Polizeikosten nach Amokdrohungen per E‑Mail: Gebührenbescheid rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 38.919 € für Personalkosten aus vier Polizeieinsätzen nach per E‑Mail angekündigten Amok- und Bombendrohungen. Er bestritt die Täterschaft und hielt Umfang sowie Angemessenheit der Einsätze für überzogen. Das VG Aachen wies die Klage ab: Die Voraussetzungen der Tarifstelle 18.6 AGT (vorgetäuschte Gefahrenlage) lägen vor, die Täterschaft stehe aufgrund der Strafakten und des Geständnisses zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Einsätze seien aus ex‑ante‑Sicht erforderlich und die Gebührenhöhe nach den maßgeblichen Stundensätzen zutreffend berechnet.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten wegen vorgetäuschter Amok-/Bombendrohungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gebühren nach Tarifstelle 18.6 AGT können erhoben werden, wenn eine Gefahrenlage gegenüber Dritten vorgetäuscht wird und der Verursacher bei vorhandener Einsichtsfähigkeit damit rechnen muss, dass die Polizei alarmiert wird.
Feststellungen und ein Geständnis aus einem Strafverfahren binden das Verwaltungsgericht nicht, können aber im Rahmen freier Beweiswürdigung zur Überzeugungsbildung über die Täterschaft herangezogen werden.
Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind als besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit gebührenfähig; Tätigkeiten der Strafrechtspflege zur Strafverfolgung sind demgegenüber nicht gebührenpflichtig.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Umfangs eines Polizeieinsatzes bei Bedrohungslagen ist grundsätzlich aus ex‑ante‑Sicht zu beurteilen; dass sich die Drohung nachträglich nicht realisiert, ist unerheblich.
Pauschales Bestreiten der Anzahl eingesetzter Kräfte genügt nicht, wenn behördliche Einsatzdokumentationen (z.B. WE-Meldungen) schlüssige Angaben zu Einsatzdauer und Kräfteansatz enthalten und keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit aufgezeigt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2017 fordert der Beklagte einen Betrag von 38.919,- € von dem am 00.00.0000 geborenen Kläger für die bei vier verschiedenen Polizeieinsätzen in I. und J. im Mai und Juni 2013 entstandenen Personalkosten, die durch die Ankündigung von Amokläufen via E-Mail von dem Kläger veranlasst worden sein sollen.
Zur Begründung führt der Beklagte in seinem Bescheid aus, der Kläger habe am 14. Mai 2013 über seine E-Mail-Adresse gegenüber dem Anzeigenportal der Polizei NRW, Landeskriminalamt, einen Amoklauf an der Realschule I. für den 15. Mai 2013 angekündigt. Am 16. Mai 2013 habe der Kläger wiederum per Mail mit den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am K. am 17. Mai 2013 gedroht. Am 18. Mai 2013 habe er gegenüber der Realschule selbst ebenfalls per Mail ein Massaker an Schülern und Lehrkräften für den 22. Mai 2013 angekündigt. Am 7. Juni 2013 habe der Kläger eine Mail an die T. Hauptschule J. versandt, mit der er vorgegeben habe, aus Besorgnis vor dem Amoklauf eines Mitschülers warnen zu wollen. Am 11. Juni 2013 habe er via TorMail an das Onlineanzeigenportal des LKA NRW einen Amoklauf an einer Schule angedroht. Daraufhin habe die Kreispolizeibehörde I. jeweils zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen eingeleitet. Deren Kosten habe der Kläger zu tragen, der die Gefahrenlage vorgetäuscht habe. Er sei geständig. Er habe erkennen können und müssen, dass durch die von ihm gesetzte Gefahr die betreffenden Maßnahmen ergriffen werden würden. Die Einsichts-und Steuerungsfähigkeit des Klägers sei nicht aufgehoben oder vermindert gewesen. Die bei den Polizeieinsätzen entstandenen Personalkosten habe der Kläger nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVwGebO zu tragen. Die Stundensätze für das Personal nach den entsprechenden, im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2012, Nr. 19, veröffentlichten Richtwerten lägen für den höheren Dienst bei 73,- € und für den gehobenen Dienst bei 58,- € pro Stunde. Bei der Polizeiaktion an der Realschule I. am 15. Mai 2013 seien 1 Beamter des höheren Dienstes und 32 Beamte des gehobenen Dienstes für je 12 Stunden im Einsatz gewesen, am 22. Mai 2013 seien es 1 Beamter des höheren und 20 Beamte des gehobenen Dienstes für je drei Stunden gewesen. Beim Sommerfest am K. seien zur Sicherheit der Anwesenden für jeweils acht Stunden zwei Beamte des höheren Dienstes und 22 Beamte des gehobenen Dienstes und an der T. Hauptschule J. seien wegen des in zwei Mails angedrohten Amoklaufs am 14. Juni 2013 zwei Beamte des gehobenen Dienstes für jeweils 6 Stunden tätig gewesen.
