Aufhebung der Kosten und Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verwaltungsgericht regelte im einstweiligen Rechtsschutz nur noch die Kosten. Nach § 161 Abs. 2 VwGO verteilte das Gericht die Kosten billig und berücksichtigte den bisherigen Sach- und Streitstand sowie den gerichtlichen Vergleichsbeschluss des Hauptverfahrens. Der Streitwert wurde gemäß §§ 52, 53 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Das Gericht kann die Kostenverteilung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren derjenigen Regelung angleichen, die in einem gerichtlichen Vergleichsbeschluss des zugehörigen Hauptverfahrens getroffen wurde, sofern dies sachgerecht ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für gebührenrechtliche Zwecke richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz; maßgeblich sind insbesondere die Regelungen der §§ 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Die Aufhebung der Kosten gegeneinander ist eine zulässige und gebotene Kostenfolge, wenn das Gericht nach billigem Ermessen und unter Würdigung des bisherigen Verfahrensstands keine abweichende Verteilung für sachgerecht hält.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kammer lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hiervon ausgehend erscheint es billig und sachgerecht, auch in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Kosten in der Weise zu verteilen, wie dies unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses vom 24. November 2008 zu dem zugehörigen Klageverfahren 10 K 3695/08 erfolgt ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.