PKH abgelehnt und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und erklärte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, weil die elterliche Sorge offenbar gemeinsam ausgeübt werde und keine Einverständniserklärung des Vaters vorgelegt wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Sachantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Ein Antrag eines Minderjährigen ist unzulässig, wenn er nicht von einem rechtsgeschäftlich oder gesetzlich vertretungsbefugten Vertreter gestellt wird; die Einreichung allein durch einen Elternteil ohne Vertretungsbefugnis reicht nicht aus.
Die Klagebefugnis eines Elternteils in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die elterliche Rechte betreffen, setzt entweder eine Einverständniserklärung/Vollmacht des anderen Elternteils oder die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge voraus.
Fehlen die für die Vertretung notwendigen Nachweise (Einverständnis oder Alleinsorge), ist der Antrag unzulässig und der einreichende Elternteil trägt die Verfahrenskosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Zunächst ist vom Fortbestehen der Prozessvertretung durch die Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil eine wirksame Mandatskündigung nicht nachgewiesen worden ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin zu 1. ist - ungeachtet der trotz Aufforderung nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu 2. ist - aus den noch auszuführenden Gründen - unzulässig, weil er allein von seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1. gestellt worden ist.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 208/09 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2009 wiederherzustellen,
ist unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. ist nicht klagebefugt. Das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 1626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Elternteilen ausgeübt werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juli 1974 - 15 A 1150/71 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1975, 44; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 17. August 2006 - 9 L 429/06 -, juris.
Ein Elternteil ist deshalb nur dann klagebefugt, wenn eine Einverständniserklärung bzw. Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder wenn es die elterliche Sorge allein inne hat. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1. die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Vater des Antragstellers zu 2. ausübt. Die Antragstellerin zu 1. ist bereits mit der Eingangverfügung vom 09. Februar 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine entsprechende Einverständniserklärung des Vaters erforderlich sein dürfte. Trotz der Wiederholung dieses Hinweises hat sie keine Einverständniserklärung nachgereicht.
Der minderjährige Antragsteller zu 2. ist nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Voraussetzungen für seine Vertretung allein durch die Antragstellerin zu 1. liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt steht nach Aktenlage die elterliche Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) für den Antragsteller zu 2. beiden Elternteilen gemeinsam zu. Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Antragstellers zu 2. (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB), sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.09.2005 - 19 E 1134/05.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO, weil die Antragstellerin zu 1. das Gerichtsverfahren veranlasst hat, ohne hierzu allein befugt zu sein.
Vgl. OVG NRW, a.a.O.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.