Gegen den Kläger wurde bereits ab Sommer 2012 ermittelt wegen einer Erpressung der Kreissparkasse I. via E-Mail. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens kam es zu weiteren Erpressungsversuchen via E-Mail über den Tor-Browser mittels TorMail zu Lasten der Kreissparkasse L. am 4. Februar 2013 und 1. März 2013, der Sparkasse B. am 8. März 2013 und der Volksbank E. am 21. März 2013 sowie von S. in L. am 31. März 2013. Es gab via TorMail Bombendrohungen gegen den G. Flughafen am 4. Februar 2013, das Polizeipräsidium B. am 28. März 2013 und 15. Juli 2013 und die Sparkasse B. am 13. Juli 2013. Wegen des Inhalts der E-Mails und Übereinstimmungen in der Vorgehensweise wurde der Kläger auch hier als Verdächtiger geführt und nach intensiven Ermittlungen schließlich Anklage gegen ihn erhoben. Der Kläger wurde am 16. Juli 2013 vorläufig festgenommen.
Mit Urteil des Amtsgerichts I. vom 14. März 2014 (Az.:) wurde der Kläger wegen versuchter räuberischer Erpressung in sieben Fällen, der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in sieben Fällen und wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte und in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hatte insoweit Erfolg als die gegen den Kläger verhängte Strafe mit Urteil des Landgerichts B. vom 16. Juli 2014 (Az.:) auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verringert wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zur Urteilsverkündung beim Landgericht befand sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„Am 09.05.2013 um 00:20 Uhr kündige der Angeklagte über seine E-Mailadresse gegenüber der Realschule I., -Straße, I. an, dass sein Vater im Schießverein in I. sei. Er werde mit den Waffen seines Vaters alle töten. Durch die vorgenannte E-Mail entstand bei den zuständigen Mitarbeitern der Polizei und der Realschule in I., wie vom Angeklagten beabsichtigt, die konkrete Besorgnis, dass ein Amoklauf auf die Schule tatsächlich beabsichtigt sei.
Darüber hinaus drohte der Angeklagte am 16. Mai 2013 über seine E-Mail- Adresse am 17. Mai 2013 auf dem K. Fest in I. eine Bombe mit Splitterwirkung zu zünden, damit alle Besucher des Seefestes sterben. Durch die vorgenannte E-Mail entstand bei den zuständigen Mitarbeitern der Polizei und den Verantwortlichen des K. Fests, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, die konkrete Besorgnis, dass der Friedenszustand erschüttert werden könnte.
Am 7. Juni 2013 um 21.46 Uhr übersandte der Angeklagte unter seiner E-Mailadresse " " eine E-Mail an die T. Hauptschule J., wobei er vorgab, ein besorgter Schüler zu sein, der vor einem Amoklauf seines Mitschülers mit der Pistole seines Vaters warnen wolle. Am 11. Juni 2013 übersandte der Angeklagte sodann über das Onlineanzeigenportal des LKA NRW eine E-Mail via tormail in der er Folgendes mitteilte: "DER TOT WARTET!!!!! ES WIRD EIN BLUTBAD GEBEN !!!!!T EURE KINDER WERDEN VERGEWALTIGT WERDEN UND EURE SCHULE WIRD BRENNEN! FREITAG IST DER TAG DER ABRECHNUNG!" Durch die vorgenannte E-Mail entstand bei den zuständigen Mitarbeitern der Polizei und der Hauptschule in I., wie von dem Angeklagten beabsichtigt, die konkrete Besorgnis, dass ein Amoklauf auf die Schule beabsichtigt sei.
…..
Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten….
