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Oberverwaltungsgericht NRW·7 A 3213/21·15.01.2026

Nachbarklage gegen Schweinemaststall: 22%-Geruchswert im Außenbereich zulässig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall mit 1.350 Plätzen im Außenbereich an und rügte unzumutbare Geruchs-, Lärm- sowie Bioaerosolbelastungen. Das OVG NRW wies die Berufung zurück. Es ließ offen, ob wegen verspäteter Klagebegründung nach § 6 UmwRG Präklusion eintritt, verneinte aber jedenfalls eine Verletzung nachbarlicher Rechte. Der angesetzte Geruchsimmissionswert von 0,22 sei unter Würdigung von Vorprägung, Alleinlage und Historie vertretbar; zudem würden die prognostizierten Werte (17 % am Wohnhaus) und die TA-Lärm-Richtwerte eingehalten; neue Einwände zu Winddaten sowie Bioaerosolen/Staub/Ammoniak seien präkludiert.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes VG-Urteil zurückgewiesen; Baugenehmigung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt eine Baugenehmigung für ein Vorhaben unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, gilt die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG auch in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten.

2

Geruchsimmissionen sind im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nach Zumutbarkeit zu beurteilen; die GIRL bzw. Anhang 7 TA Luft kann als Orientierungshilfe dienen, ohne schematische Anwendung fester Werte.

3

Für Wohnnutzungen im Außenbereich kann bei landwirtschaftlicher Vorprägung und unter Berücksichtigung von Siedlungsstruktur, Nutzung und historischer Entwicklung ein gegenüber 0,15 erhöhter Geruchsimmissionswert bis zu 0,25 im Einzelfall in Betracht kommen.

4

Neuer Tatsachenvortrag außerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist präkludiert, wenn die Ermittlung der behaupteten Umstände nicht „mit geringem Aufwand“ ohne Mitwirkung des Klägers möglich ist; das Durchsuchen umfangreicher Akten oder die eigenständige Aufklärung streitiger Gutachtengrundlagen genügt hierfür regelmäßig nicht.

5

Für die Beurteilung von Lärm im Nachbarschutz konkretisiert die TA Lärm die Zumutbarkeitsgrenze mit Bindungswirkung; maßgeblicher Immissionsort ist regelmäßig das Fenster eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraums, nicht jedoch ein nicht genehmigter bzw. nicht aufenthaltsgeeigneter Spitzboden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 6 UmwRG§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 6 Satz 1 UmwRG§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1886/2

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicher­heit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls.

3

Der Kläger ist Miteigentümer des im Außenbereich liegenden Grundstücks Gemarkung H., Flur 0, Flurstück 123, mit der postalischen Anschrift I. 41 in B.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut. Unter dem 2.8.2017 genehmigte die Beklagte dem Kläger die „Endprivilegierung einer ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Hofstelle zu einer gewerblich landwirtschaftlichen Lohnarbeit mit einer sonstigen Wohneinheit“. Die Genehmigung erlaubt u. a. auch die Umnutzung der an das Wohnhaus angebauten Scheune zu einem Geräteabstellraum, der ebenfalls integrierten Stallung zu einem Holzlager und der Futterküche zu einem Lager. Mit Bescheid vom 13.12.2017 genehmigte die Beklagte dem Kläger östlich des Wohnhauses die Errichtung eines „Holzlagerschuppens“. Das Grundstück des Klägers grenzt im Osten an den P. Bach und im Westen an die Verkehrsfläche der Straße I.. Im Süden grenzt das Vorhaben­grundstück des Beigeladenen an. Im Umkreis befinden sich verschiedene landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftlich genutzte Flächen.

