in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme um rechtliche Ausführungen handelt. Zwar trifft es zu, dass rein rechtliches Vorbringen nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG fällt, weil dieser nur die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln erfasst.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.
Bei den auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zielenden Einwänden handelt es sich aber nicht nur um solches rein rechtliches Vorbringen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. So ist für die Frage der Zumutbarkeit der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Geräuschbelastungen für ein Nachbargrundstück die Schutzwürdigkeit des belasteten Grundstücks maßgeblich. Nach der Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2022 wird dem Grundstück der Kläger ein Schutzniveau eines Mischgebietes zugebilligt und ein Beurteilungspegel von 37 dB(A), d.h. selbst der Nachtrichtwert wird um 8 dB(A) unterschritten. Ohne Vortrag der Kläger, warum sie trotz dieser Prognose unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen von durch auf der Dachterrasse verweilende Hotelgäste und erhebliche Verkehrslärmbeeinträchtigungen befürchten, war eine Prüfung der möglicherweise für ein Abwehrrecht sprechenden, in Fällen dieser Art regelmäßig auch in tatsächlicher Hinsicht komplexen Umstände durch das Verwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf § 6 UmwRG nicht veranlasst. Entsprechendes wäre vielmehr auf eine - vom Gesetzgeber so nicht gewollte - umfängliche Prüfung von Amts wegen hinausgelaufen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 34 ff.
Dies gilt gleichermaßen auch für den geltend gemachten denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Auch insoweit handelt es sich nicht um eine bloße Rechtsfrage, sondern es bedarf - wie die Kläger selbst vortragen (vgl. Gerichtsakte Bl. 99) - einer komplexen Prüfung, ob und inwiefern der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird.
Vgl. zur Prüfung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutz allgemein: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 61 und Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 77 ff.
2. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich nicht aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans N02 (hierzu a)). Auch der Abweichungsbescheid vom 00. April 0000 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (hierzu b)).
a) Die Baugenehmigung ist nicht schon aufgrund der Ungültigerklärung des Bebauungsplans N02 durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 00. Oktober 0000 - - nachbarrechtswidrig geworden.
Die Kläger sind insofern mit ihrem Vortrag, eine Nachbarrechtsverletzung ergebe sich allein aus dem Planbedürfnis, denn ein so großer Hotelkomplex dürfe nicht ohne Bebauungsplan im Außenbereich zugelassen werden, nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Denn es handelt sich insofern um rein rechtliches Vorbringen, das nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG fällt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.
Soweit die Kläger vortragen, das Vorhaben des Beigeladenen sei nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans rechtlich zulässig, ist diesem Vortrag indes schon nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die behauptete Planungsbedürftigkeit ihnen ein nachbarliches Abwehrrecht vermitteln soll.
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Vorhabens, das die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet, lassen sich zwar nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen, doch bedeutet dies nicht zugleich, dass ein Nachbar gegen ein Vorhaben allein deshalb Abwehrrechte hätte, weil es ein Ausmaß oder Störungspotenzial aufweist, das ein Planungsbedürfnis zur Folge hat. Vielmehr schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich subjektive Ansprüche auf Aufstellung, Aufhebung oder Änderung von Bebauungsplänen ausnahmslos aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 B 2125/05 -, juris Rn. 4 ff.
Es ist von den Klägern schon nicht dargelegt, weshalb sich aus dem städtebaulichen Erfordernis zur Überplanung der Nachbargrundstücke ein Verstoß gegen ihre Nachbarrechte ergeben könnte. Für den geltend gemachten denkmalrechtlichen Umgebungsschutz hat ein bloße Überplanung jedenfalls keine Auswirkungen und erst eine Bebauung der Nachbargrundstücke könnte ggf. den Denkmalwert beeinträchtigen. In Bezug auf die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme würde ein Bebauungsplan nicht zu einer Verbesserung des Schutzanspruchs der Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben führen. Denn das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gleichermaßen enthalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 10.
b) In Bezug auf den Befreiungsbescheid vom 00. Mai 0000 kann offenbleiben, ob dieser gesonderte Bescheid als Bestandteil der Baugenehmigung (vgl. Hinweis Nr. 24 in der Baugenehmigung) in den sachlichen Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG fällt, denn jedenfalls verletzt dieser Bescheid keine Nachbarrechte der Kläger. Die Abweichungen betreffen jeweils nicht die Kläger schützende Bestimmungen, denn es sind Abweichungen von § 52 Abs. 1 SBauVO NRW (notwendige Flure) und § 53 Abs. 1 Nr. 1 SBauVO NRW (Anforderungen an Türen). Brandschutzvorschriften vermitteln nur insoweit Nachbarschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Sind - wie hier - die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände bei einem Neubau auf der Grundlage der Baugenehmigung eingehalten, besteht indes regelmäßig, kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2018 - 7 A 331/18 -, juris Rn. 8, und vom 18. Juni 2018 - 2 A 558/17 -, n.v.
Die (Sonder-) Vorschriften für Beherbergungsbetriebe dienen wie §§ 34 bis 39 BauO NRW der Rettung von Nutzern im Brandfall und sind nicht nachbarschützend.
Vgl. Johlen in: Gädtke-Johlen-Wenzel-Hanne-Kaiser-Koch-Plum, 15. Aufl. 2024, BauO NRW, Anhang zu § 72 Rn. 74.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Die Kammer orientiert sich an Nr. 9.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei Nachbarklagen ein Streitwert von 0.00,- € bis 0.00,- € Euro angemessen ist, soweit - wie hier -nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
E. D. P.
Beschluss:
Die Kammer hat
ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ferner
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0,00,- Euro festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
E. D. P.