Der Angeklagte hat die Taten eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Androhungen nicht in die Tat umsetzen wollen. Auf die konkrete Summe der Erpressungen sei es ihm nicht angekommen. Er habe hauptsächlich die Behörden beschäftigen wollen, da er sich durch eine Durchsuchung seines Zimmers im Jahr 2010, als er in Verdacht gestanden habe, einen Amoklauf an seiner Schule verüben zu wollen, gekränkt gefühlt habe. Er habe eine Entschuldigung seitens der Polizei erwartet.“
Gegen den Gebührenbescheid, dem Kläger nach vorheriger Anhörung zugestellt am 22. Dezember 2017, hat dieser am 22. Januar 2018 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei für die Polizeieinsätze nicht verantwortlich, da er die streitgegenständlichen E-Mails nicht verfasst und nicht versandt habe. Er habe wegen der massiven psychischen Belastung durch die Untersuchungshaft und aus Angst vor einer Gefängnisstrafe ein falsches Geständnis abgelegt. Dass die von dem Beklagten aufgeführte Anzahl an Beamten des gehobenen Dienstes tatsächlich jeweils vor Ort gewesen sei, werde in Abrede gestellt. Auch seien die einzelnen Einsätze nach ihrem Umfang nicht erforderlich und angemessen gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Landrats der Kreispolizeibehörde I. vom 18. Dezember 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe die streitgegenständlichen E-Mails verfasst und versandt. Dies ergebe sich zum einen aus seinem Geständnis, dem auch das Amtsgericht I. und das Landgericht B. im Strafverfahren gefolgt seien. Er habe sich zudem auch gegenüber einer Sozialarbeiterin geständig gezeigt und glaubhaft hinsichtlich seiner Motive betreffend die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und der Androhung von Amokläufen unter Berücksichtigung seines Grundproblems, in Stresssituationen nicht rational zu handeln und in ein Loch zu fallen, differenziert. Im Übrigen sei die Täterschaft durch tatrelevante Dateien auf dem sichergestellten Notebook und der externen Festplatte nachgewiesen. Die aufgeführten Polizeibeamten seien für die Polizeieinsätze tatsächlich verwendet worden. Da es sich bei dem Tatgeschehen um sogenannte wichtige Ereignisse handele, seien diese verpflichtend dem Innenministerium mit einer Lagebeschreibung und der Anzahl der eingesetzten Kräfte zu melden gewesen. Diese sogenannten WE-Meldungen seien dem Kläger eröffnet worden. Der Umfang des Polizeieinsatzes sei erforderlich und angemessen gewesen. Es sei unerheblich, dass sich die Drohungen im Nachhinein nicht bestätigt hätten. Es sei einer undurchsichtigen polizeilichen Lage immanent, zunächst eine größtmögliche Verfügbarkeit polizeilicher Einsatzkräfte abzurufen, sofern und sobald eine Bedrohungslage dies - aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht - erfordere und nicht bereits unmittelbar abzusehen sei, dass die Lage mit einem konkreten Kräfteeinsatz bewältigt werden könne. Schon das Wissen um entsprechende Sicherheitsmaßnahmen könnte eine gewaltbereite Person von der Verwirklichung der Drohung abhalten. Wegen der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter sei der Einsatz einer geringeren Anzahl von Polizeikräften nicht vertretbar gewesen. Die Einsätze seien jeweils beendet worden, nachdem nicht mehr mit einem Tatgeschehen habe gerechnet werden können. Vorausgehende Anschlagsdrohungen seien bei der Einsatzkonzeption hinsichtlich der Kräfteanzahl und Einsatzdauer berücksichtigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akten der Staatsanwaltschaft B. sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angegriffene Gebührenfestsetzung ist die Regelung in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) sowie die Tarifstelle 18.6 des hierzu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT).
Gemäß § 1 Abs. 1 GebG NRW können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine entsprechende Gebührenordnung liegt vor in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, in deren § 1 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist, dass für die in dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben werden. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten herangezogene Tarifstelle 18.6. AGT sieht schließlich vor, dass für das Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren zwischen 50,00 und 100.000,00 EUR erhoben werden.
Vorliegend ist die zweite Alternative der Tarifstelle 18.6. einschlägig, wonach gebührenpflichtig ist, wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z.B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.
Soweit das OVG NRW in einem Beschluss vom 27. Januar 2011 (Az.: 9 A 761/10) in Bezug auf einer frühere Fassung der Tarifstelle 18.6. Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenbelastung geäußert hat, hat es diese zu der derzeitigen, hier maßgeblichen Fassung nicht aufrechterhalten (vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - 9 A 242/17 - und vom 1. Oktober 2014 - 9 E 1025/14). Die Kammer sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der streitgegenständlichen Gebühren liegen vor.
Der Kläger hat jeweils per E-Mail Gefahrenlagen vorgetäuscht. So hat er mit anonymer E-Mail vom 9. Mai 2013 an die Realschule selbst und vom 14. Mai 2013 um 20:51 Uhr an das Anzeigenportal des Landeskriminalamts NRW einen Amoklauf für den kommenden Tag an der Realschule in I. angedroht. Mit weiterer E-Mail vom 18. Mai 2013 drohte er für den 22. Mai 2013 erneut ein Massaker an der Realschule an. Mit E-Mail vom 16. Mai 2013 um 18:55 Uhr drohte er mit der Explosion einer Splitterbombe auf dem Fest am K. am 17. Mai 2013. Schließlich warnte er per Onlineanzeige vom 7. Juni 2013 an die T. Hauptschule J. vor dem Amoklauf eines Mitschülers. Am 11. Juni 2013 sendete er eine E-Mail an das Onlineanzeigenportal des LKA NRW, indem er nochmals einen Amoklauf an einer Schule ankündigte. Die beiden letztgenannten E-Mails bezogen sich auf den 14. Juni 2013. Der Kläger hat hierdurch bei den jeweiligen Adressaten und den zuständigen Behörden den Irrtum erregt, dass ein Amoklauf bevorstehe und Schutzmaßnahmen zur Sicherheit der sich an den betreffenden Orten aufhaltenden Personen und der Allgemeinheit zu ergreifen sind.
