Einstweiliger Zulassungsantrag Zahnmedizin an RWTH Aachen abgelehnt – Kapazitätsprüfung nach KapVO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung vorläufige Zulassung zum Zahnmedizin-Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Behauptung, zusätzliche Kapazität sei vorhanden. Das VG Aachen wies den Antrag ab, weil die KapVO-Rechnung eine Kapazität von 60 Plätzen ergab, die durch 63 Einschreibungen bereits belegt sind. Eine zusätzliche Kapazität wurde nicht nachgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Zahnmedizinstudium außerhalb der Zulassungszahl als unbegründet abgewiesen; Plätze sind kapazitätsdeckend vergeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ermittlung der personellen Aufnahmekapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in Deputatstunden; die Berechnung ist nach den Regeln des Dritten Abschnitts, insbesondere § 19 KapVO, zu überprüfen.
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besteht nur, wenn nachgewiesen wird, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus zusätzliche Ausbildungsplätze vorhanden sind; ist die Zahl der Plätze kapazitätsdeckend besetzt, besteht kein Anspruch.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz können die vom Hochschulträger vorgelegten Stellenpläne, Deputatzahlen und Kapazitätsberechnungen berücksichtigt werden; bloße Vermutungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht, um das Vorliegen zusätzlicher Kapazität zu belegen.
Sind personelle Kapazitätsberechnung und sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl unterschiedlich, ist nach § 19 KapVO der jeweils niedrigere Wert für die Festsetzung der Studienanfängerzahl zugrunde zu legen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 als Studienanfängerin außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahnmedizin vorgelegt. II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 580) auf 60 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 sind 63 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3-Professoren (je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.
Da Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,16 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.
Hinsichtlich des ersteren sind 413 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,13 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1569, gerundet 0,16 ergeben.
Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 - 0,16 = 45,84; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,09 Reststellen (= 46 - 0,16 - 13,75).
Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,25 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,01 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von - rechnerisch - 100,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,25 - 1,01) x 2 = 346,48 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,48 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,17, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (58 : 0,95 =) 60 führt.
Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 60 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 63 Einschreibungen vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.