Niger: Kein Abschiebungshindernis trotz Exilpolitik und Erkrankungen (§ 53 AuslG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gegen eine Abschiebungsandrohung. Er berief sich auf exilpolitische Betätigung sowie eine Refluxösophagitis und psychische Beschwerden. Das VG verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Repressionen in Niger wegen Exilaktivitäten, da Referenzfälle fehlen und die Aktivitäten nicht als gefahrsteigernd eingestuft wurden. Auch aus den Attesten ergab sich keine alsbald wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr. Die Klage wurde abgewiesen; die Abschiebungsandrohung wurde bestätigt.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen; Abschiebungsandrohung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG setzen eine konkrete, erhebliche Gefahr bzw. bei Art. 3 EMRK eine real risk-Situation für Folter oder unmenschliche Behandlung voraus.
Exilpolitische Betätigung begründet ein Abschiebungshindernis nur, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionsmaßnahmen zu erwarten sind; das Fehlen von Referenzfällen kann gegen eine solche Wahrscheinlichkeit sprechen.
Die Gefährdungsprognose hängt auch von Art, Intensität und Außenwirkung der exilpolitischen Aktivitäten ab; gering öffentlichkeitswirksame oder erkennbar asyltaktische Aktivitäten steigern das Risiko regelmäßig nicht entscheidend.
Ein Abschiebungshindernis wegen Krankheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) erfordert substantiierte ärztliche Angaben zu Diagnose, erforderlicher Behandlung, Medikation und zu den konkreten Folgen einer Nichtbehandlung im Zielstaat.
Bleiben ärztliche Bescheinigungen hinsichtlich Behandlungsbedarfs und drohendem Krankheitsverlauf bei Nichtbehandlung unklar oder beruhen sie auf unzutreffenden Annahmen, tragen sie die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist nigrischer Staatsangehöriger und stellte am 17. August 1998 einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 24. August 1998 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Das erkennende Gericht hob diesen Bescheid mit Urteil vom 30. Juni 2000 auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 1. August 2001 ab.
Mit Schreiben vom 9. August 2001 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit, zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte in mehreren Schreiben unter Beifügung entsprechender Atteste mit, dass er gesundheitliche Probleme habe. So leide er ausweislich eines Attestes des Internisten Dr. J. E. N. 1 vom 6. November 2001 an einer chronischen Refluxösophagitis. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Barbara N 2 stelle hierzu in ihrem Attest vom 13. November 2001 fest, dass diese Krankheit einer lebenslangen medikamentösen Therapie bedürfe und dass die nicht ausreichende Behandlung zu einer Zellveränderung und diese wiederum zu einer Krebserkrankung an der Speiseröhre führen könne. Er habe zudem ausweislich des Attestes des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Egbert L. vom 12. November 2001 auch psychische Probleme.
Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zugleich unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnten. Denn die psychischen Probleme des Klägers seien nach dem Attest des Arztes L. nicht als schwerwiegende psychische Angsterkrankung anzusehen und selbst bei Nichtbehandlung der Refluxösophagitis sei die Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung äußerst gering.
Der Kläger hat am 17. Juni 2002 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. Juli 2002 abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Beschluss verwiesen.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen zu seinen gesundheitlichen Problemen und legt zum Nachweis zwei Atteste des Facharztes Egbert L. vom 19. September 2002 und der Ärztin Dr. Barbara N 2 vom 6. September 2002 vor. Ergänzend weist er noch darauf hin, dass er weiter exilpolitisch als Vorstandsmitglied im "Verein zur Wiederherstellung der Demokratie in Niger" tätig sei und sich als Redner und aktiver Teilnehmer an verschiedenen Veranstaltungen sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung des nigrischen Menschenrechtlers C 2 in besonderer Weise exponiert habe. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2002 und vom 15. Oktober 2002 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit die Klage auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist, ist sie als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen.
Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf eine ihm drohende Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten berufen. Denn es besteht weder eine konkrete Gefahr, dass dem Kläger deswegen in seinem Heimatland Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung durch den nigrischen Staat (§ 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) droht noch besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Denn den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nigrischen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Niger aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland politische Verfolgung drohen könnte. Vielmehr ist allen Auskünften übereinstimmend zu entnehmen, dass kein Fall bekannt geworden ist, wonach ein nigrischer Asylbewerber unter dem gegenwärtigen Regime bei einer Rückkehr nach Niger wegen exilpolitischer Aktivitäten verfolgt worden wäre.
Vgl. Auswärtiges Amt an VG Arnsberg vom 23. März 2001; amnesty international an das VG Arnsberg vom 6. März 2001; Institut für Afrika- Kunde an das VG Arnsberg vom 1. März 2001.
Angesichts der völlig fehlenden Referenzfälle besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine drohende politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten. Die Kammer entscheidet dementsprechend in ständiger Rechtsprechung,
vgl. etwa die Urteile vom 30. Juni 2000 -12 K 97/00.A -, vom 23. Februar 2001 - 12 K 283/00.A -, vom 15. Juni 2001 - 12 K 2508/99.A - und vom 25. Januar 2002 - 12 K 703/01.A -
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
vgl. Beschluss vom 10. April 2001 - 11 A 13/01.A -,
dass aus Niger stammende Asylbewerber wegen regimekritischer Äußerungen oder anderer exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, bei einer Rückkehr politisch verfolgt zu werden.
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Auch den neuesten der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der nigrische Staat regimekritische Äußerungen oder exilpolitische Aktivitäten nunmehr zum Anlass nimmt, um gegen nigrische Asylbewerber bei Rückkehr vorzugehen.
Vgl. den Jahresbericht des Institutes für Afrika-Kunde im Afrika- Jahrbuch 2001.
Das Fehlen aller Referenzfälle könnte zwar darauf zurückzuführen sein, dass bisher nigrische Asylbewerber, die Exilpolitik betrieben haben, noch nicht zurückgekehrt sind. Selbst wenn dem so wäre, ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass regimekritische Äußerungen oder exilpolitische Aktivitäten zumindest in dem vom Kläger betriebenen Umfang nicht zu Maßnahmen des nigrischen Staates, die die Feststellung eines Abschiebungshindernisses rechtfertigen könnten, führen werden. Denn die Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Niger repressiven Maßnahmen des nigrischen Staates unterworfen zu werden, dürfte umso größer sein, als sich in der exilpolitischen Betätigung eine staatsfeindliche Gesinnung des Asylbewerbers offenbart. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, inwieweit die exilpolitische Betätigung geeignet ist, das Ansehen des nigrischen Staates im Ausland zu schädigen und/oder die nigrische Regierung zu gefährden. Umgekehrt sinkt die Gefahr in dem Maße, wie die exilpolitische Betätigung offensichtlich lediglich inszeniert wird, um das Asylbegehren zu stützen, also dazu dient, den Aufenthalt im Ausland weiter zu verlängern.
Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen führen die Aktivitäten des Klägers nach Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung. Soweit der Kläger sich auf seine Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit im Verein zur Wiederherstellung der Demokratie in Niger beruft, ist davon auszugehen, dass es auch für die Machthaber in Niger erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten regelmäßig dazu dienen sollen, die Erfolgsaussichten in den Asylverfahren zu steigern. Diese Aktivitäten sind nicht geeignet, das Ansehen des nigrischen Staates im Ausland ernsthaft zu schädigen oder die nigrische Regierung ernsthaft zu gefährden. Hierzu ist im Einzelnen folgendes festzustellen:
Die Aktivitäten des Vereins und seiner Mitglieder, die dem Gericht inzwischen aus einer Vielzahl von Verfahren nigrischer Asylbewerber bekannt sind, lassen sich im Wesentlichen in drei Kategorien zusammenfassen. Zum einen finden vereinsinterne Veranstaltungen und Begegnungen statt, die mangels Öffentlichkeitsbezug nicht zu einer Gefährdung führen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich Vereinsmitglieder immer wieder gegenseitig bestätigen, dass diese Treffen ausspioniert werden (vgl. die Aussage des nigrischen Asylbewerbers Moutari E. Bl. 45 der Verfahrensakte) . Denn unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen ergibt sich aus dem Umstand der Beobachtung noch nicht zugleich eine Erhöhung der (angeblichen) Gefährdung. Denn mangels Öffentlichkeit der Treffen ist nicht ersichtlich, dass diese Veranstaltungen zu einer Gefährdung des Ansehens des nigrischen Staates in Europa führen könnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von diesen Versammlungen eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der nigrischen Regierung ausgehen könnte. Zum zweiten sendet der Verein von Vorstandsmitgliedern, u.a. vom Kläger, unterzeichnete Protestschreiben, Aufrufe und Kommuniques an nigrische Amtsinhaber oder an Medien wie Radio Anfani. Da diese Schreiben regelmäßig an die nigrischen Machthaber persönlich gerichtet sind und - soweit ersichtlich - über die angeschriebenen Medien auch nicht publiziert worden sind, sind sie nicht geeignet, das Ansehen des nigrischen Staates im Ausland zu gefährden oder die Machtposition der nigrischen Regierung in Frage zu stellen. Diesen Schreiben (vgl. etwa das Schreiben vom 9. 4.2002 - Bl. 24 der Verfahrensakte) lässt sich insoweit zwar eine durchaus regimekritische Haltung, aber keinesfalls eine staatsfeindliche Gesinnung entnehmen. Zum dritten führt der Verein regelmäßig Demonstrationen vor der nigrischen Botschaft in Bad H durch, über die auch in der lokalen Presse oder über die Deutsche Welle berichtet wird. Diese Demonstrationen einiger nigrischer Asylbewerber vor der Botschaft sind auf Grund der fehlenden Öffentlichkeitswirksamkeit und Masse ebenfalls nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung zu erhöhen. So sollen am 10. April 2002 nur 12 Demonstranten in Bad H demonstriert haben. Dass diese Demonstrationen im Wesentlichen der Steigerung der Erfolgsaussichten in den Asylverfahren dienen, dürfte auch den Mitarbeitern der nigrischen Botschaft nicht verborgen bleiben. Dies zeigt sich schon allein an dem Umstand, dass bei diesen Demonstrationen regelmäßig ein Mitarbeiter der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers anwesend ist (vgl. Bl. 28 der Verfahrensakte).
Nach alledem können die exilpolitischen Aktivitäten und regimekritischen Äußerungen des Klägers nicht die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen rechtfertigen.
Auch die gesundheitlichen Probleme des Klägers können das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht rechtfertigen. Soweit der Kläger an einer Refluxösophagitis leidet und psychische Probleme hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes und auf die Ausführungen des Gerichtes in dem Beschluss vom 10. Juli 2002 - 12 L 1060/02.A - verwiesen werden. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der neueren ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. Moser vom 6. September 2002 und des Facharztes L. vom 19. September 2002 an diesen Ausführungen fest. Denn die ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. N1. enthält keine neuen Erkenntnisse und beschränkt sich auf die Wiederholung der früheren ärztlichen Bescheinigung und auf eine Auflistung der dem Kläger verschriebenen Medikamente. Auch aus dieser Bescheinigung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger auf Grund der unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Niger alsbald nach einer Rückkehr eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. Auch das Attest des Facharztes L. vom 19. September 2002 kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil auch dieser Bescheinigung nicht hinreichend deutliche Angaben zur erforderlichen weiteren Behandlung und Medikamentation sowie zu einem möglichen Krankheitsverlauf bei Nichtbehandlung des Krankheitsbildes zu entnehmen sind. Die Bescheinigung geht zudem auch noch von falschen Annahmen aus, denn der Arzt bescheinigt, dass mit einer ambulanten Psychotherapie begonnen worden sei. Dies ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass sich die Behandlung nach den eigenen Angaben des Klägers darauf beschränkt, dass der Kläger den Arzt ca. alle 3 -4 Monate aufsucht, dort ein kurzes Gespräch führt und dann ein Rezept zum Bezug von Medikamenten erhält. Angesichts dieser "Behandlung" ist weiter nicht davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Klägers so schwerwiegend sind, dass bei Nichtbehandlung alsbald eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist.
Hat der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen, so hat das Bundesamt in nicht zu beanstandender Weise auf der Rechtsgrundlage von §§ 39, 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG die Abschiebungsandrohung erlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.