Dass der Kläger der Absender der streitgegenständlichen E-Mails war, ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei, wie es in den beigezogenen Strafakten niedergelegt ist, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis.
Zwar entfaltet das in der Hauptverhandlung zu Protokoll des Strafgerichts abgegebene Geständnis für das hier vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bindung, auch nicht bei rechtskräftiger Verurteilung,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 9 A 1405/16 -, juris Rn. 16 ff., m. zahlr. w. N., Beschluss vom 8. Januar 2018 - 9 A 242/17.
Die Kammer ist jedoch von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt. Soweit der Kläger fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren nunmehr behauptet, er habe die streitgegenständlichen E-Mails nicht verfasst und nicht versandt, sein Geständnis sei falsch gewesen, stellt dies offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, um einer Zahlungspflicht für die Polizeieinsätze zu entgehen.
Der Kläger behauptet, damals habe ihn die Untersuchungshaft massiv psychisch belastet, er habe unbedingt verhindern wollen, erneut dauerhaft inhaftiert zu werden. Es habe sich zu Beginn der Strafverhandlung sehr schnell herausgestellt, dass der Vorwurf der Tierquälerei, der dem Kläger wegen der erheblichen und langandauernden Verletzung zweier Igel gemacht worden war und weswegen er ebenfalls verurteilt wurde, der schwerwiegendste gewesen sei. Für ihn und seinen Rechtsanwalt sei offensichtlich gewesen, dass eine Bewährungsstrafe nur sehr schwer zu erzielen gewesen sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm deshalb nahe gelegt, ein Geständnis abzulegen, soweit es etwas zu gestehen gebe, was er vor dem Hintergrund der drohenden Gefängnisstrafe und in der Hoffnung auf eine Bewährungsstrafe getan und das Gericht und auch die Sozialarbeiterin in der Untersuchungshaft angelogen habe.
Diese Erklärung des Klägers für ein falsches Geständnis und sein prozessuales Verhalten - unterstellt er wäre nicht der Täter gewesen - sind nicht nachvollziehbar. Denn es ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger nicht nur wegen der hier streitgegenständlichen E-Mails angeklagt war, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Erpressungsversuche via E-Mail, wegen der er schließlich verurteilt worden ist, nämlich wegen Erpressung der Kreissparkasse I. im Juni und August 2012, Erpressung der Kreissparkasse M. in L. am 4. Februar 2013 und am 1. März 2013, der Sparkasse B. am 8. März 2013, der Volksbank E. am 21. März 2013 und von RTL West in L. am 31. März 2013 und wegen Bombendrohungen gegen den Frankfurter Flughafen am 4. Februar 2013, das Polizeipräsidium B. am 28. März 2013 und 15. Juli 2013 und die Sparkasse B. am 13. Juli 2013. Bei sämtlichen Taten war der Absender wegen der verschlüsselten Versendung der E-Mails nicht namentlich ermittelbar, die Polizei ging auf Grund des Inhalts und der Art und Weise der Versendung aber von einem Täter aus.
Bei einer Verurteilung allein wegen einer eingeräumten Tierquälerei hätte der Kläger keine Jugendstrafe erhalten, wenn überhaupt dann lediglich zur Bewährung. Demgegenüber war angesichts der Vielzahl der zur Verurteilung anstehenden schwerwiegenden Taten (7 versuchte räuberische Erpressungen und 7 Androhungen von Straftaten) bei einem vollständigen Geständnis aller Taten eine Bewährungsstrafe gerade nicht zu erwarten, sondern die vom Amtsgericht ausgeurteilte empfindliche Jugendstrafe. Dass der Kläger schließlich vom Landgericht Bewährung erhalten hat, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung schon ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht hatte. Hätte der Kläger die E-Mails - und zwar auch die bezüglich der Erpressungsversuche - tatsächlich nicht versandt, hätte angesichts dieser prozessualen Situation nichts näher gelegen als nur die ihm bereits durch den Mitangeklagten und Fotos von seinem am 7. August 2012 sichergestellten Notebook nachgewiesene Tierquälerei zu gestehen und nicht auch die übrigen Taten. Zudem wäre es sinnvoll gewesen, das Passwort des von ihm besonders gesicherten und am 16. Juli 2013 bei einer zweiten Hausdurchsuchung sichergestellten weiteren Notebooks zu nennen, um sich von dem Vorwurf der Versendung der Mails zu entlasten. Dies hat der Kläger jedoch gerade nicht getan. Vielmehr war bis heute auf Grund der Weigerung des Klägers eine Überprüfung des am 16. Juli 2013 sichergestellten Notebooks nicht möglich.
