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Verwaltungsgericht Aachen·5 K 374/05·15.05.2006

Klage auf Zuschuss für Bildschirmlesegerät wegen fehlender Satzungsgrundlage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitglied eines Versorgungswerks, begehrte Zuschuss für ein Bildschirmlesegerät und entsprechende Software als medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Streitgegenstand war, ob §20 der Satzung Hilfsmittel umfasst. Das Gericht verneint einen Anspruch: §20 sei auf Maßnahmen zur ambulanten/stationären Rehabilitation zugeschnitten und erfasse nicht ohne ausdrückliche Satzungsregelung Hilfsmittel. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung eines Zuschusses für Bildschirmlesegerät und Software als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Satzungsregelung über Zuschüsse zu "medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen" ist insoweit auszulegen, dass sie typischerweise ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen in Reha‑Einrichtungen betrifft und nicht ohne ausdrückliche Regelung die Kostenübernahme für Hilfsmittel umfasst.

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Bei der Auslegung einer Satzungsbestimmung kann auf die zur Zeit der Satzungsgebung übliche Bedeutung rechtlicher Begriffe und auf entsprechende sozialrechtliche Regelungen (z.B. SGB V/VI/IX) zurückgegriffen werden.

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Fehlt in der Satzung eine ausdrückliche oder jedenfalls eindeutige Regelung zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln, begründet dies keinen Rechtsanspruch des Mitglieds auf Zuschuss.

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Satzungsänderungen, die die einschlägige Bestimmung nicht betreffen, lassen die ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Erlasses maßgebliche Auslegung der Vorschrift bestehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 Steuerberaterversorgungsgesetz NRW§ 15 SGB VI§ 26 bis 31 SGB IX§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX§ 113 Abs. 5 VwGO§ 40 SGB V

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist Steuerberater und Mitglied des beklagten Versorgungswerkes.

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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 beantragte er bei dem Beklagten, ihm als Rehabilitationsmaßnahme ein Bildschirmlesegerät zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte er aus, dass er sehr stark sehbehindert und inzwischen nicht mehr dazu in der Lage sei, ohne ein technisches Hilfsmittel zu lesen. Zurzeit stehe ihm ein Bildschirmlesegerät leihweise zur Verfügung. Darüber hinaus begehrte er die Übernahme der Kosten für eine Computersoftware, die den Bildschirminhalt vergrößert und eine Sprachausgabe ermöglicht.

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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass die Satzung eine Kostenübernahme bzw. Bezuschussung von technischen Hilfsmitteln im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nicht vorsehe. Die Satzungsbestimmung des § 20 eröffne lediglich einen Ermessensrahmen für die teilweise Kostenübernahme bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.

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Der Kläger erhob am 12. November 2004 Widerspruch und machte geltend, die Satzung sage nicht, was im Einzelnen unter einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu verstehen sei. Lege man die üblichen Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde, so umfasse Rehabilitation insbesondere auch die Anschaffung von Hilfsmitteln, die der Erhaltung des Gesundheitszustandes auch im Sinne der Verhütung einer Verschlimmerung einer Krankheit dienten. Gerade diesem Zweck dienten die von ihm begehrten Hilfsmittel. Die Anschaffung der Lesehilfen solle die weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die notwendige Lesetätigkeit verhindern und diene damit letztlich der Vermeidung einer ansonsten in wenigen Jahren absehbaren Berufsunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund sehe er auch keinen Ermessensspielraum des Beklagten.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2004 zurück. In der Begründung führte er aus, die satzungsmäßigen Rehabilitiationsmaßnahmen seien auf medizinische Leistungen beschränkt, eine Kostenübernahme für technische Hilfsmittel sei daneben nicht vorgesehen. Die medizinische Rehabilitation umfasse insbesondere die Behandlung in Spezialeinrichtungen als Maßnahme der Heilbehandlung. Der Beklagte gewähre damit keine Rehabilitationsleistungen, die allein einer erreichbaren Linderung eines Leidens oder einer sonstigen Erleichterung der Lebensumstände dienten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur primären umfassenden Kostentragung bestehe auch landesgesetzlich nicht. So bestimme § 10 Abs. 2 des Steuerberaterversorgungsgesetzes NRW lediglich, dass die Satzung Zuschüsse zu Rehabilitationsleistungen vorsehen könne.

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Der Kläger hat am 31. Januar 2005, einem Montag, entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.

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Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren durch Beschluss vom 23. Februar 2005 an das erkennende Gericht verwiesen.