4

Der Beigeladene beantragte unter dem 12.11.2018 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Gestalt eines Schweinemaststalls mit 1.350 Mastschweineplätzen sowie für Stellflächen für Trecker und landwirtschaftliche Maschinen auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 0, Flurstück 99. Der Abstand zwischen der nächst gelegenen Außenwand des Stalles und dem klägerischen Wohnhaus beträgt ca. 65 m. Mit Schreiben vom 13.3.2019 teilte der Landrat des K. Kreises das Ergebnis seiner immissionsschutzrechtlichen Einzelfallbeurteilung für die Wohnnutzung I. 41 mit. Als Wohnhaus mit genehmigten Stallungen sei - auch nach Aufgabe der Tierhaltung - von einem geringeren Schutzanspruch auszugehen. Als Wert für die Häufigkeit werde 22 % festgelegt. Bei der Einzelfallprüfung seien insbesondere die bisherige Prägung des Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit), der Charakter der Umgebung, die Siedlungsstruktur, insbesondere die in den Bebauungsplänen/Flächen­nutzungs­plänen festgelegten Nutzungen der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen sowie die historische Entwicklung des Gebietes berücksichtigt worden. Die betroffene Fläche sei durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Es befänden sich mehrere Betriebe auf engem Raum. Ursprünglich sei das Gebäude des Klägers als Wohnen im Außenbereich mit Tierhaltung genehmigt worden, tatsächlich finde nur noch reines Wohnen statt. Nach dem Flächennutzungsplan sei die Fläche für Landwirtschaft vorgesehen. Das Zusammenspiel der Faktoren ergebe einen Mittelwert von 22 %. Die prognostizierte Gesamtbelastung liege bei 17 % der Jahresstunden. Auf Antrag des Beigeladenen wurde einen Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen erhob der Kläger schriftlich sowie in einem Erörterungstermin am 9.7.2019 verschiedene Einwände gegen das Vorhaben des Beigeladenen. Er bat u. a. um eine Überprüfung der Belastbarkeit der Winddaten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung der Beklagten gelangte im November 2019 zu dem Ergebnis, dass mit der Errichtung des landwirtschaftlichen Gebäudes und der geplanten Schweinemast keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden seien. Die Belastung für das Wohnhaus im Norden des geplanten Stalles betrage 17 %. In der näheren Umgebung bestünden viele landwirtschaftliche Hofstellen, weshalb eine gewisse Vorprägung bestehe. Die Gutachter sprächen aufgrund dessen dem Wohnhaus (des Klägers) einen verringerten Schutzanspruch zu und gingen von einem Grenzwert von 23 % aus. Dieser Grenzwert werde unterschritten. In der Gesamtbetrachtung sei somit davon auszugehen, dass keine erheblichen Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Tierhaltungsanlage aufträten. Mit Schreiben vom 4.3.2020 erteilte der Landrat des K. Kreises dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung „K. Kreis“, insbesondere von dem Verbot, in dem Gebiet bauliche Anlagen zu errichten. Mit Bescheid vom 9.6.2020 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes - Schweinestall -, Errichtung Stellfläche für Trecker und landwirtschaftliche Maschinen“. Ausweislich der Betriebsbeschreibung ist die Haltung von 1.350 Mastschweinen Inhalt der Baugenehmigung. Nr. 30 der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Immissionsschutz lautet: „Die von dem Gesamtbetrieb verursachten Geruchsimmissionen dürfen am Immissionsort I. 41 den Wert von 0,22 nicht überschreiten.“ Gegenstand der Baugenehmigungsunterlagen ist u. a. das Schalltechnische Gutachten - Immissionsprognose - des Ingenieurbüros N. & M. vom 22.8.2017. Darin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass an dem Haus des Klägers (IP 1-3) die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) um mindestens 1,5 dB(A) unterschritten werden. Mit weiterer Stellungnahme vom 9.6.2021 hat der Gutachter auf gerichtliche Anfrage hin mitgeteilt, dass auch bei der Berücksichtigung eines „Bobcat“ an sämtlichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte unterschritten würden. Durch den zusätzlichen Einsatz des „Bobcats“ erhöhe sich der Beurteilungspegel im Vergleich zu den Beurteilungspegeln des Gutachtens um maximal 0,3 dB(A). Weiterer Gegenstand der Baugenehmigung ist das grün gestempelte Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2018 mit der ergänzenden Stellungnahme zur Wahl der Wetterdaten mit Schreiben vom 23.8.2017. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Jahresgeruchsbelastung für das Wohnhaus des Klägers 17 % betrage. Dabei geht der Gutachter davon aus, dass der Wind überwiegend aus Südwesten und seltener aus Süden komme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des vom Kläger eingebrachten Immissionsschutzgutachtens der Firma J. und Partner vom 13.6.2017. Es unterscheide sich vom Gutachten der Landwirtschaftskammer durch den Einsatz anderer Wetterdaten (andere Messstation und einjährige AKTerm statt mehrjähriger AKS) und die Verwendung eines individuellen Windfeldes. Weder durch das Gutachten noch den beim Ortstermin anwesenden Mitarbeiter von J. und Partner sei die Wahl der im Gutachten verwendeten Wetterdaten begründet worden. Die beim Ortstermin durch den Mitarbeiter immer wieder betonte Bedeutung der Berücksichtigung der örtlichen Geländestruktur durch Verwendung eines individuellen Windfeldes sei nicht die Erklärung für die Abweichungen. Diese beruhten vielmehr auf der nicht nachvollziehbaren Wahl der von J. und Partner verwendeten Wetterdaten (Windrichtungsverteilung und mittlere Windgeschwindigkeit). Mit Bescheid vom 8.7.2021 änderte die Beklagte die Baugenehmigung vom 9.6.2020 hinsichtlich der Auflage Nr. 30 und formulierte diese wie folgt: „30. Für das Wohnhaus I. 41 darf der Geruchsimmissionswert von 0,22 nicht überschritten werden.“ Weiterhin ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung um folgende grün gestempelte Unterlage: „Immissionsschutzbegutachtung: zusätzliche Vorbelastung durch landwirtschaftlichen Betrieb L., Neuberechnung Geruchsimmissionen“ der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 5.9.2019.“

