Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 13/01.A·09.04.2001

Zulassungsantrag zur Berufung: Kein beachtliches Verfolgungsrisiko bei Rückkehr nach Niger

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach ihm bei Rückkehr nach Niger keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung oder grausame Behandlung nachgewiesen sei. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab. Es stützt sich auf Lageberichte (u. a. Institut für Afrikakunde, Amnesty International) und stellt fest, dass die innenpolitische Lage seit 1999 stabilisiert ist. Mangels aktueller, konkreter Erkenntnisse sei die Gefahr nicht dargetan.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende politische Verfolgung in Niger und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Schutz wegen politischer Verfolgung muss dargelegt werden, dass bei Rückkehr ins Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ähnliche schwere Behandlung droht.

2

Bloße Asylantragstellung im Ausland oder frühere regierungskritische Äußerungen begründen nicht automatisch das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung.

3

Bei der Prüfung von Asyl- und Abschiebungsfragen sind aktuelle, tragfähige Erkenntnisquellen maßgeblich; das Vorbringen des Antragstellers muss aktuelle Umstände darlegen, die die behauptete Gefährdung stützen.

4

Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; vage Befürchtungen genügen nicht, um Abschiebung zu verhindern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4284/99.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben. Die aufgeworfene Frage, ob für nigrische Staatsangehörige wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland und wegen regierungskritischer Äußerungen während ihres Asylverfahrens bei einer Rückkehr nach Niger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung besteht bzw. ihnen grausame oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht oder ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gegeben ist, bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verneinen.

3

Der Senat gelangt unter Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung für Asylbewerber besteht, die sich zur Begründung ihres Asylantrages im Ausland in der Vergangenheit regierungskritisch geäußert haben. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten Bare Mainassara am 9. April 1999 hat eine Militärjunta in Niger die Regierung übernommen. Am 18. Juli 1999 wurde eine neue Verfassung durch Volksentscheid beschlossen. Am 17. Oktober bzw. 24. November des gleichen Jahres fanden Präsidenten- und Parlamentswahlen statt. Der neugewählte Staatspräsident Mamadou Tandja übernahm im Dezember 1999 die Macht. In der Folgezeit bemühte sich die neue Regierung um eine Beruhigung der innenpolitischen Situation einschließlich der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Fälle von politischer Verfolgung von Anhängern des ermordeten Präsidenten Mainassara durch die neue Regierung wurden nicht bekannt.

4

Vgl. dazu: Auskunft des Instituts für Afrikakunde an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 18. Juli 2000 zum Verfahren 12 K 3949/99.A.

5

Zwischenzeitlich hat sich die innenpolitische Situation weiter stabilisiert. Fälle von Repression gegen Opponenten der ehemaligen Regierung unter Präsident Mainassara sind seit April 1999 nicht mehr gegeben. Politische Gefangene gibt es im Land nicht mehr. Allerdings wurden einzelne schikanöse Maßnahmen gegenüber Journalisten registriert. Angesichts dieser Lage vertritt amnesty international die Auffassung, dass in Niger oder im Fall einer Rückkehr dorthin gegenwärtig niemand gefährdet sei, wegen seiner politischen Überzeugung oder Aktivitäten Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Gleiches gelte für den Tatbestand der Asylantragstellung.

6

Auskunft von amnesty international vom 6. März 2001 an das Verwaltungsgericht Arnsberg zum Verfahren 12 K 2508/99.A.

7

Aktuelle Erkenntnisquellen, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegt.

8

Weiterhin gibt es auch keine Erkenntnisse, die für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sprechen könnten.

9

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.