Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung bei Klage wegen § 60 Abs. 1 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das VG Aachen änderte den Beschluss der Urkundsbeamtin und setzte die Verfahrensvergütung auf 308,21 EUR fest. Streitpunkt war der maßgebliche Gegenstandswert für Klagen auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit des erhöhten einheitlichen Gegenstandswerts von 3.000 EUR und stellte fest, dass das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist; eine Kostenerstattung entfällt.
Ausgang: Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung erfolgreich; Verfahrensgebühr auf 308,21 EUR festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei und keine Kostenerstattung gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung zum Gegenstand haben, aber die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für die Bemessung der Verfahrensgebühr der einheitliche erhöhte Gegenstandswert (3.000 EUR) zugrunde zu legen.
§ 30 Satz 1 RVG ist dahin auszulegen, dass die verbindlichen Gegenstandswerte für Klage- und Eilverfahren auch auf Verfahren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG Anwendung finden, um eine einheitliche Vergütungsregelung zu wahren.
Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten ist nach demjenigen Gegenstandswert zu bemessen, der zur Zeit der maßgeblichen Mandatserteilung gilt; erfolgt die Beauftragung nach der einschlägigen Gesetzesänderung, ist der erhöhte Wert maßgeblich.
In einem gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Tenor
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. November 2006 wird dahingehend geändert, dass insgesamt 308,21 EUR festgesetzt werden.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG sowie §§ 165, 151 VwGO analog zulässige Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.
Die seitens des Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nach einem Gegenstandswert von 3.000,- EUR festzusetzen, so dass sich zuzüglich 16 % Umsatzsteuer der tenorierte Gesamtwert ergibt (1,3 x 189,- EUR = 245,70 EUR + 20,- EUR + 16 %, mithin 42,51 EUR = 308,21 EUR). § 30 Satz 1 RVG ist nämlich für die Zeit nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahingehend auszulegen, dass dieser Wert auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, aber die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand haben, maßgeblich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, juris; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/ 06.A -, juris, sowie 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, juris.
Der in dem vor § 30 Satz 1 RVG a.F. gleichlautend geltenden § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers geht dahin, zum Zwecke der Vereinheitlichung verbindliche Gegenstandswerte für Klage- und Eilverfahren festzulegen.
Vgl. in diesem Zusammenhang die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 12/4450, S. 29.
Dies schließt ein, der zumindest seit dem 1. Januar 2005 gesteigerten Bedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG,
vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, a.a.O.,
durch eine dieser gerechter werdende Auslegung Rechnung zu tragen.
Vgl. im Ergebnis ebenso bereits Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2002 - 21 ZB 02.30855 -, juris.
Abweichendes hätte nur dann zu gelten, wenn dadurch der Anwendungsbereich der Norm bezüglich sonstiger Verfahren leer liefe. Dies ist indes nicht der Fall, weil der diesen zugeordnete niedrigere Gegenstandswert für Verfahren, in denen lediglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oder ein diesbezügliches Wiederaufgreifen streitgegenständlich sind, maßgeblich bleibt.
Im Übrigen ist kein einer der Bedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG angemesseneren Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers mit Blick darauf objektivierbar, dass § 30 RVG durch den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Art. 20 Nr. 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes an die Ersetzung des § 51 Abs. 1 AuslG durch die Neureglung des § 60 Abs. 1 AufenthaltG angepasst worden ist. Den in der Darstellung zum Gang der Gesetzgebung,
vgl. http://dip.bundestag.de/gesta/16/C074.pdf.,
aufgeführten Materialien ist nicht zu entnehmen, dass es dabei um mehr als eine redaktionelle Änderung gegangen sein könnte.
Schließlich ist die Vergütung auf der Grundlage des nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden höheren Gegenstandswertes zu bemessen, weil der Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach Ergehen des Bescheides des Bundesamtes vom . Februar 2006 unbedingt gewesen sein kann.
Eine Kostenerstattung findet in dem gerichtsgebührenfreien Verfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht statt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.