Feuerwehreinsatzkosten nach Brandstiftung: Berufungszulassung und PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen einen Kostenbescheid für einen Feuerwehreinsatz abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob sie die Brandgefahr vorsätzlich herbeigeführt habe und ob das Verwaltungsgericht sich auf ein strafgerichtliches Urteil stützen durfte. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, da weder ernstliche Zweifel, noch Aufklärungsmängel, grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten dargelegt seien. Ein rechtskräftiges Strafurteil könne als Beweismittel für die Überzeugungsbildung verwertet werden; substantiierte Hinweise auf Unrichtigkeit fehlten. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe mangels Zulassungsgründen bzw. Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird und vorliegt.
Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht, kann jedoch als Beweismittel Grundlage der Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO sein.
Die Rüge eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert substantiierte Darlegungen zu aufklärungsbedürftigen Umständen, geeigneten Ermittlungsmaßnahmen, den voraussichtlichen Feststellungen sowie zum Hinwirken auf die Sachaufklärung oder zum Sich-Aufdrängen der Ermittlungen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht dadurch dargelegt, dass lediglich die im Strafverfahren verworfene Einlassung wiederholt wird, ohne konkrete Anhaltspunkte gegen die Tatsachenwürdigung zu benennen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2466/14
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.335,43 Euro festgesetzt
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Kostenbescheid vom 16. September 2014 zu Recht abgewiesen hat.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Rechtsgrundlage des Heranziehungsbescheids sei § 41 Abs. 2 FSHG NRW i.V.m. der einschlägigen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG NRW könne der Verursacher zu den Kosten des Einsatzes herangezogen werden, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Die Klägerin sei durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. März 2015 wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden; aus dem Urteil ergebe sich, dass sie das in einem Klassenzimmer ihrer damaligen Schule stehende Sofa mit dem Willen angezündet habe, die Schule in Brand zu setzen. Mit dem Anzünden des Sofas sei das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Herbeiführung einer Brandgefahr i.S.d. § 42 Abs. 2 Nr. 1 FSHG erfüllt. Die Entscheidung des Strafgerichts, wonach die Klägerin das Sofa vorsätzlich angesteckt habe, könne auch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es bestehe keine Veranlassung, nochmals in eine Beweisaufnahme über den Tathergang einzutreten; gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil ergäben sich nicht. Das Amtsgericht habe die Einlassung der Klägerin, sie habe lediglich Papiertücher angezündet und neben das Sofa gelegt, als widerlegt angesehen. Dies decke sich mit den protokollierten Aussagen insbesondere der Zeugen G. , I. und G1. . Auch Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe habe das Amtsgericht ausdrücklich verneint. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin habe dem Strafgericht ein Gutachten vom 30. Juli 2014 und die ebenfalls protokollierte Aussage der behandelnden Kinderjugendtherapeutin vorgelegen. Auch insoweit bestünden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Amtsgerichts, das einen Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB verneint habe.
Zweifel an der Richtigkeit dieser Sachverhaltswürdigung legt die Antragsbegründung nicht dar.
Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte eigene Feststellungen zum Sachverhalt treffen müssen und sich insbesondere im Rahmen einer eigenen Beweiserhebung und –würdigung mit ihrem Vorbringen, sie habe nicht das Sofa, sondern nur Papiertücher angezündet, die beim Verlassen des Klassenzimmers nur noch geglüht hätten, auseinandersetzen müssen. Fehlerhaft sei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu Schuldausschließungsgründen i.S.d. §§ 20 und 21 StGB. Auf das strafgerichtliche Urteil hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung und im Übrigen deshalb nicht stützen dürfen, weil das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil „strukturelle Defizite“ aufweise.
Mit diesem Vorbringen kann die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
Dabei erscheint schon fraglich, ob nicht bereits der von der Klägerin eingeräumte Sachverhalt den Tatbestand des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG NRW (vorsätzliches Herbeiführen einer Gefahr) erfüllt, zumal der Klägerin, die bereits ein gutes halbes Jahr zuvor wegen einer Brandstiftung in ihrem Elternhaus strafrechtlich in Erscheinung getreten war, die Gefahren von Feuer und die Geschwindigkeit seiner Ausbreitung hinreichend bekannt waren. Angesichts dessen und ihrer nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Mitschülern, die Schule anzünden zu wollen, spricht Erhebliches dafür, dass sie – selbst wenn sie „nur“ glühende Papiertücher neben dem später in Brand geratenen Sofa zurückgelassen haben sollte – die Brandgefahr zumindest mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen hat. Dass auch das Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt worden ist, setzt § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG NRW nicht voraus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 3961/06 -, juris Rn. 49.
Das kann hier aber dahinstehen.
Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin das Sofa vorsätzlich in Brand gesetzt hat. Die Klägerin wiederholt lediglich ihre Einlassung, die ihr schon das Strafgericht und das Verwaltungsgericht nicht abgenommen haben. Konkrete Umstände, die gegen die Sachverhaltswürdigung der Gerichte sprechen, benennt sie nicht.
