PKH bewilligt und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Förderortwechsel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2012, der einen Förderortwechsel anordnete. Das Verwaltungsgericht bewilligte PKH, ordnete einen Rechtsanwalt bei und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. In der summarischen Prüfung überwiegen die Erfolgsaussichten, da der Förderortwechsel mit Vorschriften der AO‑SF und APO‑S I kollidieren kann und Ermessenserwägungen im Bescheid fehlen. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Ausgang: Antrag auf PKH bewilligt und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 23.02.2012 stattgegeben; Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Im summarischen Eilverfahren können Anhaltspunkte, dass eine behördliche Maßnahme gegen spezifische Verordnungsvorschriften (z.B. AO‑SF, APO‑S I) verstößt, zur Bejahung der Überwiegung der Erfolgsaussichten führen.
Fehlen in einem Verwaltungsakt erforderliche Ermessenserwägungen, begründet dies in geeigneten Fällen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen, soweit die Nachholung der Erwägungen nicht hinreichend gewährleistet ist.
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt K. aus B. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1114/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114, 115 der Zivilprozessordnung begründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1114/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2012 wiederherzustellen,
ist begründet.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub der Vollziehung kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.
Nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für einen Klageerfolg in der Hauptsache.
Dem angeordneten Förderortwechsel dürfte im vorliegenden Verfahren § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) entgegenstehen. Danach gelten die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I bei einem Wechsel des Förderorts nach den Absätzen 2 und 3, um den es sich bei einem Wechsel aus dem Gemeinsamen Unterricht an einer Hauptschule in eine Förderschule handelt.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I soll eine Schülerin oder ein Schüler ab Klasse 7 - in der sich der Antragsteller befindet - die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG bleibt unberührt. An einem solchen Antrag der allein personensorgeberechtigten Mutter fehlt es. Durch § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wird festgelegt, dass ein Wechsel der Schulform nur noch auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich ist.
Vgl. Holtappels/Wolfering, Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I, Kommentar, 2. Auflage (2009), § 13 Rn. 3.1 und 3.3.
Selbst wenn man in besagter Bestimmung eine Ermessensermächtigung für das ansonsten als gebundene Entscheidung ausgestaltete Verfahren nach der AO-SF sehen wollte, würde es dem Bescheid an Ermessenserwägungen fehlen, wobei mit Blick auf § 114 VwGO fraglich erschiene, inwieweit diese insgesamt im Hauptsacheverfahren nachholbar wären.
Die Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wird im Übrigen nicht durch § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG aufgehoben. Danach endet das Schulverhältnis, wenn ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist, gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 SchulG, welcher wiederum vorsieht, dass eine zweite Wiederholung einer bisher besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in der Regel nicht zulässig ist. Der Antragsteller befindet sich in der Klasse 7 a der Hauptschule. Es ist nicht ersichtlich, für welche Klasse eine zweite Wiederholung im Raum stehen könnte, da sich der Antragsteller seit dem Schuljahr 2009/2010 an dieser Schule befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.