Einstweilige Zulassung zum Medizinstudium bei angeblich unzureichender Kapazität abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Antragsteller begehrten einstweilige Anordnungen zur Zulassung zum Medizinstudium an der RWTH Aachen mit der Behauptung, die festgesetzten Zulassungszahlen erschöpften nicht die tatsächliche Ausbildungskapazität. Das Gericht prüfte die vorgelegten Kapazitätsberechnungen nach der KapVO summarisch und stellte fest, dass die Kapazität und der Schwundausgleich korrekt ermittelt waren. Mangels überschüssiger Kapazität wurden die Anträge abgelehnt.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Zulassung zum Medizinstudium mangels Nachweis überschüssiger Ausbildungskapazität als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) maßgeblich; die Kapazität bemisst sich aus dem bereinigten jährlichen Lehrangebot geteilt durch den gewichteten Curricularnormwert.
Ein Schwundausgleich nach den einschlägigen KapVO-Vorschriften ist zulässig und erhöht die Aufnahmekapazität, wenn die zugrundeliegende Statistik einen entsprechenden Abgang belegt.
Eine Erhöhung des Lehrangebotes nach § 10 KapVO setzt die entsprechenden Meldungen der Hochschule voraus; das Unterlassen solcher Meldungen rechtfertigt bei summarischer Kontrolle keine zusätzliche Kapazitätsansprache.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt zur Überprüfung der Kapazitätsfeststellung die Vorlage der kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen; das Gericht beschränkt sich auf eine summarische Plausibilitäts- und Gesetzmäßigkeitskontrolle.
Anträge auf einstweilige Zulassung sind abzuweisen, wenn die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpft ist und die Einschreibungen die ermittelte Kapazität bereits auslasten oder überschreiten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Modellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt (kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt).
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 als Studienanfänger zuzulassen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin - Vorklinik - vorgelegt. II.
Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen sind unbegründet.
Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 492) auf 257 festgesetzt.
Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind 261 Studenten für das erste Semester eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 18. November 2008 zum Berechnungsstichtag 15. September 2008 wie im Vorjahr insgesamt 269 Deputatstunden (DS) bei 44 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 3 Amtsräten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 3 Akademischen Oberräten auf Zeit mit je 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit je 4 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 198).
Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung des Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] vorliegt; dies ist der Fall.
Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Allerdings ist ein zusätzliches Lehrangebot von 2 DS aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung eingestellt worden. Dies beruht darauf, dass sich der Stellenbestand gegenüber dem Vorjahr um eine Professur verminderte, aber zum Zweck eines Kapazitätsausgleichs insgesamt 3 Zeitstellen in Dauerstellen für Angestellte umgewandelt worden sind. Somit ist von einem Lehrangebot von insgesamt 271 DS auszugehen.
Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist - wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 57 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,5 = 24,80 DS.
Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (271 - 24,80 =) 246,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (246,20 DS x 2 =) 492,40 DS führt.
Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MIWFT Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten Modellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom 28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR 1480/04) geteilt.
Die Kammer hat daran in ihren Entscheidungen zu den nachfolgenden Wintersemestern festgehalten und sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester 2008/2009 abzuweichen.
Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 492,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 492,40 : 1,98 = 248,69, gerundet 249 Studenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat der Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da nach seinen Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat er mit 1/0,96 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 249 : 0,96 = 259,38 und gerundet 259 ergibt.
Somit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der Zulassungszahl von 259 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des Antragsgegners durch die vorgenommenen 261 Einschreibungen im ersten Fachsemester bereits vergeben; es liegt sogar eine Überbuchung um 2 vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC- Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.