Die Antragsbegründung zielt der Sache nach auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Aufklärungsmangels, weil das Verwaltungsgericht von einer eigenen bzw. nochmaligen Beweiserhebung abgesehen hat. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf eine weitere Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hätte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 hat sie lediglich Zweifel an den Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil geäußert und bemängelt, dass die gesundheitliche Seite im Strafverfahren sehr knapp behandelt worden sei. Einen Beweisantrag, etwa auf Vernehmung der wichtigsten Belastungszeugen oder des psychologischen Gutachters, hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt.
Zudem ergibt sich aus dem Antragsvorbringen auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Allerdings trifft es zu - und nichts Anderes hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen -, dass das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren mit Blick auf die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG nicht präjudiziell ist. Denn soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind andere Gerichte an strafgerichtliche Erkenntnisse nicht gebunden.
BVerwG, Beschluss vom 25. September 1975- V B 9.75 -, Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 52.
Das begründet jedoch nicht die Notwendigkeit einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht, solange die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung durch das ebenfalls der Amtsaufklärung verpflichtete Strafgericht nicht substantiiert darlegt, so dass zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruhen oder das Verwaltungsgericht sonst über andere oder bessere Aufklärungsmöglichkeiten verfügen könnte als das Strafgericht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2014 - 9 E 416/14 -, juris Rn. 8 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2014, § 108 Rn. 4; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 108 VwGO Rn. 59.
Nicht anders als in einem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess stellt ein rechtskräftiges Strafurteil ein Beweismittel dar, auf das eine verwaltungsgerichtliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 VwGO gestützt werden kann.
Zur richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1988 - II ZR 332/87 - , NJW-RR 1988, 1527, juris Rn. 4 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 118/12 -, juris Rn. 14.
Dies vorausgeschickt ist die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts plausibel und frei von Verfahrensmängeln. Unter Berücksichtigung der ausführlich protokollierten Zeugenaussagen ist ohne weiteres ersichtlich und nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen das Strafgericht zu seiner Sachverhaltsbewertung, die sich das Verwaltungsgericht – soweit für die Feststellungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG NRW erforderlich – zu Eigen gemacht hat, gelangt ist. Danach hat die Klägerin sofort nach ihrer Rückkehr in den Informatikraum der Zeugin G. berichtet, dass das in einem anderen Klassenraum stehende Sofa bereits brenne; den Zeugen I. und G1. hat sie mitgeteilt, dass sie die Schule angezündet habe. Angesichts dessen spricht nichts für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass sie lediglich glühende Papiertücher neben dem Sofa in dem Raum zurückgelassen habe. Die Einlassung, sie habe vor dem Anzünden des Sofas einen halben Liter Wodka getrunken, hat das Amtsgericht aufgrund zweier Zeugenaussagen ebenfalls als widerlegt angesehen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen vor dem Strafgericht falsch oder missverständlich ausgesagt haben könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch zeigt die Antragsbegründung keine Umstände auf, die darauf deuten, dass das Verwaltungsgericht bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten haben könnte als das Strafgericht.
Das gilt auch in Bezug auf die von der Antragsbegründung angezweifelte Schuldfähigkeit der Klägerin. Das psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 2014 beruht auf der Untersuchung der Klägerin während ihres stationären Aufenthalts in der LWL-Universitätsklinik Hamm im Zeitraum vom 9. bis 29. Juli 2014; die Tat ereignete sich am 25. Juni 2014. Anhaltspunkte, weshalb das doch relativ zeitnah erstellte Gutachten einen schuldausschließenden Mangel der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu Unrecht verneint haben könnte, benennt die Antragsbegründung nicht. Noch bessere Erkenntnismöglichkeiten existieren ersichtlich nicht. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie zur Tatzeit betrunken gewesen sei, ist bereits durch die Zeugenaussagen widerlegt; insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass eine erneute Beweisaufnahme zu einem Erfolg der Klage führen könnte.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
Daran fehlt es hier.
Die Frage,
ob die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auch die zwingende Annahme rechtfertigt, dass die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Verwirklichung einer Gefahr im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG erfüllt sind,
ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, zu verneinen. Sie hat sich für das Verwaltungsgericht so auch nicht gestellt, weil es gerade nicht von einer strikten Bindung an das Strafurteil ausgegangen ist.
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch in Bezug auf die Frage,
inwieweit der Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB die Annahme einer vorsätzlichen Begehung des § 41 Abs. 2 FSHG ausschließt,
nicht dargelegt. Sie unterstellt einen Sachverhalt, von dem das Verwaltungsgericht gerade nicht ausgegangen ist und – wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt – auch nicht hätte ausgehen müssen.
3. Nach alldem ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - hinreichend dargelegten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel zeigt die Zulassungsbegründung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht auf. Daraus ergibt sich weder die Notwendigkeit einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung noch wirft der Fall schwierige Rechtsfragen auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).