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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 146/13·02.06.2013

Eilantrag auf Zulassung zum 2. Fachsemester Zahnmedizin bei voller Kapazität abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige vorläufige Zulassung zum zweiten Fachsemester Zahnmedizin zum Sommersemester 2013 außerhalb bzw. innerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Zulassungszahlen waren durch Rechtsverordnung festgesetzt; die Hochschule wies 62 Einschreibungen bei 59 ausgewiesenen Plätzen nach. Das Gericht bestätigte die verordnungsbasierte Kapazitätsermittlung und stellte fest, dass die Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind, sodass der Eilantrag abgelehnt wurde.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium wegen kapazitätsdeckender Belegung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf einstweilige vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester besteht nicht, wenn die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungsplätze für das betreffende Fachsemester kapazitätsdeckend durch eingeschriebene Studierende besetzt sind.

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Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren ist die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zahl der Studienplätze maßgeblich; das Verwaltungsgericht prüft die Kapazitätsermittlung in der Regel nur summarisch anhand der vorgelegten Unterlagen.

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Die Kapazitätsermittlung nach der KapVO beruht auf der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage (Deputatstunden) sowie auf Regelungen wie Krankenversorgungsabzug und Schwundausgleich und ist bei fehlenden erheblichen Anhaltspunkten für Fehlberechnungen als geeignet anzusehen.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; bei erfolglosem Antrag trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 KapVO§ 8 KapVO§ Art. 1 WissZeitVG§ 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO§ 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO§ 11 KapVO

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2013 außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität.

4

Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 (VOhöhFS) vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 308), geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. S. 46), ist die Zahl der Studienplätze für das zweite Fachsemester an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2013 auf 59 festgesetzt worden.

5

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2013 sind im zweiten Fachsemester 62 (davon beurlaubt: 1) Studenten eingeschrieben.

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Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht, beantragt der Antragsteller,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2013 außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.

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Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und in diesem Rahmen eine Übersicht über die im Studiengang Zahnmedizin in höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden im Sommersemester 2013 (Stand: 16. Mai 2013) vorgelegt.

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II.

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Der Antrag ist unbegründet.

11

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im zweiten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze in diesem Semester kapazitätsdeckend besetzt sind.

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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Dezember 2012 ‑ 9 NC 10/12 u.a. ‑, NRWE, hat die beschließende Kammer die Kapazitätsermittlung der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Studienjahr 2012/2013 überprüft und die verordnungsrechtlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/2013 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

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"Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.

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Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).

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Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.

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Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.

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Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.

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Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.

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Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,16 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.

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Hinsichtlich des ersteren sind 413 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage – 1,13 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1569, gerundet 0,16 ergeben.

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Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 – 0,16 = 45,84; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,09 Reststellen (= 46 – 0,16 – 13,75).

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Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,25 DS.

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Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,01 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von ‑ rechnerisch ‑ 100,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.

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Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,25 - 1,01) x 2 = 346,48 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,48 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,17, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (58 : 0,95 =) 60 führt.

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Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

26

Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 60 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 63 Einschreibungen vergeben sind.“

27

Hieran hält die Kammer fest. Dies bedeutet für das hier zu entscheidende Sommersemester 2013, dass die in der VOhöhFS ausgewiesenen Zulassungszahlen, die auf der Kapazitätsermittlung für das gesamte Studienjahr (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors (1/0,95) und der sich hieraus ergebenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote (98,85%) beruhen, ebenfalls zu bestätigen sind.

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Die demnach im 2. Fachsemester vorhandenen 59 Studienplätze sind durch die 62 eingeschriebenen Studenten (davon 1 beurlaubt) kapazitätsdeckend besetzt. Eine Zulassung des Antragstellers kommt deshalb weder außerhalb noch innerhalb der Kapazität in Betracht.

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Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.