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Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er leide an einer erblich bedingten Augenkrankheit, einer sogenannten Retinitis Pigmentosa. Die Erkrankung sei dadurch gekennzeichnet, dass sich das Gesichtsfeld immer mehr verenge, Kontrast- und Farbensehen sich verschlechterten und später auch die Sehkraft allmählich nachlasse bis hin zur Erblindung. Ihm sei das Lesen von Schriftstücken und das Arbeiten am Computer ohne Hilfsmittel nicht mehr möglich. Die Bestimmung des § 20 der Satzung des Beklagten bestimme nicht näher, was unter medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zu verstehen sei. Es sei deshalb auf das übliche rentenrechtliche Verständnis dieses Begriffs und dessen Ausgestaltung im gesetzlichen Rentenrecht Bezug zu nehmen. Gemäß § 15 Sozialgesetzbuch Buch 6 (SGB VI) erbringe der Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen der medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des SGB IX. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfassten die Leistungen der medizinischen Rehabilitation auch Hilfsmittel. Die Sozialgerichte hätten Lesehilfen für Blinde regelmäßig und in ständiger Rechtsprechung als Hilfsmittel in diesem Sinne angesehen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zu den Kosten für die Anschaffung eines Bildschirmlesegerätes und einer Computersoftware für die Vergrößerung des Bildschirminhalts und Sprachausgabe zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s v o r s c h l a g :

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Bildschirmlesegerät und einer Computersoftware mit Sprachausgabe.

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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers kommt allein § 20 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 25. Januar 1999 in der Fassung der vierten Satzungsänderung vom 3. Juli 2003 in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann einem Mitglied des Beklagten, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwändiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

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Der Kläger ist Mitglied des Beklagten und hat über mehr als 3 Monate Beiträge geleistet. Seine Berufsfähigkeit ist infolge eines körperlichen Gebrechens gemindert bzw. gefährdet. Der Kläger ist nach seinen Angaben, denen der Beklagte nicht widersprochen hat, stark sehbehindert und auf ein Bildschirmlesegerät angewiesen, um seinen Beruf als Steuerberater weiter ausüben zu können. Hiervon ausgehend ist ein Bildschirmlesegerät geeignet, die Berufsfähigkeit des Klägers zu erhalten.

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Bei der von dem Kläger begehrten Anschaffung eines Bildschirmlesegerätes handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne der zitierten Satzungsbestimmung. Die Satzung selbst enthält keine Definiton dieses Begriffs. - Sie ist insoweit wortgleich mit den Satzungen der Versorgungswerke der Rechtsanwälte und der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer in den aktuellen Fassungen. - Zur Ausfüllung des Begriffs der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist es aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs gerechtfertigt, auf die gesetzlichen Regelwerke über die Sozialversicherungen zurückzugreifen. Der Begriff der "medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen" fand sich in der amtlichen Überschrift des § 40 Sozialgesetzbuch Buch 5 (Krankenversicherung - SGB V) bis zur Änderung der Überschrift in "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" durch Gesetz vom 9. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1098). Soweit in anderen Bestimmungen von "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" die Rede ist, vgl. § 15 Abs. 1 SGB VI (Rentenversicherung), § 26 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), umfassen diese neben ärztlicher Behandlung u.a. auch Hilfsmittel, § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. In der ursprünglich mit "Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen" überschriebenen Bestimmung des § 40 SGB V wird der Anspruch des Versicherten auf Durchführung ambulanter Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen (Abs.1) und, falls eine solche nicht ausreicht, auf eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung geregelt.

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Hiervon ausgehend sind - auch in Anlehnung an den allgemeinen Sprachgebrauch - "Maßnahmen" zur Rehabilitation solche, die eine ambulante oder stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung beinhalten. Der Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ist demgegenüber einer umfassenderen Auslegung zugänglich, er kann sich auch auf die Kostenübernahme etwa für Arznei- und Hilfsmittel erstrecken.

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Wenn der Satzungsgeber in § 20 der im Jahre 1999 in Kraft getretenen Satzung den Begriff der "medizinischen Rehabilitationsmaßnahme" verwandt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er sich an dem seinerzeit noch in § 40 SGB V verwandten Begriff orientiert hat und eine "Maßnahme" im obigen Sinne meinte. Die in der Folgezeit vorgenommenen Satzungsänderungen betrafen sämtlich nicht die Bestimmung des § 20, so dass die auf das Jahr 1999 bezogene Auslegung der Bestimmung nach wie vor gültig ist. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der weitere Regelungsinhalt des § 20 der Satzung, der auf eine Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung zugeschnitten ist, etwa wenn es heißt, dass der Zuschuss rechtzeitig "vor Einleitung der Maßnahme" zu beantragen ist (Absatz 1 Satz 2), oder dass das Versorgungswerk "die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen" kann (Absatz 2 Satz 3).

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Der Kläger begehrt nicht die Kostenbeteiligung für eine "medizinische Rehabilitationsmaßnahme" im obigen Sinne, sondern die Übernahme von Kosten für ein "Hilfsmittel". Eine Anspruchsgrundlage für solche Leistungen bietet die Satzung des Beklagten nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.