Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf Zulassung zum Medizinstudium abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Zulassung zum fünften (hilfsweise dritten) Fachsemester Medizin an der RWTH Aachen. Zentral ist, ob über die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch Kapazitäten bestehen. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass weitere kapazitätsdeckende Studienplätze verfügbar sind. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO und die Daten des MIWFT sind nicht in Zweifel gezogen.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nur begründet, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass über die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere kapazitätsdeckende Studienplätze vorhanden sind.
Die Ermittlung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO); patientenbezogene Einflussfaktoren nach § 17 KapVO können das Ergebnis der personellen Berechnung überlagern und der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde gelegt werden.
Behörde und Land können sich auf die ihnen gemeldeten und kapVO-konform ermittelten Daten stützen; der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast, diese Daten substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern ist ein Überhang aus höheren Semestern nach der einschlägigen Vergabeverordnung anzurechnen, sodass eine lokale Unterschreitung in einem Semester ohne Ausgleich unbeachtlich sein kann.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der Rheinisch- Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Studiengang Medizin im klinischen Teil.
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das fünfte Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt der Antragsteller sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn im Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 im fünften, hilfsweise dritten Fachsemester zuzulassen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin vorgelegt.
II.
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (= erstes klinisches Fachsemester) im Wintersemester 2008/2009 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die Zahl der Studienplätze im fünften Fachsemester hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 vom 31. August 2008 (GV. NRW. S. 580) für die RWTH Aachen im Modellstudiengang Medizin auf 213 festgesetzt.
Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind im fünften Fachsemester 237 Studenten eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
Die aufgrund der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO vorgenommene Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung hat in der Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 17. November 2008 (Berechnungsstichtag 15. September 2008) in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für das Studienjahr 2008/2009 zu einer personalbezogenen Kapazität von 1.090 Studienplätzen geführt. Diese hat der MIWFT aufgrund der ihm gemeldeten 700 verfügbaren Stellen mit Lehrverpflichtung unter Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und den gewichteten Curricularanteil ermittelt.
Indessen ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier der Fall. Die Überprüfung nach § 17 Abs. 1 KapVO führt zu einer - verordnungsrechtlich auch festgesetzten - Zulassungszahl von 213 Studienplätzen im fünften Fachsemester. Diese ergeben sich zunächst aus der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, wonach an der RWTH Aachen sich aus 334.357 Pflegetagen (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) bei der Division durch 365 eine Anzahl von 916,05 tagesbelegten Betten ergibt, wovon 15,5 % (und damit 141,987, gerundet) 142 Studienplätze ergeben. Des Weiteren bringt die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aus insgesamt 120.582 poliklinischen Neuzugängen weitere 71 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt für das erste klinische Fachsemester eine Studienplatzzahl von 213 ergibt, die auch festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner gemeldeten und vom MIWFT zur Berechnung verwendeten Daten in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Angesichts der im ersten klinischen Semester vorgenommenen 237 Einschreibungen liegt damit eine Überbuchung um 24 vor. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sogar fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität (213) deutlich übersteigende - kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze im fünften Fachsemester zur Verfügung stehen.
Soweit der Antragsteller hilfsweise seine vorläufige Zulassung im dritten Fachsemester begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Nach den Mitteilungen des Antragsgegners vom 27. November 2008 und 5. Januar 2009 sind in den höheren Fachsemestern der Vorklinik (zweites bis viertes Fachsemester) insgesamt 248 Studenten (242 im dritten und sechs im vierten Fachsemester) zugelassen, während die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 vom 31. August 2008 (GV. NRW. S. 580) für das dritte Fachsemester 244 Studienplätze vorsieht; für das zweite und vierte Fachsemester werden wegen des Studienbeginns nur in einem Wintersemester keine Zahlen festgesetzt. Nach § 30 Abs. 4 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) verringern sich die Zulassungszahlen für die höheren Fachsemester, beginnend mit dem jeweils höchsten, wenn - wie hier - die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmelder überschritten wird. Es bleibt deshalb ohne Folgen, dass derzeit im dritten Fachsemester die festgesetzte Zulassungszahl um zwei Studenten unterschritten wird, da der Überhang aus dem vierten Fachsemester anzurechnen ist. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass im dritten Fachsemester bei Ansatz der sich aus dem Schwundausgleichsfaktor ergebenden semesterlichen Verbleibequote von 97,28% und ausgehend von der Studienanfängerzahl von 259, die die Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 9 Nc 7/08 und andere - bestätigt hat, eine Aufnahmekapazität von 245 (statt 244) bestünde; auch in diesem Falle würde in den höheren Fachsemestern der Vorklinik ein anzurechnender Überhang bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.