5

Bereits am 2.7.2020 hat der Kläger - ausdrücklich zur Fristwahrung und ohne Begründung - Klage erhoben.

6

Mit gerichtlichen Verfügungen vom 22.9.2020, 8.10.2020 und 23.11.2020, letztere unter Fristsetzung bis zum 1.12.2020, hat die zuständige Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts den Kläger an die Vorlage der Klagebegründung erinnert.

7

Mit Schriftsatz vom 7.1.2021 hat der Kläger geltend gemacht, die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG greife nicht, da die Norm auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Von dem Vorhaben gingen unzumutbare Geruchsimmissionen aus. Zudem bestünden Zweifel, ob es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handele.

8

In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin am 16.6.2021 hat der Kläger angegeben, der Wind wehe vorwiegend aus Südwesten oder Westen, bei klarer Wetterlage auch mal von der Ruhr aus Richtung Norden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass das Rechengitter auf Seite 2 der „Neuberechnung“ der Landwirtschaftskammer vom 5.9.2019 das Rechengitter Abbildung 7 des Immissionsschutzgutachtens der Landwirtschaftskammer vom 13.11.2018 ersetze.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 9.6.2020 in der Fassung des Bescheides vom 8.7.2021 und der klarstellenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

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Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei das Umweltrechtsbehelfsgesetz vorliegend anwendbar. Der Kläger habe versäumt, innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Kläger werde durch das Vorhaben nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die am Wohnhaus des Klägers auftretenden Geruchsimmissionen seien für ihn zumutbar. Zudem vermittele § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keinen nachbarrechtlichen Abwehrschutz.

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Der Beigeladene hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

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Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gebe es für den Bereich der Geruchsimmissionen keine verbindlichen, normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte. Die Behauptung unzumutbarer Geruchsimmissionen sei ohne jede weitere Begründung erfolgt. Es bestehe auch kein allgemeiner bauplanungsrechtlicher Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs. Vielmehr sei der Kläger hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes allein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt. Auf die Frage der objektiven Privilegierung seines Bauvorhabens komme es im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht an.

