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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 429/06·16.08.2006

Antrag des Vaters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schulzuweisung als unzulässig abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisung seines Sohnes zu einer Schule. Das Gericht prüfte, ob er als alleinig Antragssteller befugt ist. Es stellte fest, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG unteilbar ist und eine Zustimmung der Mutter nicht nachgewiesen wurde; deshalb ist der Antrag unzulässig. Die Kosten trägt der Antragsteller, der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulzuweisung mangels Zustimmung der Mutter/Antragsbefugnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist unteilbar und kann nicht einseitig von nur einem Elternteil ausgeübt werden, soweit die gemeinsame Entscheidungserhebung erforderlich ist.

2

Ist die gemeinsame Ausübung des Elternrechts Voraussetzung für die Rechtsbehandlung einer Maßnahme, fehlt einem Elternteil ohne Zustimmung des anderen die Antragsbefugnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Antrag ist insoweit unzulässig.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des anderen Elternteils liegt beim Antragsteller; das Nichterbringen entsprechender Nachweise führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

4

Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann im Eilverfahren unter Zugrundelegung der §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters herabgesetzt (hälftiger Ansatz) werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 6 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisung seines Sohnes C. zur D. -Schule E. mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2006 wiederherzustellen,

4

ist unzulässig.

5

Der Antragsteller ist als Vater allein nicht antragsbefugt. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes ist unteilbar und kann deshalb ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Eltern ausgeübt werden, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1974 - 15 A 1150/71 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1975, 44; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 1981 - 13 B 27/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1982, 321.

6

Dass die Mutter seines Sohnes mit dem Antrag einverstanden ist, hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht dargetan und ist auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.