Gerichtlicher Vergleichsvorschlag (§106 VwGO) zu Grundschulanmeldungen und Aufhebung des Bescheids
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht schlägt den Parteien gemäß §106 Satz 2 VwGO einen gerichtlichen Vergleich vor: Die Klägerin soll das Anmeldeverfahren für die Grundschulen für 2009/2010 vom 1.–5. Dezember 2008 durchführen und Eltern über die mögliche Schließung von vier Schulen und den Vorbehalt informieren. Die Beklagte soll ihren Bescheid vom 21.11.2008 aufheben; die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Frist zur Zustimmung ist bis zum 25.11.2008 gesetzt.
Ausgang: Gericht unterbreitet einen Vergleichsvorschlag (§106 Satz 2 VwGO): Klägerin soll Anmeldeverfahren durchführen; Beklagte hebt Bescheid auf; Zustimmung bis 25.11.2008 erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §106 Satz 2 VwGO den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Ein gerichtlicher Vergleich kann vorsehen, dass eine Partei ein noch durchzuführendes verwaltungsrechtliches Verfahren innerhalb bestimmter Fristen durchführt.
Bei anhängigen kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren darf ein Vergleich vorsehen, dass Anmeldungen oder sonstige Amtshandlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nichtauflösung vorgenommen und den Betroffenen bekannt gegeben werden.
Im Rahmen eines Vergleichs kann die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsbescheids und die Aufhebung der Verfahrenskosten zugunsten beider Parteien geregelt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
gemäß § 106 Satz 2 VwGO wird den Beteiligten zur einvernehmlichen Regelung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich vorgeschlagen:
1. Die Klägerin verpflichtet sich, das Anmeldeverfahren für die Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 in der Zeit vom 1. Dezember bis 5. Dezember 2008 durchzuführen. Dabei sind die anmeldenden Eltern nicht nur bezüglich der unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008 genannten vier Grundschulen, sondern aller Grundschulen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung insgesamt wegen der möglichen Schließung von Grundschulen nur unter dem Vorbehalt der Nichtauflösung erfolgt und möglicherweise eine spätere Anmeldung an einer anderen Grundschule erfolgen muss. Dies ist den Eltern und den übrigen am Verfahren Beteiligten in geeigneter Form rechtzeitig bekannt zu machen.
2. Die Beklagte hebt daraufhin ihren Bescheid vom 21. November 2008 auf.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert soll sich auf 15.000,00 EUR belaufen.
Rubrum
Der Vergleich wird wirksam, wenn ihm die Beteiligten schriftlich gegenüber dem Gericht bis zum 25. November 2008 (Eingang bei Gericht per Telefax: 02931- 802456) zustimmen.
Gründe
Dem Vorschlag liegende folgende Überlegungen zugrunde:
Unter Bezugnahme auf die vorab geführten fernmündlichen Erörterungen der Sach- und Rechtslage wird den Beteiligten vorstehender Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dabei berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass das Anmeldeverfahren für die Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 bereits nach geltender Rechtslage spätestens zum 15. November 2008 durchzuführen gewesen wäre und unabhängig von dem kommunalaufsichtsrechtlichen Weisungsverfahren durch Bescheid der Beklagten vom 14. November 2008 und den zugehörigen gerichtlichen Verfahren (12 L 812/08: Beschluss der 12. Kammer vom 21. November 2008 /12 K 3681/08) schnellstmöglich durchzuführen ist. Im Hinblick auf die kommunalaufsichtsrechtliche Weisungsverfügung der Beklagten vom 14. November 2008, den o. g. Beschluss des erkennenden Gerichts und das zugehörige Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss allerdings gewährleistet sein, dass die Anmeldung nicht nur für die unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008 genannten vier Grundschulen, sondern bezüglich aller Grundschulen wegen der möglichen Auflösung von vier Grundschulen ausdrücklich und für die anmeldenden Eltern und übrigen Beteiligten erkennbar unter dem Vorbehalt der Nichtauflösung jedenfalls für das Jahr 2009/2010 erfolgt.