17

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2021 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage bleibe ohne Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.6.2020 in der Fassung des Bescheides vom 8.7.2021 und der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. Der Kläger sei hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Geruchs- und Lärmemissionen nicht im Sinne des § 6 UmwRG präkludiert. Diese Regelung sei zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anwendbar. Die innerprozessuale Präklusion sei jedoch nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Es sei für die Kammer möglich, die maßgeblichen Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung aufzuheben sei, mit Blick auf die Geruchs- und Lärmemissionen auch ohne die Mitwirkung des Klägers mit geringem Aufwand zu ermitteln. Die Baugenehmigung verstoße allerdings mit Blick auf die vom Vorhaben hervorgerufenen Geruchs- und Lärmemissionen nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit der Auflage Nr. 30 zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers einen Immissionswert von 22 % der Jahresstunden festgesetzt habe. Dies ergebe eine Gesamtschau der zu berücksichtigenden Aspekte. Auch die Siedlungsstruktur spreche dafür, dass auf dem klägerischen Grundstück Gerüche auch im Umfang von mehr als 15 % der Jahresstunden zulässig seien. Das Grundstück des Klägers liege planungsrechtlich im Außenbereich. Bei dem Wohnhaus handele es sich um eine Einzelbebauung. Hinzu komme die Historie der Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück. Diese sei ursprünglich im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks genehmigt worden. In den relevanten Bereichen des klägerischen Wohngebäudes werde der festgesetzte Immissionswert von 22 % nicht überschritten. Ausweislich der Neuberechnung des Geruchsgutachters vom 5.9.2019 betrage die höchste zu erwartende Geruchsbelastung auf dem klägerischen Grundstück im Bereich des Wohnhauses 17 % und östlich von diesem im Bereich des Holzlagerschuppens bis zu 20 % der Jahresstunden. Diese Prognose liege auch auf der sicheren Seite. In Bezug auf die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks habe der Gutachter insgesamt neun Tierhaltungsanlagen und deren jeweiligen Tierbestand in einer Entfernung von bis zu 1,5 km zum Vorhabenstandort als Emittenten von Geruchsstoffen ermittelt. Für die Ausbreitungsberechnung habe er eine individuelle Windfeldberechnung für die Geländegliederung durchgeführt und die Wetterdaten der AKS G. (1984-1993) verwendet. Die Windrose der AKS G. (1984-1993) habe er mit der der AKS G. (2007-2016) verglichen und anhand einer synthetischen Windrose für den Vorhabenstandort validiert. Die Annahme des Gutachters sei nach dem Dafürhalten der Kammer überzeugend. Insbesondere seien die vom Gutachter herangezogenen Wetterdaten plausibel und würden auch nicht durch das Gutachten der Firma J. und Partner aus einem früheren Klageverfahren in Zweifel gezogen. Das Vorhaben erweise sich auch nicht wegen der von ihm ausgehenden Lärmimmissionen bezogen auf das Grundstück des Klägers als rücksichtslos.

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Der Kläger macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der beabsichtigte Betrieb sei ihm gegenüber rücksichtslos. Für sein Gebäude sei willkürlich ein zu hoher Geruchsimmissionswert festgesetzt worden. Unbeschadet der vorhandenen Vorbelastungen sei im gesamten Sauerland der Schutzbereich der GIRL bei 15 % anzusetzen. Eine darüber hinausgehende Belastung sei für einen Wohnbereich nicht zumutbar und mache das Wohnen faktisch unmöglich. Ursprünglich hätte der Mastbetrieb des Beigeladenen weiter westlich entstehen sollen. Sein, des Klägers, Gebäude habe zum Zeitpunkt der Entprivilegierung und der Umnutzung alleine gelegen, ohne dass es historisch einen anderen angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb gegeben habe. Es sei nicht von einer historischen Schicksalsgemeinschaft zwischen seinem Wohnhaus und einem anderen landwirtschaftlichen Gebäude des Beigeladenen oder seiner Vorgänger auszugehen. Auch habe der Beigeladene bzw. sein Rechtsvorgänger sich nicht gegen die Entprivilegierung seines, des Klägers, Wohnhauses gewehrt. Der Sachverständige von J. und Partner komme zu einer Geruchsbelastung von 37 % der Jahresstunden. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz habe am 27.7.2017 bereits darauf hingewiesen, dass in Bezug auf sein Grundstück Gefahren durch Bio-aerosol-Immissionen zu erwarten seien.

19

Der Kläger beantragt,

20

unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.10.2021 die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 9.6.2020 in der Fassung des Bescheides vom 8.7.2021 und der klarstellenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie hat auf die Berufungsbegründung nicht erwidert.

24

Der Beigeladene beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren - außer zum Vergleichsvorschlag des Klägers - ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.

27

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 14.1.2025 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgän­ge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Die Nachbarklage des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

31

Es kann offen bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass der Kläger seine Klage entgegen § 6 Satz 1 UmwRG nicht innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung begründet hat.

32

Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Vortrag nicht ausschließt.

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2025 - 11 A 24.23 -, UPR 2025, 273 = juris, Rn. 19 m. w. N.