Zur sicheren Überzeugung der Kammer hat der Kläger im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben, weil er der Täter war und auf Grund des Ermittlungsstandes davon ausgehen musste, dass ihm die Taten nachgewiesen werden konnten und er durch ein Geständnis zumindest Strafmilderung erlangen konnte. Denn dass der Kläger der Täter der Erpressungen und Androhungen, insbesondere betreffend die Amokläufe war, legt schon das Ermittlungsergebnis der Polizei nahe. So hatte bereits im Sommer 2012 aus Anlass der Erpressung der Kreissparkasse I. bei der Geldübergabe der Mitbeschuldigte L1., ein 15-jähriger Freund des Klägers, festgenommen werden können, der den Kläger glaubhaft belastete. Bei einer daraufhin erfolgten Hausdurchsuchung am 7. August 2012 wurde das Notebook des Klägers sichergestellt und ausgewertet. Hier wurden diverse tatrelevante Begriffe gefunden, die der Kläger recherchiert hatte, außerdem ein Video des getarnten SEK-Einsatzes einen Tag vor dem Ablauf des Geldablage-Ultimatums, den der Kläger aus seinem Zimmer heraus gefilmt hatte. Außerdem wurde bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Klägers ein handgeschriebener Zettel mit Namen einiger Vorstandsmitglieder der Kreissparkasse I. gefunden, bei der der Kläger kein Konto hat. Aus Anlass der Erpressung der Sparkasse B. am 8. März 2013 konnte sodann auf Grund von Übereinstimmungen beim Inhalt der E-Mails betreffend die Kreissparkasse I. und die Sparkasse B. ein Anfangsverdacht gegen den Kläger begründet werden. Dieser wurde sodann oberserviert und der Internetanschluss des Wohnhauses überwacht. Zuvor war bereits festgestellt worden, dass sämtliche E-Mails ab Februar 2013 über den nicht rückverfolgbaren Tor-Browser versandt worden waren. In diesem Zusammenhang konnte nach dem Beschluss des Amtsgerichts B. zur Telekommunikationsüberwachung vom 23. Mai 2013 festgestellt werden, dass über den Internetanschluss im Wohnhaus des Klägers offene Tor-Sitzungen stattfanden und zwar stets dann, wenn Drohmails versandt worden waren. Auch nutzte der Kläger selbst TorMail, wie sich aus einem überwachten VOIP-Gespräch vom 25. Juni 2013 ergab (Blatt 331 der Akte ).
Hinzu kommt, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hatten, dass der Kläger laut Auswertung seines 2012 sichergestellten Notebooks und der Internetüberwachung Recherchen im Internet mit eindeutigem Bezug zu den in dem Mails benannten Themen wie Bombendrohungen bzw. Amokläufe, Bitcoins oder Umgang mit explosiven Substanzen in zeitlichem Zusammenhang mit den der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Mails getätigt hatte.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sämtliche Taten betreffend die Androhung von Amokläufen unmittelbaren Bezug zu I. und Umgebung (I1.) hatten. Der Kläger selbst wohnte zum damaligen Zeitpunkt in I.. Der K. liegt im I. Stadtteil M.. Die bedrohte Realschule befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft des von dem Kläger besuchten Gymnasiums I., das wiederum von seinem Zuhause fußläufig erreichbar war. Des Weiteren nahm der Täter in den Droh-Mails an die Realschule I. vom 09.05.2013 (Blatt 3 der Beiakte ) und an das Anzeigenportal der Polizei NRW vom 14. Mai 2013 (Blatt 40 der Beiakte ) betreffend einen beabsichtigten Amoklauf an der Realschule I. am 15. Mai 2013 Bezug auf den Schiessverein in M1.. Die Ermittlungen dort ergaben, dass der Kläger um Aufnahme in diesen Verein nachgesucht hatte. Nach Aussage des Vorsitzenden (Blatt 47 ff. der Beiakte) benahm sich der Kläger dort auffällig und war mit der Ablehnung der Aufnahme nicht einverstanden, weshalb der Vorsitzende auf Nachfrage, wer für die Droh-Mail mit Bezug zum Schießverein verantwortlich sein könnte, den Kläger benannte.
Letztlich sind auch das Verhalten des Klägers zur Tatzeit sowie seine Persönlichkeit Indizien für eine Täterschaft. So verhielt sich der Kläger passend zu dem Vorgehen des Täters stets konspirativ und achtete genau darauf, nicht nur in seinem Zimmer, über dessen Tür im Rauminneren eine kleine Alarmanlage montiert war, an Schränken und Schubladen (Blatt 196 der Akte 2012), sondern auch bei dem Vorgehen im Internet Verschlüsselungen und Sicherungen einzubauen, um den Zugriff auf seine persönlichen Daten und Recherchen zu verhindern. Es handelt sich bei ihm um einen Einzelgänger mit Asperger-Autismus und narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit, der sich vornehmlich im Elternhaus aufhielt, sehr misstrauisch war, sich oft unfair behandelt und missverstanden fühlte. Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten der T., das im Strafverfahren angefertigt worden ist, Bezug genommen.
Vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses und der Persönlichkeit des Klägers lässt sich das bereits bei der Exploration durch die Sachverständige im August und September 2013 - und nicht erst in der Hauptverhandlung - abgelegte Geständnis zwanglos in den Gesamtzusammenhang einfügen. Der Kläger hatte ein Motiv für die Taten. Er erläuterte bei der Sachverständigen nämlich nachvollziehbar seine Gründe für die streitgegenständlichen E-Mails. So war Ausgangspunkt eine Hausdurchsuchung der Polizei bei dem Kläger im Jahr 2010, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt hatte. Hier hatte der Kläger eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Es lag deshalb nahe, Genugtuung durch das eigene Androhen von Amokläufen zu erlangen. Bei der Sachverständigen hat der Kläger ausgeführt, für ihn „sei das (Versenden der E-Mails) ein Ausgleich gewesen, weil die Polizei schlecht zu ihm gewesen sei, er habe deshalb dafür sorgen wollen, dass die Ermittlungsbehörden dumm da stehen. Die Polizei habe im Verein angerufen (Schießverein) und ihm das kaputt gemacht. Die Mails seien der Ausgleich für das erlittene Unrecht gewesen. (Seite 51 ff. des Sachverständigengutachtens) Er belaste die Polizei nur mit viel Recherchearbeit, … er möchte zeigen, wie der Gedanke, Genugtuung für die Sachen zu bekommen, die man ihm angetan habe, entstanden sei.“ (Seite 57 des Sachverständigengutachtens) Offensichtlich konnte der Kläger die Kränkung, nicht bei den Sportschützen aufgenommen worden zu sein, nicht verkraften und fühlte sich unfair behandelt. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung kam es deshalb zu den E-Mails betreffend einen geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zum Schießverein. Auch die weitere Darstellung bei der Sachverständigen, dass „es ihm darum gegangen sei, dass es die Schule in I. habe sein sollen“, ist plausibel und spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben, denn Polizisten aus I. hatten ihn gerade bei der Durchsuchung seines Zimmers seines Erachtens ungerecht behandelt und ihm in Bezug auf die Aufnahme bei den Sportschützen Schwierigkeiten bereitet.
Die Richtigkeit des Geständnisses wird zudem untermauert durch die Feststellung im Urteil des Landgerichts, dass der Kläger während der Untersuchungshaft im Rahmen von Gesprächsgruppen immer wieder die Erpressungstaten nicht aber die Tierquälerei thematisiert hatte und insoweit eine Differenzierung dahingehend vorgenommen hatte, dass die Tierquälerei eine jugendliche Dummheit gewesen sei, während die anderen Taten etwas mit seinem Grundproblem, in Stresssituationen nicht rational zu handeln und in ein Loch zu fallen, zu tun hätten. Nach der Behauptung des Klägers hätte er ohne Not bei Gesprächsgruppen immer wieder sich selbst falsch belastet. Weshalb er dies hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Hauptverhandlung mit Überlegungen zu Bewährungsstrafen auf Grund eines Geständnisses gar nicht aktuell war.
Schließlich hat der Kläger bei seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 14. Februar 2014 zwischen verschiedenen Anklagepunkten differenziert, was ebenfalls für die Richtigkeit des Geständnisses spricht. Er hat nämlich den Vorwurf, im Jahr 2012 ein Hakenkreuz an die Wand der Turnhalle der Realschule in I. gesprüht zu haben, in Abrede gestellt. Da der Mitangeklagte Kroll zu diesem Anklagepunkt umfassende Angaben gemacht hatte, war zu erwarten, dass der Kläger insoweit auf jeden Fall verurteilt werden würde. Es wäre aus Sicht des Klägers unter Berücksichtigung seiner Angst vor einer Gefängnisstrafe deshalb zu erwarten gewesen, dass er diese Tat auf jeden Fall einräumt, um doch noch Bewährung zu erhalten. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Die Tat ist dann nur im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung wegen der übrigen Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Unter Würdigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse, des Ablaufs und Ergebnisses des Strafverfahrens sowie des Sachverständigengutachtens zur Persönlichkeit des Klägers ist die Kammer deshalb davon überzeugt, dass der Kläger der Absender der den Polizeieinsätzen zugrunde liegenden E-Mails ist.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Absendung der Mails einsichtsfähig. Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T., die überzeugend dargetan hat, dass bei dem Kläger keine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gegeben war. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass die angeschriebenen Schulen und das Landeskriminalamt die örtliche Polizei alarmieren würden. Der Kläger hat selbst ausgeführt, er habe die Polizei beschäftigen wollen. Dies verdeutlicht, dass er jeweils von einem Polizeieinsatz ausging. Insbesondere nachdem es am 15. Mai 2013 zu einem großen Polizeieinsatz an der Realschule in I. gekommen war, von dem auch in der Zeitung zu lesen war (Beiakte , Blatt 42) und der dem Kläger auf Grund der Nachbarschaft der Realschule zum Gymnasium nicht entgangen sein dürfte, musste der Kläger bei Versendung der anderen Droh-Mails mit weiteren Polizeieinsätzen rechnen.
