Aufhebung des Bescheids zum Förderortwechsel: Elternantrag bei Schulformwechsel ab Klasse 7 erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Schüler focht den Bescheid des Schulamtes an, mit dem ein Wechsel in eine Förderschule angeordnet wurde. Zentral war, ob ein Förderortwechsel aus dem Gemeinsamen Unterricht ohne Antrag der Sorgeberechtigten zulässig ist. Das Gericht hob die Entscheidung auf, weil nach § 13 Abs. 3 APO-S I ein Schulformwechsel ab Klasse 7 in der Regel nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgt und Ermessenserwägungen fehlten. Die Behörde trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Aufhebung des Bescheids zum Förderortwechsel in eine Förderschule stattgegeben; Anordnung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Wechsel des Förderorts aus dem Gemeinsamen Unterricht in eine Förderschule ist § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I zu beachten; ab Klasse 7 erfolgt ein Wechsel der Schulform in der Regel nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
Fehlt der erforderliche Antrag der Sorgeberechtigten, ist eine Anordnung des Förderortwechsels durch die Schulaufsichtsbehörde rechtswidrig.
Soweit gesetzlichen Regelungen Ermessen eröffnen, muss der Bescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessenserwägungen enthalten; fehlt es hieran, ist die Entscheidung mangels nachvollziehbarer Abwägung aufhebungsreif.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Bescheid des Schulamtes für die T. B. vom 23. Februar 2012 wird hinsichtlich der Entscheidung über den Förderortwechsel in eine Förderschule aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. Juni 1999 geborene Kläger wurde am 1. August 2005 schulpflichtig. Im Schuljahr 2011/2012 wurde er in der Klasse 7a der H. I. Schule (Ganztagshauptschule), wie bereits in der Grundschule, integrativ mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung beschult.
Unter dem 28. Januar 2011 beantragte die Ganztagshauptschule im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Wechsel aus dem Gemeinsamen Unterricht in eine Förderschule.
Durch Bescheid vom 23. Februar 2012 stellte der Beklagte fest, dass bei dem Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung vorliege. Für den erfolgreichen weiteren Schulbesuch sei jedoch ein Förderortwechsel erforderlich. Daher entscheide er, dass der Kläger ab dem 1. März 2012 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besuche.
Der Kläger hat am 2. März 2012 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten und am 6. März 2012 Klage erhoben.
Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte trägt vor, dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu erkennen sei.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. März 2012 in dem zugehörigen Verfahren 9 L 87/12 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und durch Beschluss vom 16. April 2012 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass es sich auf Aufhebung der in dem Bescheid vom 23. Februar 2012 enthaltenen Förderortentscheidung richtet. Zwar lautet der Klageantrag auf Aufhebung des Bescheides. Das Klägervorbringen lässt jedoch erkennen, dass die integrative Beschulung nicht in Frage gestellt werden soll. Der Kläger wendet sich vielmehr dagegen, dass er nicht mehr länger die bisherige Schule im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts besuchen können soll, an der er erfolgreich integrativ beschult worden sei.
Die Klage ist begründet. Die Kammer hat hinsichtlich der Entscheidung über den Förderort in ihrem Beschluss vom 20. März 2012 ausgeführt:
"Dem angeordneten Förderortwechsel dürfte im vorliegenden Verfahren § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) entgegenstehen. Danach gelten die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I bei einem Wechsel des Förderorts nach den Absätzen 2 und 3, um den es sich bei einem Wechsel aus dem Gemeinsamen Unterricht an einer Hauptschule in eine Förderschule handelt.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I soll eine Schülerin oder ein Schüler ab Klasse 7 - in der sich der Antragsteller befindet - die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG bleibt unberührt. An einem solchen Antrag der allein personensorgeberechtigten Mutter fehlt es. Durch § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wird festgelegt, dass ein Wechsel der Schulform nur noch auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich ist.
Vgl. Holtappels/Wolfering, Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I, Kommentar, 2. Auflage (2009), § 13 Rn. 3.1 und 3.3.
Selbst wenn man in besagter Bestimmung eine Ermessensermächtigung für das ansonsten als gebundene Entscheidung ausgestaltete Verfahren nach der AO-SF sehen wollte, würde es dem Bescheid an Ermessenserwägungen fehlen, wobei mit Blick auf § 114 VwGO fraglich erschiene, inwieweit diese insgesamt im Hauptsacheverfahren nachholbar wären.
Die Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wird im Übrigen nicht durch § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG aufgehoben. Danach endet das Schulverhältnis, wenn ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist, gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 SchulG, welcher wiederum vorsieht, dass eine zweite Wiederholung einer bisher besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in der Regel nicht zulässig ist. Der Antragsteller befindet sich in der Klasse 7 a der Hauptschule. Es ist nicht ersichtlich, für welche Klasse eine zweite Wiederholung im Raum stehen könnte, da sich der Antragsteller seit dem Schuljahr 2009/2010 an dieser Schule befindet."
Auch nach erneuter Überprüfung ist davon auszugehen, dass die Anordnung eines Förderortwechsels aus den dargelegten Gründen nicht mit §§ 15 Abs. 4 Nr. 1 AO-SF, 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I zu vereinbaren ist. Daher kann dahinstehen, ob der zum Förderortwechsel bislang allein aktenkundige Klassenkonferenzbeschluss vom 18. Januar 2011 noch den zeitlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 AO-SF für eine am 23. Februar 2012 ergehende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach §§ 15 Abs. 3, 13 AO-SF entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.