34

Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetz ist hier gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.

35

Nach dieser Vorschrift ist dieses Gesetz auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, anzuwenden. Bei einer Baugenehmigung und einem bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, die anhand der §§ 30 ff. BauGB zu prüfen sind, handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.

36

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23 -, BauR 2024, 483 = juris, Rn. 42, m. w. N.

37

Dies gilt jedenfalls hier mit Blick auf die Geruchs- und Lärmimmissionen für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Schweinemaststalls mit 1.350 Mastschweineplätzen.

38

Da die Baugenehmigung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG fällt, steht der Anwendbarkeit der Klagebegründungsfrist auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine baurechtliche Nachbarklage handelt.

39

Vgl. Külpmann, NVwZ 2025, 529, 533; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand Mai 2025, § 6 UmwRG, Rn. 23; die Frage der Anwendbarkeit offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2022 - 10 A 2870/20 -, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 5.5.2023 - 1 CS 23.34 -, juris, Rn. 6.

40

Der Kläger hat die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG von zehn Wochen nicht eingehalten. Er hat erstmalig mit Schriftsatz vom 7.1.2021 seine Klage begründet. Die Zehnwochenfrist endete - ausgehend vom Klageingang am 2.7.2020 - jedoch bereits am 10.9.2020. Selbst die mit richterlicher Verfügung vom 23.11.2020 eingeräumte Frist bis zum 1.12.2020 war mithin abgelaufen.

41

Ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es liege ein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, die Präklusion sei nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO insoweit ausgeschlossen, als sich der Kläger gegen auf sein Grundstück einwirkende Geruchs- und Lärmimmissionen wenden will, weil offensichtlich ist, dass er den Prozessstoff in diesem Sinne habe konzentrieren wollen, bleibt die Klage ohne Erfolg.

42

Denn auch bei Ausschluss der Präklusion in diesem Umfang verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9.6.2020 in der Fassung des Bescheides vom 8.7.2021 und der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 keine Nachbarrechte des Klägers.

43

Es liegt keine - allein in Betracht kommende - Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor.

44

Dies gilt sowohl mit Blick auf Geruchsimmissionen (dazu 1.), als auch mit Blick auf Lärmimmissionen (dazu 2.), Bioaerosole, Stäube oder Ammoniak (dazu 3.).

45

1.  Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche darf als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL),

46

vgl. Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5.11.2009, Ministerialblatt NRW 2009, 534,

47

zurückgegriffen werden. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte.

48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris, Rn. 12, m. w. N.

49

Die GIRL enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.

50

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2023 - 7 A 744/22 -, juris, Rn. 72, m. w. N.

51

Für Sachverhalte, die nach der TA Luft 2021 zu beurteilen sind, ergeben sich aus deren Nr. 4.3.2 in Verbindung mit Anhang 7 im Wesentlichen entsprechende Vorgaben.

52

Vgl. dazu auch den Kommentar des LAI Unterausschuss Luftqualität zu Anhang 7 der TA-Luft, Stand 8.2.2022.

53

Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine vorhabenbedingte Geruchsbelastung auf dem Grundeigentum des Klägers nicht zu befürchten.

54

Der von der Beklagten für die auf dem klägerischen Grundstück zumutbaren Geruchsstunden zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 22 % der Jahresstunden ist jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

55

Nach Nr. 3.1 Tab. 1 der GIRL gelten für Wohn- oder Mischgebiete der Immissionswert 0,1 (10 % der Jahresstunden), für Gewerbe- oder Industriegebiete der Immissionswert 0,15 (15 % der Jahresstunden), und der gleiche Wert für Dorfgebiete. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der Richtlinie entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts einzelnen Spalten der Tab. 1 zuzuordnen. Einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL in der Fassung vom 29.2.2008,

56

abrufbar unter https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/luft/gerueche/pdf/GIRL_2008.pdf,

57

dort 4. Aufzählungspunkt (Seite 33), ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist, vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % der Jahresstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.

58

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris, Rn. 82f; für Niedersachen etwa Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2022 - 1 LB 20/19 -, BauR 2022, 1027 = juris, Rn. 30, m. w. N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 23.11.2022 - 4 B 10.22 -, juris; vgl. auch Kommentar des LAI Unterausschuss Luftqualität zu Anhang 7 der TA-Luft Stand 8.2.2022, Seite 14f.