Durch die vier Polizeieinsätze sind dem Beklagten erhebliche Kosten entstanden, die der Kläger als Verursacher zu tragen hat.
Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Taten noch minderjährig war, entbindet ihn nicht von der Zahlungsverpflichtung. Eine Kostenbefreiung sieht das Gebührenrecht insoweit nicht vor. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Haftungsfrage ähnlich der im Zivilrecht, das die Haftung Minderjähriger für die Folgen von ihnen begangener (Straf)Taten bei vorhandener Einsichtsfähigkeit ausdrücklich vorsieht (vgl. § 828 BGB).
Es handelte sich bei den Polizeieinsätzen um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW. Die Kreispolizeibehörde I. ist gerade nicht im Rahmen der Strafrechtspflege zur Erforschung beziehungsweise Aufklärung einer Straftat tätig geworden, wofür keine Verwaltungsgebühren erhoben werden können, sondern zur Gefahrenabwehr.
Der Umfang der jeweiligen Polizeieinsätze ergibt sich aus den von dem Beklagten vorgelegten WE-Mitteilungen an das Innenministerium, die bei den hier streitgegenständlichen Taten verpflichtend als wichtige Ereignisse zu melden sind. Ihnen sind Anfang und Ende der jeweiligen Aktionen sowie die Anzahl der eingesetzten Beamten zu entnehmen. Die Kammer geht von der Richtigkeit dieser Mitteilungen aus, es ist nicht ersichtlich, warum dem Ministerium falsche Daten übermittelt worden sein sollten. Das pauschale Bestreiten des Klägervertreters in Bezug auf die Anzahl der eingesetzten Beamten reicht nicht aus. Es hätte insoweit der Darlegung konkreter Anhaltspunkte bedurft, weshalb die Mitteilungen an das Ministerium unrichtig sein sollten. Eine solche Darlegung ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
Laut WE-Mitteilung vom 15. Mai 2013 waren bei der Polizeiaktion, die von 21 Uhr am 14. Mai 2013 (Eintreffen der Mail um 20:51 Uhr ) bis 9:30 Uhr des Folgetages dauerte und Schutzmaßnahmen mit offenem Raumschutz und Zugangskontrollen umfasste, ein Beamter des höheren Dienstes und 32 Beamte des gehobenen Dienstes eingesetzt.
Laut WE-Mitteilung vom 17. Mai 2013 wurden für das K. Fest 2 Beamte des höheren Dienstes und 15 Beamte des gehobenen Dienstes aus den eigenen Reihen sowie fremde Kräfte eingesetzt für die Veranstaltung bis 2 Uhr nachts. Da das K. Fest um 20 Uhr laut Veranstaltungskalender der Stadt I. beginnen sollte, ist der Beginn der Polizeiaktion ab 18 Uhr nachvollziehbar, da Vorkehrungen zur Überwachung des Seegeländes und Kontrolle der Besucher für die geplante Open-Air Disco getroffen werden mussten. Der Einsatz sieben weiterer Kräfte aus einer Einheit des LKA ergibt sich aus dem vorgelegten Einsatzplan.
Laut WE-Mitteilung vom 22. Mai 2013 sind bei der Polizeiaktion an der Realschule I. an diesem Tag 1 Beamter des höheren Dienstes und insgesamt 20 Beamte des gehobenen Dienstes im Einsatz gewesen. Dass diese jeweils 3 ½ Stunden von 6.30 Uhr bis 10 Uhr eingesetzt waren, ergibt sich zwanglos daraus, dass an besagtem Tag vor Schulbeginn die Kräfte für operative Maßnahmen an der Schule benötigt wurden. Soweit der Beklagte für den Einsatz an der T.n Hauptschule J. zwei Beamte des gehobenen Dienstes für sechs Stunden von 7 Uhr bis 13 Uhr der Berechnung zu Grunde legt, hat er zwar keine WE-Mitteilung vorgelegt. Der Einsatz der Beamten ist angesichts der Bedrohungssituation für die Schulzeit in den Vormittagsstunden aber nachvollziehbar dargetan. Das pauschale Bestreiten des Klägers reicht insoweit nicht aus.
Der Umfang der jeweiligen Polizeieinsätze war aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht erforderlich und angemessen. Es handelte sich bei den betreffenden E-Mails nicht um solche, bei denen erkennbar gewesen wäre, dass es sich um einen Scherz gehandelt hätte oder die Androhung nicht ernst zu nehmen gewesen wäre. Die Polizei kannte den Täter zum Zeitpunkt der Taten nicht, der Inhalt ließ nicht auf einen Scherz schließen. Deshalb war es Aufgabe der Polizei die Sicherheit der Schüler und Lehrer der betreffenden Schulen sowie der Besucher des Festes zu gewährleisten.
Es ist allgemein bekannt, dass Amokläufe an Schulen und auf Festen zu einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben der Anwesenden führen, wie sich in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt hat (Weihnachtsmarktattentat Berlin 2016, Amokläufe in Winnenden 2009, Emsdetten 2006 und Erfurt 2002). Insoweit sind Androhungen von Amokläufen ernst zu nehmen und es sind Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Umfang dem Ermessen der Polizei in der akuten Bedrohungssituation überlassen werden muss. Bei einer undurchsichtigen und im Ausmaß noch nicht absehbaren Gefährdungslage wie in den hier vorliegenden Fällen kann regelmäßig nicht vorab die Anzahl der benötigten Polizeikräfte verlässlich beurteilt werden, sondern es ist der Polizei zuzugestehen, dass sie zunächst eine größtmögliche Zahl von Einsatzkräften abruft, um auf die Situation adäquat reagieren zu können. Vor dem Hintergrund der Gefährdung erheblicher Rechtsgüter haben Kostenfragen zunächst zurückzutreten. Dass es letztlich zu keiner Tat gekommen ist, spielt keine Rolle.
Die Realschule I. hat ca. 800 Schülerinnen und Schüler. Die Planung, Überprüfung und Durchführung von Kontrollen und die Absicherung der Schule mit insgesamt 33 Beamten für die Dauer von 12 Stunden ab Beginn der Bedrohungslage bis um 9.30 Uhr morgens war deshalb angemessen. Es handelte sich um die erste Gefahrenlage, so dass operative Maßnahmen und Vorbereitungen für die morgendlichen Kontrollen zu treffen waren. Die Taschenkontrollen bei 800 Schülern und das Überwachen des Schulgeländes stellten einen immensen Aufwand dar, der nur mit einer Vielzahl von Kräften gewährleistet werden konnte.
Ebenso verhält es sich bei der Sicherung des K. Festes während der Open Air Disco mit dem Einsatz von insgesamt 24 Beamten. Das Fest fand unter freiem Himmel in den Abend- und Nachtstunden statt, der Kläger hatte mit einer Bombe gedroht, so dass Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für das gesamte Gelände am K. und für die dort anwesenden Personen vorzunehmen waren. Dabei hatte der Beklagte laut WE-Mitteilung angemessen berücksichtigt, dass wegen des regnerischen Wetters mit weniger Publikum gerechnet werden konnte.
Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung auch ausreichend berücksichtigt, dass bei den Amok-Drohungen für den 15. und 17. Mai 2013 kein schädigendes Ereignis eingetreten war und ausgehend davon, dass es sich bei dem Absender der weiteren Droh-Mails für den 22. Mai 2013 und 14. Juni 2013 um den gleichen Täter handeln könnte, dort die Anzahl der eingesetzten Kräfte reduziert, so dass bei dem zweiten Einsatz an der Realschule nicht mehr 33 sondern nur noch 21 Beamte für einen wesentlich kürzeren Zeitraum vor Ort waren und insbesondere am 14. Juni 2013 lediglich 2 Beamte zur Hauptschule nach J. entsandt worden sind.
Die Stundensätze für die bei den polizeilichen Maßnahmen im Jahr 2013 eingesetzten Beamten ergeben sich aus den im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2012, Nr. 19 veröffentlichten Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungs-aufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren und liegen für den höheren Dienst bei 73,- € und für den gehobenen Dienst bei 58,- € pro Stunde. Daraus ergeben sich für einen 12-stündigen Einsatz am 15. Mai 2013 von einem Beamten des höheren Dienstes (73,- € x 12 h = 876,- €) und 32 Beamten des gehobenen Dienstes (32 x 58,- € x 12 h = 22.272,- €) insgesamt Kosten in Höhe von 23.148,- €. Für den Polizeieinsatz am K. am 17. Mai 2013 liegt der Betrag für 2 Beamten des gehobenen Dienstes für 8 Stunden (2 x 73,- € x 8 h = 1.168,- €) und 22 Beamte des gehobenen Dienstes für die gleiche Zeit (22 x 58,- € x 8 h = 10.208,- €) bei insgesamt 11.376,- €. Der Polizeieinsatz an der Realschule I. am 22. Mai 2013 hat Kosten in Höhe von 3.699,- € für einen Beamten des höheren Dienstes für 3 Stunden (1 x 73,- € x 3 h = 219,- €) und 20 Beamten des gehobenen Dienstes für 3 Stunden (20 x 58,- € x 3 h = 3.480,- €) verursacht. Bei einer Verwendung von 2 Beamten des gehobenen Dienstes für 6 Stunden an der T. Hauptschule J. ergibt sich ein Betrag für den Polizeieinsatz von 2 x 58,- € x 6 h = 696,- €. Bei allen 4 Polizeieinsätzen sind damit Kosten in Höhe von insgesamt 38.919,- € entstanden, die der Kläger als Verursacher zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.