59

Zu den bei dieser Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Aspekten gehören jedenfalls die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen.

60

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris, Rn. 93.

61

Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist für das klägerische Grundstück eine Erhöhung des Immissionsrichtwert auf 22 % der Jahresstunden nicht zu beanstanden.

62

Historisch ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Wohngebäude des Klägers selbst Teil einer landwirtschaftlichen Nutzung war. Mit Bescheid vom 10.10.1078 genehmigte die Beklagte den „Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit einer Wohnung“. Somit leitet sich auch die - seit der mit Baugenehmigung vom 2.8.2017 erfolgten Entprivilegierung - reine Wohnnutzung weiterhin von der ehemaligen landwirtschaftlichen Privilegierung ab.

63

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris, Rn. 100, m. w. N.

64

Darüber hinaus ergibt sich die geringere Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks aufgrund einer Vorbelastung durch andere landwirtschaftliche Betriebe.

65

Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 15 % im Außenbereich bis zu einem Wert von 25 % überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche etwa aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.

66

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris, Rn. 94.

67

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich in der Umgebung des klägerischen Grundstücks mehrere Hofstellen mit Tierhaltung befinden, darunter auch Betriebe mit Mastschweinehaltung. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die drei nächstgelegenen Hofstellen auch schon vor der Errichtung der klägerischen Gebäude existiert haben. So wurde für die Hofstelle auf den Grundstücken I. 44 und 44a schon mit Baugenehmigung vom 12.7.1949 der „Wiederaufbau einer abgebrannten Hofscheune“ genehmigt. Jedenfalls seit Anfang der 1980er Jahre wird dort Schweinemast betrieben (vgl. Baugenehmigung vom 25.11.1980 - Neubau eines Schweinestalls, Baugenehmigung vom 14.8.1984 - Erweiterung eines Stallgebäudes für 2.450 Mastschweine). Auf der Grundlage der Genehmigung vom 27.5.1992 wird auf dem Grundstück eine Schweinemasthaltung mit 1.000 Tieren betrieben. Die Hofstelle auf dem Grundstück I. 45 bestand bereits 1904 (Bauschein vom 2.9.1904). Mit Bescheid vom 13.10.1976 genehmigte die Beklagte den „Anbau eines Schweinestalles“. Unter der Anschrift P. 12 besteht seit mindestens 1925 ein landwirtschaftlicher Betrieb, u. a. mit Schweinehaltung (Bauschein vom 20.2.1925 - Hofgebäude mit Stallgebäuden). Mit Bescheid vom 11.3.2015 genehmigte die Beklagte die „Erweiterung eines Geflügelstalls für insgesamt 5.200 Legehennen“.

68

Auch mit Blick auf die Siedlungsstruktur ist keine höhere Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks anzunehmen.

69

Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt ein geringeres Gewicht zu als etwa einer verdichteten Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.

70

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris, Rn. 97.

71

Das klägerische Grundstück liegt in Alleinlage im Außenbereich, umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen.

72

Der danach für das klägerische Grundstück nicht zu beanstandende Immissionsrichtwert von 22 % der Jahresstunden wird nach den Feststellungen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in ihrem Immissionsschutzgutachten vom 13.11.2018 in Gestalt der ergänzenden Stellungnahme vom 5.9.2019 durch vorhabenbedingte Gerüche nicht überschritten. Ausweislich der durch Grünstempel zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 9.6.2020 gewordenen Neuberechnung der Geruchsimmissionen vom 5.9.2019 beträgt die zu erwartende Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers 17 % der Jahresstunden und im Bereich des Holzlagerschuppens 20 % der Jahresstunden.

73

Nach der Überzeugung des Senats liegt das Immissionsschutzgutachten vom 13.11.2018 in Gestalt der ergänzenden Stellungnahme vom 5.9.2019 auch auf der sicheren Seite.

74

Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird, vgl. Nr. 4.5. Abs. 1 der GIRL.

75

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 A 2660/15 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

76

Diesen Anforderungen genügt das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche Darstellung zur Vorgehensweise der Gutachter auf den Seiten 33f. des angegriffenen Urteils vom 28.10.2021 und schließt sich der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das Gutachten methodisch nicht zu beanstanden ist, an.

77

Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung geltend macht, die von der Landwirtschaftskammer verwendeten Winddaten seien unzutreffend, bei Zugrundelegung der zutreffenden Daten ergebe sich nach dem Gutachten vom J. und Partner vom 13.6.2017 eine Geruchsbelastung von 37 % der Jahresstunden, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen. Es handelt sich um einen neuen Gesichtspunkt, den er nicht innerhalb der Zehn-Wochen-Frist vorgebracht hat. Der Kläger hat die Verspätung weder genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) noch ist die Anwendung des § 6 Satz 1 UmwRG gemäß Satz 3 der Vorschrift i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen.

78

Nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO gilt Satz 1 nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

79

Die Vorschrift ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann.

80

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris, Rn. 17.

81

Dabei reicht es mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 6 Satz 1 UmwRG nicht aus, dass das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne erheblichen finanziellen Aufwand ermitteln kann. Ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes letztlich leerlaufen und verpflichtete das Gericht zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.

82

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.

83

Das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen der Verwaltungsakten nach bestimmten Tatsachen und Erklärungen ist nicht mehr als geringer Aufwand anzusehen.

84

Hamb. OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, VRS 137, 281 = juris, Rn. 150, m. w. N.

85

Wird durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen konkreten Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen. So kann etwa die bloße Benennung der Immissionsarten Geruch und Lärm noch nicht ausreichen, um von einer für das Gericht leicht zu ermittelnden Fixierung des Prozessstoffs auszugehen.

86

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die von der Landwirtschaftskammer verwendeten Winddaten nach § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen.

87

Dagegen spricht nicht, dass die Frage der zutreffenden Winddaten vor dem Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung zwischen den Beteiligten im Streit stand.

88

Der entsprechende Einwand des Klägers war vom Beigeladenen und Beklagten aufgenommen und verarbeitet worden. Die Gutachter der Landwirtschaftskammer haben in dem als Anlage zum Gutachten vom 13.11.2018 beigefügten Schreiben vom 23.8.2017 zu dem Gutachten von J. und Partner vom 13.6.2017 Stellung genommen und ausgeführt, deren Ergebnis beruhe auf abweichenden Wetterdaten (andere Messstation und einjährige AKTerm statt mehrjähriger AKS) und der Verwendung eines individuellen Windfeldes. Die Verwendung der abweichenden Wetterdaten sei weder im Gutachten noch von dem Mitarbeiter von J. und Partner im Ortstermin plausibel begründet worden. So gehe J. und Partner in seinem Gutachten davon aus, dass der Wind hauptsächlich aus Süd-Ost wehe. Derweil gehe sie, die Landwirtschaftskammer, davon aus, dass die Hauptwindrichtung Süd-West sei. Die Beklagte hat diese gutachterliche Bewertung ihrer Umweltverträglichkeitsprüfung und der Baugenehmigung zugrunde gelegt.

89

Vor diesem Hintergrund war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, die vom Kläger in Frage gestellten Tatsachen (insb. Windrichtungsverteilung und mittlere Windgeschwindigkeit) mit geringem Aufwand selbst zu ermitteln, weil offensichtlich gewesen wäre, dass der Kläger die Baugenehmigung unter diesem Aspekt für rechtswidrig hält. Die vom Kläger zugrunde gelegten Wetterdaten ließen sich der der Klageschrift beigefügten Baugenehmigung vom 9.6.2020 nicht entnehmen. Nicht ausreichend ist dafür, dass in den Auflagen Nrn. 30 und 31 das klägerische Grundstück als Immissionsort genannt wird. Daraus lassen sich keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Kläger bemängelten Geeignetheit der dem Gutachten zugrunde liegenden Wetterdaten ziehen.

90

Unabhängig davon hat der Kläger die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegte Hauptwindrichtung im Ortstermin des Verwaltungsgerichts bestätigt, indem er angab, der Wind wehe vorwiegend aus Südwesten oder Westen.

91

2.  Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die vorhabenbedingten Lärmimmissionen zulasten des Klägers ist nicht gegeben, selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass es offensichtlich ist, dass er die Baugenehmigung unter diesem Aspekt angreifen wollte.

92

Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Störungen durch Geräusche ist grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine in gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften, z. B. in Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2, und Bewertungsspannen, z. B. in A. 2.5.3, Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konstituierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die gemeinsame Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Abstriche am Umfang der Anwendbarkeit und Bindungswirkung der TA Lärm sind nicht vorzunehmen.

93

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 51, m. w. N.

94

Für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017 geltenden Werte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.

95

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, ZNER 2023, 193 = juris, Rn. 43f., vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris, Rn. 157, und (ausdrücklich für Lärm einer Tierhaltungsanlage) vom 10.11.2015 - 8 A 1031/15 -, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 149 = juris, Rn. 94.

96

Nach diesen Maßstäben wird der Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem klägerischen Grundstück weder tagsüber noch in der Nacht überschritten.

97

Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz N. & M. vom 22.8.2017 in Verbindung mit der ergänzenden Untersuchung vom 9.6.2021 werden an den Immissionspunkten IP1 und IP3 sowohl am Tag als auch in der Nacht und am IP 2 am Tag die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) sicher eingehalten.

98

Tagsüber ergeben sich unter Berücksichtigung der vom Gutachten selbst benannten Prognoseunsicherheit von bis zu +1 dB(A) und des tagsüber erfolgenden Betriebs eines „Bobcat“ am IP1 Beurteilungspegel von 46,7 dB(A), am IP2 von 55,6 dB(A) und am IP3 von 59,4 dB(A).

99

In der Nacht betragen die Beurteilungspegel am IP1 40 dB(A) und am IP3 44,6 dB(A).

100

Nach dem Gutachten ist auch keine Überschreitung der Höchstwerte durch kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen zu erwarten.

101

Dass die schalltechnischen Untersuchungen nicht plausibel sein könnten, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen auf Seite 37 des angegriffenen Urteils.

102

Soweit der Immissionsrichtwert am IP2 unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit von +1 dB(A) in der Nacht überschritten werden sollte (45,3 dB(A) statt 45 dB(A)), führte diese Überschreitung - ungeachtet der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats,

103

vgl. Urteil vom 24.1.2024 - 7 D 59/23 AK -, BauR 2024, 622 = juris, Rn. 83ff.,

104

in den Blick zu nehmenden Frage einer Abrundung - zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung des Klägers.

105

Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend festgestellt, dass der Immissionspunkt IP2 kein relevanter Immissionsort im Sinne der TA Lärm ist.

106

Nach Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 Buchst. a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Die Anmerkung 1 zu Abschnitt 4.1 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, bezeichnet als schutzbedürftige Räume Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Ausdrücklich als schutzbedürftig bezeichnet werden neben Wohn- und Schlafräumen insbesondere auch Büroräume. Den genannten Räumlichkeiten ist gemein, dass sie bestimmungsgemäß für einen längeren Aufenthalt vorgesehen sind und bei diesem ein besonderes Ruhebedürfnis besteht.

107

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2021 - 8 B 548/20 -, NWVBl 2021, 215 = juris, Rn. 67f., m. w. N.

108

Ausweislich der Tabelle 7 des Schalltechnischen Gutachtens vom 22.8.2017 liegt der Immissionspunkt IP2 im 2. Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers. Dabei handelt es sich um keinen für den längeren Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Raum, sondern ausweislich der grün gestempelten Schnittzeichnung zur Baugenehmigung vom 2.8.2017 um einen Spitzboden mit einer Maximalhöhe von ca. 1,6 m. Dieser ist nicht zu Wohnzwecken geeignet und auch nicht genehmigt. Der Kläger gab im Ortstermin des Verwaltungsgerichts an, auf dem Spitzboden seien einige Dinge abgestellt, man könne dort aber kaum stehen.

109

3.  Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht mit Blick auf vorhabenbedingte Immissionen in Form von Bioaerosolen, Staub oder Ammoniakeinträgen.

110

Mit den entsprechenden Einwendungen ist der Kläger gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Er hat diese Aspekte nicht innerhalb der Zehn-Wochen-Frist vorgetragen. Die entsprechenden Tatsachen sind auch nicht mit geringem Aufwand ohne Mithilfe der Beteiligten zu ermitteln. Es war nicht offensichtlich, dass der Kläger die Baugenehmigung (auch) unter diesen Gesichtspunkten angreifen wollte

111

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind von dem Kläger zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

112

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

113

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.